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Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 25

suchen. Er sucht. Wir werden am besten ein Zusammengehen von
Behörden und Vereinen empfehlen. unter Beteiligung beider Geschlechter
 und am liebsten eigene Schutzaufsichtsbeamte im Hauptoder
 Nebenamte (Anm. 94).
Schwandner wünscht neben der Schutzaufsicht noch, es solle ausdrücklich
 bestimmt werden, dass die sichernden Massnahmen des
8 43 auch bei Aussetzung der Strafe zum Vollzuge kommen.
Das Wirtshausverbot müsste dann aber meines Erachtens für die
ganze Dauer der Probezeit zulässig sein und wäre wohl die einzige
sichernde Massnahme, die bei der Strafaussetzung in Betracht käme.
Durch sofortigen Vollzug der Unterbringung in eine Trinkerheilanstalt
 wäre auch nach unserem Vorentwurfe die Möglichkeit gegeben
 für das, was der schweizerische (Anm. 95) ein für allemal vorschreibt:
 Bei Gewohnheitstrinkern die Gefängnisstrafe bis nach der
Heilung auszusetzen und erst dann über ihren Vollzug zt entscheiden.
Sicher liegt dies aber nicht im Geiste des Vorentwurfes. Es ist nicht
anzunehmen, dass die Kommission, die in der Beurteilung der Schuldfrage
 bei Trunkenheit sich auf den Standpunkt der Volksanschauung
stellt (Anm. 96), in dem gesetzwidrigen und ungeordneten Wandel
des Gewohnheitstrinkers ein Vorleben erblickt, das der „besonderen
Berücksichtigung‘, eines „Gnadenaktes‘‘ durch Strafaussetzung
würdig erscheint (Anm. 97). Kommen demnach für uns nur Gelegenheitstrinker
 in Betracht, so dürfen wir das Pollardsystem bei allen
Trunkenheitsfällen obligatorisch vorschlagen, zumal die bedingte
Strafaussetzung hauptsächlich für jugendliche Personen bestimmt
ist und jedenfalls auch sonst zumeist jüngeren Leuten zugute kommt,
deren Erziehung zur Enthaltsamkeit die öffentliche Meinung mehr
und mehr für sich gewinnt (Anm. 98). Die obligatorische Einführung
kann den bestehenden Zustand und die Bestimmungen des Vorentwurfes
 nicht verschlimmern, die fakultative aber viel Gutes ungeschehen
 lassen, das möglich ist.
Sollte sich freilich innerhalb der Bewährungsfrist beim Verurteilten
 Trunksucht herausstellen, so darf der Richter nicht genötigt sein,
die Unterbringung bis zur nächsten Straftat zu verschieben, sondern
sie muss noch nachträglich zulässig sein (Anm. 99).
Ich möchte dem Pollardgelübde nicht die Höchstgrenze eines
Jahres setzen, sondern es lieber der Bewährungsfrist anpassen.
Diese beträgt bei Verbrechen und Vergehen mindestens zwei und
höchstens fünf Jahre, wie nach dem schweizerischen Vorentwurfe
die Probezeit und mit ihr die Enthaltsamkeitsweisung überhaupt. Dafür
 würde aber die strengere Bedingung der Abstinenz, die wir dem
Verurteilten setzen, dem Richter ermöglichen, in dem Ausmasse der
Probezeit milder zu verfahren. Denn zwei Jahre mit Enthaltung
wirken erzieherisch mehr, als fünf Jahre ohne sie. Dies wäre bei
dem strafähnlichen Charakter, den die Probezeit nun doch einmal