ISIS III I ISIS LI IS IS ISIS ISIS ILS LS IS ES ES, IN
Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 37

Annahme nicht entgegenstehen, und wenn er den Schaden, soweit seine
Mittel dazu ausreichen, ersetzt hat. $ 2. Das Gericht stellt den Verurteilten
unter Schutzaufsicht, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme gebieten.
 Es kann dem Verurteilten für sein Verhalten während der Probezeit
 bestimmte Weisungen erteilen, z. B. einen Beruf zu erlernen, an einem
bestimmten Orte sich aufzuhalten, sich von geistigen Getränken zu enthalten,
 den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen,‘ usw.
Anm. 59, Internationale Monatsschrift zur Erforschung des Alkoholismus
 und Bekämpfung der Trinksitten 1910, S. 205. Zu bemerken ist, dass
Blocher sie trotzdem nicht verwirft, siehe Anm. 81.
Anm. 60. Woher die Enthaltsamkeitsweisung in den Vorentwurf von
1903 kam, vermag ich nicht zu entscheiden. Ein Trinkverbot ist jedenfalls
in der Schweiz schon früher da gewesen und zwar als Strafe in der Form
des Wirtshausverbotes: Kanton Unterwalden nied dem Wald, Uri, Thurgau,
Waadt, Schaffhausen, Unterwalden ob dem Wald, Bern, Glarus, Freiburg,
Zug, Luzern, Appenzell ausser Rhoden, Solothurn, Neuenburg. Stooss,
Grundzüge des Schweizerischen Strafrechts, Band I, S. 98, 110 und 361. In
Luzern und Unterwalden ob dem Wald ist daran die Aberkennung der bürgerlichen
 Ehrenrechte geknüpft. Stooss a. a. O. S. 368. Das Trinkverbot
zeigt einen Ansatz zur Enthaltsamkeitsweisung im Kanton Unterwalden ob
dem Wald. Hier besteht das Trinkverbot nicht nur in dem zeitig bestimmten
 oder unbestimmten Verbot des Wirtshausbesuches, sondern hat überdies
 zur Folge, dass der damit Belastete, auch wenn er anderweiter Trinkgelage
 oder überhaupt überflüssigen oder wiederholten Konsums geistiger
Getränke überwiesen wird, mit einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen bis
zu sechs Wochen, ausnahmsweise mit einer Geldstrafe von fünf bis dreissig
Franken und derjenige, der ihm dazu behilflich war, mit obengenannter
Geldbusse und bei besonderer Beschaffenheit des Falles mit obengemeldeter
Gefängnisstrafe zu belegen ist. Rosenfeld a. a. O. S. 305. In unserem Sinne
ist allerdings jeder Genuss geistiger Getränke „überflüssig‘“. — Den Schritt
von der Strafe zur sichernden Massnahme hat das Trinkverbot noch nicht gewagt.
 Im Art. 45 des Vorentwurfes vom April 1908 ist es noch Nebenstrafe,
Anm, 61. Abgedruckt in der Zeitschrift für gesamte Strafrechtswissenschaft,
 Band 28, S. 522 ff.
Anm, 62. Internationale Monatsschrift 1910 S. 208.
Anm. 63. Die Erziehung des Trinkers zur Nüchternheit in den Strafanstalten
 fordern Hoppe, Der Alkohol im gegenwärtigen und zukünftigen
Strafrecht S. 56; Juliusburger, Psychiatrisch-neurologische Wochenschrift
1906 S. 156. Schwandner, Strafe und Strafvollzug in Beziehung auf den
Alkoholismus. Der Alkoholismus, 6 T. Neue Folge. S. 99. Aschaffenburg,
Vergl. Darst., Allg. T., Band I, S. 129.
Anm, 64. Begründung, Allgemeiner Teil, S. 160, 161.
Anm. 65. Ebendort S. 158, 159.
Anm. 66. First Annual Report p. 15: the probation officer is the keystone
 of the system: p. 26: probation without supervision is an anomaly.