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(6 Das Pollardsystem und seine Einführung in. Deutschland.

Diese Schutzaufsicht ist noch nicht organisert. Gleichwohl machen
die Gerichte des Kantons von der Enthaltsamkeitsweisung in weitem
Umfange Gebrauch; namentlich erteilt die I. Strafkammer des Obergerichts
 als Berufungsinstanz ganz regelmässig diese Weisung, wenn
Alkoholmissbrauch bei Verübung der strafbaren Handlung mitgewirkt
 hat oder zeitweilige Enthaltung im Interesse des Verurteilten
 ist. Eine Statistik über den bedingten Straferlass besteht nicht.
Dass die Weisung in der grossen Mehrzahl der Fälle wirklich beobachtet
 wird und vielfach gute Erfolge zeitigt, wird an zuständigster
Stelle angenommen, da die Berner Gerichte nur in ganz wenigen
Fällen den Widerruf des bedingten Straferlasses überhaupt auszu-Sprechen
 hatten. Wir werden nicht fehlgehen, wenn wir sagen;
dass Menschen, die durch den Trunk straffällig werden, wenn sie
überhaupt trinken, gern so viel trinken. dass sie bald wieder vor
(jericht stehen.
Auch das Gesetz des Kantons Luzern vom 1. Dezember vor. Js.
über den bedingten Straferlass, in Kraft seit dem 1. März KHK. Js., ermächtigt
 das Gericht, dem Verurteilten auf die Dauer der zwei- bis
fünfjährigen Probezeit die Enthaltung von geistigen Getränken aufzuerlegen.
 Schutzaufsicht ist nicht vorgesehen.
Dr. Blocher macht (Anm. 62) zur Enthaltsamkeitsweisung die
treffende Bemerkung, die Verabreichung von geistigen Getränken
müsse in allen Anstalten, die dem Vollzug der Strafe oder sichernden
Massnahmen dienen, verboten werden. Nach Art. 32 des Vorentwurfes
 von 1908 gilt dies nur für die Arbeitserzichungsanstalten;
der Verbrecher, dem der bedingte Straferlass unter der Enthaltsamkeitsweisung
 zugebilligt worden ist, verletzt die Weisung, kommt
ins Gefängnis und erhält dort Wein verabreicht. Diese Mahnung ist
auch für Deutschland zu beherzigen (Anm. 63), übrigens auch im
Sinne unseres künftigen Strafrechts (Anm. 64).
Die Enthaltsamkeitsweisung ist im schweizerischen Vorentwurfe
von 1908 beibehalten. Wir merken uns aus ihr vor, dass man auch
in einem freien Lande der Freiheit ihre Grenzen zu ziehen weiss.
Die Schweizer Expertenkommission findet es offenbar nicht ebenso
„selbstverständlich‘‘, wie die Begründung des deutschen Vorentwurfes,
 dass gegen Gelegenheitstrinker „tiefer eingreifende Massnahmen
 nicht angewendet werden können, um sie vor solchen FExzessen
 zu bewahren‘ (Anm. 65). Es handelt sich ja auch nicht allein
um den Schutz des Trinkers, sondern auch um den seiner Mitmenschen,
 und der Gelegenheitstrinker ist ganz besonders gefährlich.
Es werden dreimal so viele Menschen von Betrunkenen umgzehracht.
als von Geisteskranken.
Noch in einer anderen Frage, die für das Pollardsystem Grundirage
 ist, zeigt sich der Schweizer Vorentwurf weniger ängstlich als
der deutsche, in der Frage der Schutzaufsicht.