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14 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

wegen, enthaltsam. Weibliche Fürsorger sollen für Knaben und
Mädchen im schulpflichtigen Alter und für Frauen sowie Mädchen
von mehr als sechzehn Jahren angestellt werden. Es gibt weibliche
 Missionare. Die probation officers werden angestellt vom
Gericht und bezahlt von der Gemeinde (Anm. 48).
In England besteht in grossem Umfange ein Zusammengehen amtlicher
 und freiwilliger Tätigkeit. In Verbindung mit den Polizeigerichtsmissionaren
 wirkt die British Womens Temperance Society.
Guttempler besuchen die auf Probe Gestellten, gewinnen sie für ihre
Logen, wohnen den Sitzungen des Polizeigerichtes bei, treten für
die Alkoholverbrecher ein und suchen das Interesse der Richter für
das Pollardsystem zu erwecken (Anm. 49). Als auf der Konferenz
der National Association of Temperance Officials zu Newcastle im
Juli dieses Jahres die Frage der Bedeutung des Probation of Offenders
 Act für die Abstinenz erörtert wurde, empfahl der Berichterstatter,
 Johnson, die Anwendung dieses Gesetzes nur Hand in
Hand mit der Abstinenzarbeit und der Trinkerrettung (Anm. 50).
Die N. J. T. P. heisst die Methode nur für erstmalig Angeklagte und
Gelegenheitstrinker gut, während der Akt diese Einschränkung nicht
trifft. Sie befürwortet ferner zur Abschreckung — was ebenfalls
nicht gesetzlich bestimmt ist — für den Fall des Gelübdebruches,
wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Verhängung
der Höchststrafe, die dem Gelübdenehmer schon bei seinem ersten
Erscheinen vor Gericht angekündigt werden soll (Anm. 51).
Der Probation of Offenders Act ist noch zu kurz in Kraft, als dass
sich schon ein abschliessendes Urteil über ihn abgeben liesse. Der
Staatssekretär des Home Department hat im vorigen Jahre eine
Regierungskommission ernannt zu Erhebungen über seine Bewährung
 im ersten Jahre der Geltung. Der Bericht der Kommission vom
23. Dezember vor. Js. stellt fest, dass die Bedingung der Enthaltung
von geistigen Getränken „in einer grossen Zahl von Fällen angewendet
 und in der Regel als äusserst wertvoll befunden worden ist,“ und
„dass die Kommission von ihrem grossen Nutzen überzeugt ist“
(Anm. 52).
Da der Court of Appeal in einer Entscheidung die Statthaftigkeit
der Auferlegung der Abstinenzbedingung in dem strengeren Sinne
ausgelegt hat, es müsse formell bewiesen sein, dass die strafbare
Handlung unter dem Einflusse des Trunkes begangen worden ist
(Anm. 53), verlangt der Bericht ihre ausdrückliche Zulassung schon
dann, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Straftat verübt worden
 ist infolge der Gewohnheit, geistige Getränke im Übermasse zu
geniessen (Anm. 54). Der Wunsch nach Erweiterung einer gesetzlichen
 Befugnis ist jedenfalls das beste Zeugnis ihrer guten Wirkung.
Im Gegensatz zu England ist die Probation auf den erstmalig Anyzeklagten
 beschränkt in Neuseeland. Dort ist schon seit 1886 das