ISIS III III EI
20 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.
büssung und erforderlichenfalls die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt
 nach sich ziehen.“
Der Gedanke des Pollardsystems im weiteren Sinne ist also in
Deutschland kein fremder. Es hat auch schon einer unserer Verbände,
 der Schwäbische Gauverband gegen den Alkoholismus, praktische
 Schritte zugunsten seiner landesrechtlichen Einführung getan.
Solche Schritte sind möglich, da die bedingte Begnadigung jedenfalls
 an bestimmte besondere Bedingungen geknüpft werden kann.
In der jetzt aufgehobenen Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums
 der Justiz vom 24. März 1896 war dies ausdrücklich
ausgesprochen und dem Ministerium wegen etwaigen Widerrufes der
Bewilligung der Bewährungsfrist Bericht zu erstatten, wenn der
Verurteilte die ihm auferlegten Bedingungen nicht einhielt. Jedenfalls
 sind solche. Bedingungen der Begnadigung Sache des freien
Ermessens. Hier ist den Trinkerfürsorgestellen ein weites Feld der
Tätigkeit eröffnet. So hilft die Amsterdamer ärztliche Beratungsstelle
 für Alkoholkranke (Medisch: Consultatie Bureau voor Alcoholisten)
 den Alkoholverbrechern die allerhöchste Gnade verdienen
(Anm. 74).
Da die Einführung eines neuen Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich wohl kaum zweifelhaft ist, so müssen wir uns aber vor allem
die Frage vorlegen, ob die Einführung des Systems durch dieses
Gesetz zu erstreben ist und wie wir sie uns vorzustellen haben.
Hier stehe ich nun als Anwalt des Pollardsystems. Allen denen,
die mich bei meiner Arbeit in Rat und Tat unterstützt haben, danke
ich herzlich, ganz besonders aber Herrn Pollard selbst, der aus weiter
Ferne herbeigeeilt ist, um mir beizustehen.
Ich war ein Gegner des Systems, solange ich's nicht kannte:
„Amerikanische Geschichten.‘ Als mir der Herr Vorsitzende das
Thema zuteilte, sagte ich mir: „Es ist in unseren Verhältnissen einfach
 unmöglich, Gewohnheitstrinker durch ein unkontrollierbares
Versprechen zu heilen.“ Bald erkannte ich, dass die Pollardmethode
ohne Gewohnheitstrinker und mit Kontrolle arbeitet. Damit war
ich für das System gewonnen, mit der Form konnte ich mich immer
noch nicht befreunden. Ich hatte noch nicht erfasst, dass hier die
Form zum Inhalt gehört. Ich suchte nach einer anderen Gestaltung
und glaubte sie gefunden zu haben in der schweizerischen Enthaltsamkeitsweisung,
 die auch in Österreich nach $ 49 des Vorentwurfes
vom September vor. Js. wenigstens bei Jugendlichen möglich sein
wird. Der schweizerische Abstinententag in Lausanne hat am
5 Juli 1. J. die Bestimmung des Vorentwurfes, die sie enthält, als
„vortrefflich“ bezeichnet. Ich pflichte dem bei. Es ist ganz gewiss,
dass die bedingte Strafaussetzung nur dann ihrer Aufgabe gerecht
werden kann, wenn bei ihr richterliche Bedingungen, Weisungen oder
Auflagen zugelassen werden, bei deren Übertretung das Urteil voll-