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[8 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

trauensperson gegenüber zur Enthaltung vom Genusse geistiger Getränke
 während der Probezeit verpflichtet. Wird ein solches Versprechen
 gebrochen oder geben Personen, denen nach diesem Artikel
bedingter Straferlass zugebilligt worden ist, während der Probezeit
überhaupt zu Klagen Anlass, so wird die Versetzung vollzogen.“
Wird der Entwurf Gesetz, so haben wir das Pollardsystem mit
siniger Abweichung vom Urbilde obligatorisch in einem Lande
deutscher Zunge, das von deutscher Trinksitte beherrscht ist (Anm. 71).
Ganz besonders sympathisch muss uns berühren, dass die Armendirektion
 in ihrem Vortrage an den Regierungsrat zu diesem Entwurfe
 betont, dass die Gesetzgebung polizeilichen und strafrechtlichen
 Inhaltes „ihren Hauptzweck nicht im Strafen, sondern im
Bessern der von ihr betroffenen Leute hat.“
Auch in den Vorschlägen zum Vorentwurf eines schweizerischen
Strafgesetzbuches finden wir das Pollardsystem.
Dr. Blocher regt es an bei der aus alten kantonalen Rechten in
den Vorentwurf Art. 46 aufgenommenen Friedensbürgschaft, in der
Weise, dass, wenn jemand die Drohung, ein Verbrechen gegen Leib
und Leben oder die Ehre zu begehen, oder die Absicht es zu wiederholen
 im Rausche geäussert hat, oder ein Verbrechen im Rausche
begangen worden ist, neben der Friedensbürgschaft dem Fehlenden
das Versprechen abgefordert werden kann, dass er sich des Cienusses
 geistiger Getränke enthalte (Anm. 72).
Blocher denkt hier ganz im Sinne des Pollardsystems an die Gelegenheitstrinker,
 die ja nach der Erfahrung ganz besonders häufig
mit dem Gesetze in Widerstreit kommen. Er erinnert an jene Kategorien
 Menschen, die besonders alkoholintolerant sind und zum
pathologischen Rausche neigen. In der Tat besteht die einzige Möglichkeit,
 solche Menschen zu retten, darin, dass man sie zwingt,
abstinent zu werden. „Wir wissen,‘ sagt Blocher, „dass alkoholintolerante,
 zum pathologischen Rausche neigende Menschen nach
zwei bis vier Glas Bier oder Wein in so hohem Masse gemeingefährlich
 sind, dass eine Friedensbürgschaft bei ihnen mindestens ebenso
sehr gerechtfertigt ist wie bei Leuten, die durch Worte oder ähnliche
Handlungen ihre Verbrecherabsichten verraten haben. Und wie
diese durch die Friedensbürgschaft versprechen sollen, das Verbrechen
 nicht begehen zu wollen, so sollen jene angehalten werden,
den Alkohol, der sie zu Verbrechern macht, zu meiden. Dadurch
erhielte die Friedensbürgschaft wirklich praktische Bedeutung im
Kampfe gegen die Verbrechen,‘
Wir sehen in der Schweiz überall die Gedanken des Pollardsystems
 in dieser oder jener Form durchbrechen. Das System ist
auf dem Wege. Es ist Hoffnung vorhanden, dass es auch in der
Praxis bald zur Anwendung kommt.
Verehrte Damen und Herren! Herr Pollard hat seine Methode