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I Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

(Anm. 9). Wenn wir von „Enthaltung als Strafe“ („abstinence
venalty‘“) lesen (Anm. 10), so beruht dies auf Missverständnis. Die
Strafe wünschen wir der ganzen Menschheit. Strafähnlichen Charakter
 trägt allerdings die bedingte Strafaussetzung und die Probezeit,
 und wenn durch das Verfahren im Volksbewusstsein eine klare
Vorstellung von dem erzeugt würde, was der Rausch, die bei weitem
zefährlichste Form der Geistesstörung, bedeutet, so wäre dies nur zu
begrüssen.
Zu den Rücksichten des öffentlichen Wohles treten solche auf die
Opfer des Trunkes selbst und ihre unschuldigen Frauen und Kinder.
Die angelsächsischen Völker haben eine hohe Auffassung vom Gesetz.
Sie erblicken in ihm mehr Maiestät, wenn es rettet und erhebt, als
wenn es straft.
Dass die Ahndung von Trunkenheitstaten die Rechtssicherheit
nicht erhöht, finden wir auch anderwärts richtig gewürdigt. Die
Begründung zum Entwurf des norwegischen Strafgesetzbuches
spricht sich darüber aus, wie folgt:
„Lässt man die volle Strafe des Gesetzes denjenigen treffen,
der das Unglück hat, in der Trunkenheit Unheil anzustiften, so
arreicht man damit nur, einen Menschen unglücklich zu machen,
ohne im geringsten die Rechtssicherheit zu mehren‘ (Anm. 11).
Unsere ganze kriminelle Behandlung der Trinker macht ein unsägliches
 Fiasko.
Dass kurze Freiheitsstrafen überhaupt nutzlos und gefährlich
sind, hat man auch bei uns längst richtig erkannt: Nutzlos, weil zur
Erzielung einer Besserung oder Abschreckung ungeeignet; gefährich,
 weil der Gefangene dem schlechten Einflusse seiner Mitgefanzenen
 unterliegt (Anm. 12).
Letzteren Gedanken hat Wach (Anm. 13) mit Schärfe zum Ausiruck
 gebracht:
„In den Stätten der kurzzeitigen Freiheitsstrafen empfangen die
Neulinge des Verbrechens in verderbenstiftender Gemeinschaft
unter der Leitung ergrauter Sünder die eigentliche Verbrechersignatur.
 Das vielgehörte Schlagwort von Elementarschulen des
Verbrechens trifft die Wahrheit.“
Darum steht im Reformprogramm der Internationalen Kriminaistischen
 Vereinigung die Ausschaltung kurzer Freiheitsstrafen.
Die Besserung kann sich leichter vollziehen in einer langen Probe-,
als in einer kurzen Gefängniszeit.
„Ein Strafrichter,‘“ sagt Herr Pollard (Anm. 6), „sollte alle Mittel
arschöpfen, um das Opfer des Trunkes zu bessern, ehe er es ins
Gefängnis schickt, das gewöhnlich zu seinem Untergange beiträgt
(Anm. 14). Ich spreche für den Verirrten und seine unschuldigen
Opfer, und besonders in Anbetracht der Tatsache, dass der Verkauf
derauschender Getränke fast überall obrigkeitlich gestattet ist.“