PILZE III LES EEG IR IIIM
Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 31

die Entstehungsgeschichte des Probationsverfahrens in Massachusetts.
John Augustus und der Gefängnisgeistliche Rufus Cook haben in den Jahren
1869/70 sich auf dem Wege der Liebestätigkeit zuerst als Fürsorger in
Boston erboten. Wie daraus eine Organisation wurde, die heute einen Teil
der Gerichtsverfassung des Staates Massachusetts ausmacht, darüber siehe
Bärnreither, Jugendfürsorge und Strafrecht in den Vereinigten Staaten von
Amerika S. 126. Ebenso ist in England die gesetzliche Schutzaufsicht durch
die freiwillige Liebestätigkeit vorbereitet werden: und so muss es auch bei
uns kommen,
Anm. 26. 1857 hat Matthew Davenport Hill von Birmingham zuerst von
reformatory treatment substituted for retributive punishment gesprochen
Lenz, die anglo-amerikanische Reformbewegung im Strafrecht, S. 106.
Anm. 27. Weidlich, Zeitschrift für gesamte Strafrechtswissenschaft,
Band 28, S. 506. Zweckmässigkeit in doppelter Richtung: Abschreckung
und Besserung. Aschrott, Strafensystem in England, S. 27 und 28.
Anm. 28. „Once a man has broken the law, and been arrested, Society
has not only a right, but a duty, and that is, to do anything that may be
necessary to prevent the individual from again breaking the law.“ — Prof.
Green. Probation Leaflet Nr, 4 der N, J. T. P. Ähnlich Robert von Mohl,
System der Präventiv-Justiz oder Rechts-Polizei S. 37: „Bei Erwägung der
Wahrscheinlichkeit, ob Jemand eine Rechtsstörung begehen werde und deshalb
 jetzt gewissen Rechtsbeschränkungen zu unterwerfen sei, ist sein bisheriges
 Leben natürlich ein Hauptanhaltpunkt. Hat er durch bereits begangene
 Verbrechen seinen unrechtlichen Willen und seine Nachgiebigkeit
gegen sinnliche Reizungen schon bewiesen, so ist (namentlich so lange die
Strafanstalten so wenig zur bürgerlichen und sittlichen Verbesserung der
Gestraften beitragen) sehr zu befürchten, dass er bei wiederholter Gelegenheit
 sich wieder hinreissen lassen werde.“
Anm. 29. Probation Leaflet Nr. 4 der N. J. T. P.
Anm. 30. Probation Plan Leaflet Nr, 2 der N, J, T. P.
Anm, 31. Probation Leaflet Nr. 4 der N. J. T. P.
Anm. 32. Probation Plan Leaflet Nr. 2 der N. J. T. P. Dieselbe Erfahrung
 macht man in der Schweiz mit der Trinkerversorgung. Es wird viel
zu spät eingeschritten. Leute von 65 und 70 Jahren schickt man in Trinkerheilstätten,
 die schon seit 30 und 40 Jahren unmässig trinken und absolut
ınheilbar sind.
Aum. 33. 8 43 des Vorentwurfes: „Ist eine strafbare Handlung auf
Trunkenheit zurückzuführen, so kann das Gericht neben der Strafe dem
Verurteilten den Besuch der Wirtshäuser auf die Dauer bis zu einem Jahr
verbieten. Ist Trunksucht festgestellt, so kann das Gericht neben einer
mindestens zweiwöchigen Gefängnis- oder Haftstrafe die Unterbringung des
Verurteilten in eine Trinkerheilanstalt bis zu seiner Heilung, jedoch höchstens
 auf die Dauer von zwei Jahren anordnen, falls diese Massregel erforderlich
 erscheint, um den Verurteilten wieder an ein gesetzmässiges und
reordnetes Leben zu gewöhnen.