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28 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland,

Anm, 4. Rosenfeld, Abhandlungen des kriminalistischen Seminars,
2. Band, 2, Heft, S, 232. Die Motive zum Entwurf der loi Berenger sagen:
Die Beobachtung erlaubt keinen Zweifel daran, dass der Mensch allemal der
Furcht vor dem Übel zugänglicher ist, als dem Übel selbst, und dass jene
zugleich einen tieferen und nachhaltigeren Eindruck auf sein Gemüt ausübt.
Anm. 5. The Arena, July 1906, p. 17 ff.
Anm. 6. Twelfth International Congress on Alcoholism, London, July
18—24 1909, Report of Official Delegates Appointed by United States
Government p, 31.
Anm, 7. Diesen Ausdruck finden wir auch sonst. Siehe den First Anüual
 Report of the Commission on Probation, Boston, Wright and Potter
”rinting Co., State Printers, p. 10: the modern penal institution presents to
*hose committed to it the means of working out their own salvation; denn
the ruling motive under the new methods has been not leniency but reiormation.

Anm, 8, „Der Vergeltungsgedanke,“ sagt Hartmann (Strafrechtspflege in
Amerika, S, 333) „ist in Amerika fast ausgeschaltet.‘ Hingegen sind die deutschen
 Vorentwürfe immer noch zu sehr von der Vergeltungstheorie und zu
wenig vom Gedanken der Vorbeugung beeinflusst.
Anm. 9. Leicester Daily Post, March 12% 1907: It is that by keeping
“heir selfimposed pledze they will purge their latest offence.
Anm. 10. Louis Post Dispatch April 15, 1903,
Anm, 11. Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtspflege,
Bd. IV, S, 431. Nach den sorgfältigen Untersuchungen Dr. Lichtenbergs
waren von den 524 im Jahre 1905 in der Psychiatrischen Klinik München
verpflegten Alkoholkranken 265 gerichtlich bestraft, jeder durchschnittlich
elfmal; darunter befanden sich 38 mit 20 bis 91 Strafen. Kräpelin, Vocke,
Lichtenberg, Alkoholismus in München, S, 27, vgl. das Trinkerleben in Gruber-Kräpelin,
 Wandtafeln zur Alkoholfrage X.
Anm, 12. Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch, Begründung,
 Allgemeiner Teil S. 131. So sagt unter anderen Prins (Criminalite
et repression p. 92), der von den Verhältnissen seines Vaterlandes
Belgien spricht: „Mit Schrecken fragt man sich: Was ist der Nutzen
dieser 40000 Verurteilungen unter einem Monat?“ Nach der Kriminalstatistik
 des Deutschen Reiches für das Jahr 1908 LS. 11, waren Gefängnisstrafen
 von einem Jahr und mehr verhältnismässig selten. Den Hauptanteil
wies die Stufe von 8 Tagen bis unter einem Monat auf (64 084); insgesamt
aınter einem Monat: 154898! „C’est la prison transformee en hötellerie.“
meint Prins a, a. O. 93 zu diesen kurzen Strafen.
Anm, 13. Reform der Freiheitsstrafe S. 9. „In unserem Zeitalter,“ sagt
Lacassagne (Rosenfeld a. a. 0. S. 177), „brandmarkt die Strafiustiz, korrumpiert
 das Gefängnis und die Gesellschaft hat die Verbrecher, die sie verdient.“
Anm, 14. Der Richter gleicht nach dem Ausspruche Benneckes (Benerkungen
 zur Kriminalstatistik des Grossherzogtums Hessen} einem Arzte,
der dem Kranken ein Heilmittel verschreibt, und „darum“‘‘, sagt Rosenfeld