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Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 23

richtung sich schlechter bewährt, zum Hemmschuh werden darf für
alle anderen (Anm. 81). Die Alkoholfrage gehört zu den Gebieten,
auf denen der Gesetzgeber der landläufigen Denkweise nicht nachgeben
 darf, denn sie ist die Frage um Sein oder Nichtsein für die
Person, für das Volk, für die Menschheit. Wir müssen es den Verfassern
 des Vorentwurfes hoch anrechnen, dass sie sich bestreben,
der modernen wissenschaftlichen Forschung und der Erfahrung gerecht
 zu werden (Anm. 82). Und wenn sie durchdrungen sind von
der Notwendigkeit vorbeugender Massnahmen, so sprechen wir
heute in ihrem Sinne und dürfen den Mut haben, zu hoffen, dass
wir Gehör finden. . Nicht als Kampfmittel verlangen wir das Pollardsystem,
 sondern weil’s not tut. Wer es verwirft, muss Besseres
schaffen. Die Unterbringung in eine Heilanstalt kommt zu spät. Das
Wirtshausverbot mag sich bewähren, wo Schutzaufsicht besteht oder
gine ganze Gemeinde die Aufsicht übt (Anm. 83), im übrigen ist es —
zumal mit zu kurzer Dauer — von geringem Nutzen (Anm. 84).
Und vor allem: So wie jetzt, kann es nicht weitergehen. —
Wie schon angedeutet, gehört das Pollardsystem in das Reich
der bedingten Strafaussetzung, 88 38 bis 41 des Vorentwuries zum
Strafgesetzbuche (Anm. 85). Dass nur solche Personen zur Strafaussetzung
 zugelassen werden, die wegen eines Verbrechens oder
Vergehens zu einer Freiheitsstrafe bisher nicht verurteilt waren,
liegt im Sinne unserer Methode, ebenso dass die Strafaussetzung nur
zulässig sein soll, wenn der Täter nach den Umständen der Tat und
nach seinem Vorleben einer besonderen Berücksichtigung würdig
erscheint. .
Misslich ist vom Gesichtspunkte der Besserung aus, dass die bedingte
 Strafaussetzung nach 8 64 des Vorentwurfes bei „selbstverschuldeter“
 bewusstloser, d. h. mit Störung oder Trübung des Bewusstseins
 verbundener (Anm. 86) Trunkenheit gar nicht in Betracht
kommt, sofern bei der Straftat Fahrlässigkeit nicht bestraft wird, wie
bei Sachbeschädigung, Diebstahl, Bedrohung, Hausfriedensbruch.
Auch finden wir gerade für häufige alkoholische Straftaten, wie für
grobe und gefährliche Trunkenheit und für Körperverletzung, die
Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe (Anm. 87). Hier ist zu besorgen,
dass ein milde denkender Richter eine Geldstrafe dem BesserungsSverfahren
 vorzieht. Aber im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
 wäre die Strafaussetzung bei der Ersatzstraie das Mildeste
(Anm. 88). Der Vorentwurf schliesst aber auch bei einer Reihe strafbarer
 Handlungen die Geldstrafe aus. Für uns kommen dabei hauptsächlich
 in Betracht: Fahrlässige Tötung und schwere Körpervertetzung
 unter mildernden Umständen (Anm. 89).
Das Gebiet der bedingten Strafaussetzung wird durch 88 69 und
76 (Anm. 90) sehr erweitert für Verurteilte im Alter von 14 bis 18
Jahren. und da für diese die Strafaussetzung hauptsächlich bestimmt