LILLIFEE ES EEG EIS II
Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 15

Probationssystem mit Schutzaufsicht eingeführt und auf die schwurgerichtlichen
 Verbrechen — mit Ausnahme gewisser besonders
schwerer — erstreckt. Neben feststehenden Bedingungen, die den
Alkoholgenuss nicht betreffen, kann das Gericht nach seinem Ermessen
 nach sec. 10 des First Offenders Probation Act von 1908 noch
besondere Bedingungen der Probation setzen. MHiezu gehört die
schriftliche Zusage guten Verhaltens. Es kann aber jedenfalls auch
die Bedingung der Enthaltung von geistigen Getränken gestellt
werden (Anm. 55). Der Akt soll höchst befriedigend wirken. Über
die Methode konnte ich nichts erfahren.
Auch auf dem europäischen Festlande ist das Pollardsystem vom
Gesetzgeber schon in Erwägung gezogen worden, und zwar in der
Schweiz.
Die Schweiz beabsichtigt seit langem ein Strafgesetzbuch für den
Bund einzuführen. Der 1893 von Professor Dr. Stooss veröffentlichte
Vorentwurf nimmt sowohl auf die Alkoholfrage (Anm. 56) in weityehendem
 Masse Rücksicht, als auch auf das Prinzip der Besserung
anstatt der Strafe (Anm. 57).
Schon zehn Jahre später finden wir in einem weiteren Vorentwurfe,
unbeeinflusst von Herrn Pollard, etwas dem Pollardsystem Verwandtes,
 nämlich (in Art. 57) eine Enthaltsamkeitsweisung in Verbindung
mit dem bedingten Straferlass und der Schutzaufsicht (Anm, 58).
Fraglich, sagt Dr. Blocher (Anm. 59) kann nur sein, wo diese
Weisung praktisch durchführbar ist.
Nach 8 3 des erwähnten Artikels verfügt das Gericht den Vollzug
der erkannten Strafe, wenn der Verurteilte ungeachtet förmlicher
Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde einer Weisung fortgesetzt zuwiderhandelt.
 Wir haben hier fakultativ etwas Ähnliches, wie die
Bedingung der Probation in Massachusetts „Vermeiden schlechter
Gewohnheiten‘, jedoch in der bestimmteren Form der Enthaltsamkeitsweisung
 (Anm. 60).
Dieselbe ist im Kanton Bern bereits geltendes Recht durch das
Gesetz betreffend den bedingten Straferlass vom 20. Mai 1907, in
Kraft seit dem 3. November 1907 (Anm. 61).
Nach Art. 2 dieses Gesetzes ist, wenn der bedingte Straferlass
ausgesprochen wird, dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis
fünf Jahren aufzuerlegen. Der Richter kann denselben auch unter
Schutzaufsicht stellen. Ausserdem kann der Richter je nach den
Umständen dem Verurteilten die Weisung erteilen, während der
Probezeit sich von geistigen Getränken zu enthalten.
Nach Art. 11 des Gesetzes wird der Grosse Rat auf dem Dekretswege
 Bestimmungen erlassen über die Organisation und die Aufyaben
 der Schutzaufsicht und die Stellung des Staates zu privaten
Bestrebungen dieser Art: Auch hier wieder, wie in England, das
Hand in Hand Gehen freiwillizer Liebestätigkeit mit dem Staate.