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% Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

trägt (Anm. 100), eine Wohltat für den Verurteilten und gerade im
[nteresse seiner Freiheit, ganz abgesehen von der Freiheit, die
wir aller Welt erkämpfen, und darin erblicken:
Freizusein von sozialer Mitschuld und sich
selbst zu befehlen.
Ich beantrage demnach, Sie wollen beschliessen, folgende Ände-:ungen
 im Vorentwurfe zum deutschen Strafgesetzbuche zu befürworten:

'. Bei der bedingten Strafaussetzung ist die Schutzaufsicht einzuführen.

Dem 8 39 des Vorentwurfes ist ein $ 39a beizufügen etwa folgenden
 Inhalts: „Ist eine strafbare Handlung auf Trunkenheit
zurückzuführen (Anm. 101), so ist die Strafaussetzung an die
Bedingung zu knüpfen, dass der Verurteilte sich‘ dem Gerichte
gegenüber zur Enthaltung von geistigen Getränken auf die
Dauer der Frist verpflichtet. Wird das Versprechen gebrochen,
so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Strafe an. Wird
während der Strafaussetzung Trunksucht festgestellt, so sind
die Vorschriften des 8 43. über Unterbringung in eine Trinkerheilanstalt
 noch nachträglich anwendbar‘ (Anm. 102).
Und nun, Pollardsystem, lass deine Flagge wehen auf deutscher
Frde! Du wirst um dein Recht zu kämpfen haben. Aber der Preis
ist des Kampfes wert:
Denn du wirst „die Blume der Liebe zum Spriessen bringen in
manchem Heim. wo man sie zuvor nicht kannte.“

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