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24 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

ist, empfinden wir die Höchstgrenze von sechs Monaten Gefängnis
oder Haft als weniger nachteilig.
Den Ausnahmecharakter der bedingten Strafaussetzung möchte
ich für den Anfang eher begrüssen (Anm. 91).
Jedenfalls gestattet der Schweizer Vorentwurf die dem Pollardsystem
 so nahe Enthaltsamkeitsweisung in Verbindung mit dem
bedingten Straferlass unter ungefähr den.gleichen Voraussetzungen,
wie der deutsche Vorentwurf seine bedingte Strafaussetzung. Das
Wort „Gesessen haben“ hat für viele noch seine Schrecken.
Der Anteil des Alkoholismus an den Verbrechen ist jedenfalls sehr
gross. Unser bayerisches Justizministerium ist mit dem guten Beispiel
 vorangegangen, eine Statistik dieser Beteiligung anzuordnen.
Inzwischen sind wir noch immer der Hauptsache nach auf eine ältere
Erhebung angewiesen, die allerdings heute noch ins Feld geführt
werden darf, da in den Verhältnissen sich inzwischen wenig geändert
hat. Nach diesen im Jahre 1876 in 120 deutschen Strafanstalten gepflogenen
 Ermittelungen waren im Durchschnitt 52,8 Prozent der
männlichen Verurteilten Trinker: Macht nach der Statistik von 1908
gegen eine Viertelmillion Verurteilte in Deutschland. Besonders hohe
Ziffern ergaben sich gerade für die Gelegenheitstrinker, bei Hausfriedensbruch
 51,1, bei Körperverletzungen unter den Strafgefangenen
51,4, bei Widerstand gegen die Staatsgewalt 68,2 Prozent aller Verurteilten
 (Anm. 92). Dass diese Ziffern hinter der Wirklichkeit eher
zurückstehen, beweisen Hotters „Menschenopfer in Bayern“, nach
welchen von den in den ersten zehn Jahren dieses Jahrhunderts vor
dem niederbayerischen Schwurgerichte abgeurteilten Fällen von
Totschlag und Körperverletzung mit nachgefolgtem Tode 63 Prozent
an Sonn- und Feiertagen, 84 Prozent nach Wirtshausbesuch oder
sonstigem Biergenuss und 90,3 Prozent an Sonn- und Feiertagen oder
nach Biergenuss begangen worden sind.
Dieser hohe Anteil des Alkoholismus und gerade des Gelegenheitstrunkes
 an der Kriminalität berechtigt uns, die Schutzaufsicht zu
verlangen, ohne die ich ein Besserungsverfahren für Alkoholverbrecher
 nicht empfehlen möchte. Sie ist aber richtiger allgemein zu
erstreben und von der Begründung trotz aller ihrer Bedenken als
in manchen Fällen wünschenswert und besonders dann als gerechtfertigt
 anerkannt, wenn der bereits erwachsene Verurteilte unter
keinerlei Aufsicht mehr steht (Anm. 93). Der Vorschlag, Fürsorgeoder
 Trinkerrettungsvereine mit der Überwachung straffälliger Trinker
 zu betrauen oder die Zulassung zum Pollardgelübde an den Eintritt
 in einen Trinkerrettungsverein zu knüpfen, schliesst die obligatorische
 Einführung des Pollardsystems aus, hat jedoch seine Berechtigung
 als Notbehelf für berufsmässige Schutzaufsicht. Für das
künftige Gesetz müssen wir aber diese erstreben. Haben wir sie,
so findet sich alles andere von selbst. Der Samariter lässt sich nicht