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Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 39

vielfach physisch unmöglich sein und diese auch bei mustergültigster Führung
 oft genug versagen, Insbesondere die Schwierigkeit der Überwachung
der Fnthaltsamkeit und die Ungewissheit über sie kommt in den Minutes
of Evidence mehrfach zum Ausdruck (Os. 688, 689, 2134, 2135, 2264, 2950).
Sir William Grantham (Judge of the Kings Bench Division), sagt (Q, 2863):
„The orders are that he shall abstain from drink... but how can a pDrobation
 officer see that he does not drink unless he keeps him in the house
with him and watches him?“ Und doch das sehr günstige Urteil der Kommission!
 Man verlangt von der Justiz nicht, dass sie allwissend ist, wenn
sie straft; aber wenn sie erzieht und bessert, soll sie allwissend sein! Da
müsste man die Seherin von Prevorst aus dem Grabe beschwören und als
Schutzaufsichtsbeamtin anstellen. Die Justiz ist auch bei Wirtshausverboten
nicht allwissend. Die Frage, ob ein auf Probe Gestellter wieder getrunken
hat, lässt sich ebensowenig bejahen als verneinen, sondern nur die, ob er
wieder vor Gericht kommt, und wenn dies nicht geschieht, hat das System
sich bewährt. Wir wollen mit der Schutzaufsicht nicht etwas Unfehlbares
schaffen, sondern etwas Verfehltes verbessern. Denn sicher ist die bedingte
Begnadigung oder Strafaussetzung ohne Schutzaufsicht schlechter als bedingte
 Strafaussetzung mit nicht allwissender Schutzaufsicht. Es mangelt
ihr jede Individualisierung und jede Einwirkung ‚von Mensch zu Mensch,
Fs macht etwas aus, ob einer weiss, dass jemand um ihn und für ihn sich
kümmert. Vor den bedenklichen Folgen des Zwanges hat man auch in Engjand
 gewarnt; eine eingehende Untersuchung hat aber die Bedenken als
übertrieben erwiesen und keine solchen Folgen fesstellen können, Report
Par. 18.
Anm. 69. Die Richter würden auf dienstliche Anweisung hin verurteilte
 Trinker gewiss ermahnen, einem Enthaltsamkeitsverein beizutreten.
Ich bezweifle aber, dass sie ihnen in Ansehung der Wahl des Vereins den
richtigen Rat erteilen könnten und würden, und vor allem, dass die Verurteilten
 den Rat ohne Kontrolle befolgen würden. Wir haben wenigstens
Ärzte, die jahraus jahrein ihre trunksüchtigen Patienten zu den Guttemplern
schicken: Lauter Kandidaten, die uns „nicht erreichten‘. Man muss den Mann
zur Versammlung abholen oder abholen lassen, sonst kommt er nicht. Dies
ist nicht Sache des Richters, Nach dem Report on the Probation of Offenders
 Act Par. 38 hat der probation officer dem Täter die Bedingungen der
Probation sorgfältig zu erklären und sich darüber zu vergewissern, ob er
sie richtig versteht.
Anm. 70. $ 28: „Der vorläufig Entlassene kann für die Dauer der Probezeit
 ($ 27 Abs. 3) der Aufsicht des Vertreters eines Fürsorgevereins oder
einer anderen geeigneten Person, welche sich dazu bereit erklärt, unterstellt
 werden. Die näheren Vorschriften über die Beaufsichtigung des vor-Jäufig
 Entlassenen werden vom Bundesrat erlassen.“ In Bayern ist dies
veltendes Recht nach der Bekanntmachung betr. die vorläufige Entlassung
von Strafgefangenen vom 14, September 1908. Die Begründung, Allg.
Teil, Band IL S. 141. rechtfertigt die veränderte Stellungnahme damit, es