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Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 17

Die Schweizer Experten haben richtig erkannt, was der erste
Jahresbericht der Commission on Probation von Massachusetts ausspricht:
 „Probation ohne Aufsicht ist eine Anomalie‘“ (Anm. 66).
Sie stellen den Kantonen, die die Schutzaufsicht zu organisieren
haben, anheim, sie auch freiwilligen Vereinigungen zu übertragen,
die mit ihr dann wieder einzelne Personen überhaupt oder von Fall
zu Fall betrauen können (Anm. 67).
Die Begründung zu unserem Vorentwurfe erklärt es für wünschenswert,
 dass bestehende Schutz- oder Fürsorgevereine sich der
Verurteilten in geeigneten Fällen immer annehmen. Doch scheut
der Vorentwurf den gesetzlichen Zwang als ungerechtfertigt und
undurchführbar (Anm. 68). Und so überlässt er den Besserungsbedürftigen
 einer freien Liebestätigkeit, die er nicht sucht und die
ihn nicht findet, und die kein Recht auf ihn hat, wenn sie ihn dennoch
findet (Anm. 69). Wenn freilich die Besserung nicht eintritt und der
Vorentwurf den Ungebesserten als Sträfling wiedersieht, dann ist
bei seiner vorläufigen Entlassung alles, was der Vorbeugung versagt
 blieb, an dem Gebrandmarkten durchführbar und berechtigt
 (Anm. 70).
Die schweizerische Enthaltsamkeitsweisung steht dem Pollardsystem
 am nächsten. Angenommen, der Verurteilte hätte selbst um
den bedingten Straferlass nachgesucht unter Erbieten zur Enthaltsamkeit,
 was nach dem Gesetze durchaus zulässig ist, so würde der
bedingte Straferlass mit Enthaltsamkeitsweisung sich von der Pollardmethode
 doch nur mehr rein äusserlich unterscheiden.
Den Schritt von der Enthaltsamkeitsweisung zum Pollardgelübde
wagt die Berner Gesetzgebung in dem Entwurfe des Regierungsrates
 zum Gesetz über polizeiliche Massnahmen auf dem Gebiete des
Armenwesens und über die Arbeitsanstalten, der in neuer Fassung
vom 8. If. Mits. vorliegt.
Nach Art. 33 Ziff. 2 dieses Entwurfes ordnet der Regierungsrat
auf dem Administrativwege die Versetzung in die Arbeitsanstalten
an gegen „Personen, welche in betreff der Widerhandlungen gegen
Art. 2, 3, 4 und 5 dieses Gesetzes im Wiederholungsfall sich befinden,
insbesondere Personen, welche sich in fortgesetzter Weise dem
Müssiggang, dem Trunk oder in anderer Weise einem liederlichen
oder unsittlichen Lebenswandel ergeben oder öffentliches Ärgernis
erregen und infolge ihres Lebenswandels arbeitslos und unterstützungsbedürftig
 geworden sind oder sich oder ihre Angehörigen
ökonomisch oder sittlich gefährden.“ Die ausgesprochene Versetzung
 in eine Arbeitsanstalt kann im Sinne des bedingten Straferlasses
 aufgeschoben werden unter Auferlegung einer Probezeit
(Art. 37). Ist nun Trunksucht eine Hauptursache der Pflichtvergessenheit,
 so ist der „Aufschub an die Bedingung zu knüpfen, dass
die betreffende Person sich einer von der Behörde bezeichneten Ver-Bauer,
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