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36 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

zu sich zu nehmen, nur ausnahmsweise zu erwarten sei, ist somit nicht eingetroffen.
 Der soziale Arbeiter begrüsst aber auch ausnahmsweisen Erfolg.
Anm. 53. 2 Cr. App. R. 31 (the King v. Davies). Stiehlt jemand im
nüchternen Zustand, um sich Geld zum Trinken zu verschaffen, so ist der
Akt nach der strengeren Auslegung nicht anwendbar.
Anm. 54. Report Par. 69 p. 12: The law standing thus is, in our vieuw,
ınduly restrictive, for there are many cases in which excessive drinking is
the cause of a man’s downfall, although the particular offence with which
he is charged neither is drunkenness nor has been committed under the
influence of drink. If abstention from intoxicating liquor as one of the conditions
 of probation is of use at all — and we are convinced that it is of
great use — it is in cases such as these, equally with those already covered
by the Act, that it would be of value. To give the courts an unrestricted
power of requiring abstention in any case that came before them might,
however, be liable to abuse. We recommend, therefore, that section 2 (2)
(b) of the Act should be amended so as to include cases where, in the
opinion of the court, the offence was directly or indirectly the result of the
4abit of taking intoxicating liquor to excess.
Anm. 55. Bemerkenswert ist der neuseeländische prohibition order
nach dem Licensing Act von 1908, auf Grund dessen der Wirtshausbesuch,
aber auch der Genuss, ja sogar der blosse Kauf und Besitz geistiger Getränke
 für den mit dem Trinkverbot Belegten und dessen Helfer, Verführer
und Begleiter strafbar ist (insbesondere den Wirt und dessen Gehilfen, sections
 213—217); ferner dass bei der Schutzaufsicht im Gegensatz zu England
 hauptsächlich an Polizeibeamte gedacht ist und dass bei der Bewährung
das Urteil als gefällt und vollzogen betrachtet wird, wobei jedoch der Angeklagte
 von Gerichten mit summarischer Gerichtsbarkeit nach der Beweiserhebung,
 vom obersten Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens mit
ler Wirkung der Freisprechung entlassen werden kann,
Anm. 56. „Die Trunksucht ist die fruchtbarste Quelle von Verbrechen.“
Motive S. 58. Überall das gleiche Lied. Genau so sagt in Tallack (Penological
 and Preventive Principles p. 305) Edward H, Savage, der Agent for
the Suffolk County (Boston) district: „Intemperance... is the greatest incentive
 to crime.“
Anm. 57. Motive S. 85: „Es soll ausnahmsweise dem Richter das Recht
der Gnade anvertraut werden, nicht der unbedingten Gnade, sondern einer
Gnade, die der Verurteilte sich noch erringen mus s.‘‘ Wir erinnern
 uns an das „to work out his own salvation.‘“
Anm. 58. „$ 1. Wird jemand, der bisher weder in der Schweiz, noch im
Auslande eine Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens erstanden hat, zu
Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahre verurteilt, so kann das Gericht
den Strafvollzug aufschieben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren auferlegen, wenn nach seinem Vorleben und nach seinem
Charakter zu erwarten ist, er werde dadurch von weiteren Verbrechen abgehalten
 werden, sofern die Beweggründe und die Umstände der Tat dieser