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32 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

Auf Grund dieser Entscheidung hat die Landespolizeibehörde für die
Unterbringung zu sorgen. Sie ist befugt, den Untergebrachten im Falle
seiner früheren Heilung auch vor dem Ablaufe der bestimmten Zeit aus der
Anstalt zu entlassen.‘
Bei dieser Unterbringung handelt es sich in erster Linie um das eigene
Interesse und die Heilung des Betroffenen, Begründung, Allg. T. S. 240
und S. 362. Dass die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt überall da, wo
es die öffentliche Rechtssicherheit erfordert, unabhängig von allen sonstigen
Massregeln, Strafarten und Strafmassen erfolgen muss, darüber siehe Aschaffenburg,
 Bemerkungen zum Vorentwurf des Strafgesetzbuchs, herausgegeben
 von der Justiz-Kommission des deutschen Vereins für Psychiatrie,
S. 37. Derselbe schlägt zu $ 43 den Zusatz vor: „Die Entlassung erfolgt
stets nur probeweise. Bricht der probeweise Entlassene die Verpflichtung
zu völliger Enthaltsamkeit von alkoholischen Getränken, so erfolgt sofort
die Einweisung in die Trinkerheilstätte bis zu einer Dauer von höchstens
3 Jahren.“
Anm. 34. Allg, T. S. 160. Besser wäre „Gewohnheitstrinker‘“, wie im
Schweizerischen Entwurf Art. 33. Im wissenschaftlichen Sinne ist als Trinker
 schon jeder zu bezeichnen, bei dem dauernde Veränderungen des Seelenlebens
 als Wirkungen des regelmässigen Alkoholgenusses sich auszubilden
beginnen. Gruber und Kräpelin, Wandtafeln zur Alkoholfrage S. 25. Nach
dem Habitual Drunkards Act 1879 sect. 3 subsection b „habitual drunkard‘“
means a person who, not being amenable to any jurisdiction in lunacy, is
notwithstanding, by reason of habitual intemperate drinking of intoxicating
liquor, at times dangerous to himself or herself or to others, or incapable
of managing himself or herself, and his or her affairs.
Anm. 35. Bleuler (Der geborene Verbrecher S, 66) spricht von denı
„Gespenste der persönlichen Freiheit‘. Wie sehr dies den Vorentwurf beeinflusst,
 zeigt die Begründung, Allg. T. S. 240, die einen Trunksüchtigen,
gegen den die Unterbringung nicht angeordnet werden kann. für „.hesser
gestellt“ hält, als den, gegen den sie zulässig ist.
Anm. 36. Schwandner, Strafe und Strafvollzug in Beziehung auf den
Alkoholismus, Der Alkoholismus, seine Wirkungen und seine Bekämpfung,
6. T. Neue Folge S. 9; Aschaffenburg, Vergl. Darstellung, Allg. T. Bd. 1,
S. 118; Dr. W, Polligkeit in seinem Vortrage über Berufsvornmundschaft und
Trinkerfürsorge auf der 5, Tagung deutscher Berufsvormünder am 24. Oktober
 1910 zu Berlin.
Anm. 37. In dem vorerwähnten Vortrage empfiehlt Dr, Polligkeit die
Errichtung von Berufsvormundschaften für Trinker in der Form der Sammelvormundschaft
 als eine wertvolle Ergänzung der Einzelbevormundung,
wie eine wichtige Vervollkommnung der organisierten Trinkerfürsorge, Da
die Wirksamkeit der Entmündigung wegen Trunksucht nicht so sehr von
dem Eintritt der gesetzlichen Folgen (Beschränkung der Geschäftsfähigkeit)
abhängt, als von der Art der Bevormundung, so ist notwendig, zu Vormündern
 von Trinkern nur solche Personen zu bestellen. die umfassende Sach-