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- Das Pollardsystem und seine Finführung in Deutschland. 19

im Juli vor. Js. auf dem Londoner Internationalen Kongresse gegen
den Alkoholismus, dem er als Bevollmächtigter der Vereinigten
Staaten anwohnte, vorgetragen und dieser sich für das System und
seine Verbreitung über die ganze Erde ausgesprochen. Es handelt
sich nun um seine Einführung in Deutschland.
Hier hat die Wissenschaft schon vorgearbeitet. Hoppe (Anm. 73)
gelangt, offenbar selbständig, zu einem Ausspruche, der sich mit dem
Pollardsystem nahezu deckt. Er schreibt:
„Will die Gesellschaft eine Abwehrmassregel zegen die Ausschreitungen
 der Trunkenen haben, so ist die einzig wirksame die,
dass sie jeden, der im Rausch eine Straftat verübt hat, zur Enthaltsamkeit
 bringt resp. erzieht... Vor allen Dingen verspricht
das Prinzip der bedingten Verurteilung gerade bei Rauschdelikten,
wo es, soweit mir bekannt, noch gar nicht Anwendung gefunden
hat, einen grossen Erfolg (natürlich“ — und hier hören wir Herrn
Pollard — „vorzugsweise bei erstmalig Angeklagten und bei Gelegenheitstrinkern),
 wenn die Vollziehung der Strafe mit der Massgabe
 ausgesetzt wird, dass der Verurteilte von nun an alle alkoholischen
 Getränke zu meiden, also enthaltsam zu leben, unter
Umständen auch einer Enthaltsamkeitsvereinigung (Guttempler,
Blaues Kreuz usw.) sich anzuschliessen habe, dass aber, sobald ein
Rückfall in die Trinksitten gerichtskundig werde, speziell bei Begehung
 eines weiteren Rauschdelikts, die Vollziehung der Strafe
erfolgen werde. Wenn dazu die ernsten Vorhaltungen des Richters
 und eine eindringliche kurze Aufklärung über den verbrechenerzeugenden
 Einfluss des Alkohols kommen, so wird eine solche
Massregel ihre Wirkung sicher nicht verfehlen, zumal, wenn es
sich, wie bei so vielen Fällen, um ganz anständige und achtbare,
durchaus nicht kriminell veranlagte Personen handelt, die nur
durch einen gelegentlichen Rausch zu einer Straftat geführt worden
sind, deren sie im nüchternen Zustand nie fähig gewesen wären.
Hier wird offenbar die drohende Strafe, das dauernd über ihnen
hängende Damoklesschwert, den gewünschten Erfolg haben.“
In den von der Justiz-Kommission des deutschen Vereins für
Psychiatrie herausgegebenen „Bemerkungen zum Vorentwurf des
Strafgesetzbuchs‘‘, S. 37, schreibt Aschaffenburg:
„Auf der anderen Seite hat unser Strafgesetzbuch keinen Gebrauch
 von einer Möglichkeit gemacht, deren Wirksamkeit ab und
zu, vielleicht sogar, wenn man darin den amerikanischen Berichten
folgen darf, häufig bei den zum Trinken Neigenden besseren Erfolg
verspricht, als alle Strafe: Von dem Versuch der bedingten
Verurteilung mit gleichzeitiger Auferlegung
der Verpflichtung zu völliger Enthaltsamkeit.
Der Bruch dieser Verpflichtung, deren Kontrolle den Abstinenzvereinen
 übertragen werden könnte. würde dann die Strafver-