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Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 41

general level of probation work has been good, that of the officers in some
jurisdictions has been so perfunctory, and their contact with those placed
under their care has been so slight, that probation has lost all meaning as a
correctional process, and has become merely a word written down in a
court record, the probationer being left in precisely the same conditions and
surroundings, and subject to the same temptations, that have already led
him wrong. Here itis necessary to reiterate that probation means systematic
personal influence exerted by the probation officer toward a definite end.
and that neglect to do such work, will, as a rule, result in probation being
not a benefit but a positive iniury to those whom it is his business to heip.)
Anm. 76. Schwandner schlägt in der Monatsschrift für Kriminalpsychologie
 und Strafrechtsform 1910 S. 206 vor, dem 8 39 des deutschen Vorentwurfes
 einen weiteren Absatz beizufügen folgenden Inhalts: „Bei strafbaren
 Handlungen, die auf Trunkenheit und Trunksucht zurückzuführen sind,
katın, soweit nicht auf eine Unterbringung in eine Trinkerheilanstalt erkannt
 ist, der Richter dem Verurteilten die Auflage machen, sich während
der Probezeit von geistigen Getränken zu enthalten und ihn unter Schutzaufsicht
 eines Fürsorge- oder Trinkerrettungsvereins stellen.“ Die Mässigkeits-Blätter
 1910 S. 176 finden diesen Vorschlag ebenfalls „besonders beherzigenswert“,
 ;
Anm. 77. 8 39 des Vorentwurfes und Begründung, Allg. Teil S. 135
und 133,
Anm. 78. Auf dem XII. Internationalen Kongress gegen den Alkoholismus.
Anm, 79, Allgemeiner Teil S. 160.
Anm, 80. Seite 289,
Anm, 78. Diese Auffassung ist im Sinne des Vorentwurfes, wie die Begründung,
 Allg. Teil S, 159, in ihrer Rechtfertigung des Wirtshausverbotes
erkennen lässt: „Erweist sich in diesen Gegenden die sichernde Massnahme
des Wirtshausverbotes als nützlich, so ist schon damit ihre Aufnahme
gerechtfertigt, und es darf ihr nicht entgegenstehen, dass an anderen Orten
die tatsächlichen Verhältnisse ihrer Anwendung den Erfolg ganz oder zum
Teil entziehen.“
Anm, 82. Begründung, Allg. Teil S. 158,
Anm, 83. In den Minutes of Evidence Q. 953 fragt der Vorsitzende den
probation officer: How do you know whether he goes into a public-house or
does not? Antwort: I am afraid the police are not very short-sighted; they
would very soon make it known. There is a policeman there besides ourselves
 and he will very soon let us know if there is anything wrong.
Dass in kleineren Verhältnissen das Wirtshausverbot sich bewährt, beweist
 die Schweiz (Stooss, Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts
Band I, S. 98, und Motive zum Vorentwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches
 S. 57). Ebenso stellt Schwandner (Monatsschrift für Kriminalpsychologie
 und Strafrechtsreform 1910 S. 201) fest, dass in Württemberg
die „vorläufige Entlassung“ schon jetzt häufig mit dem Wirtshausverbot verbunden
 wird und die Erfahrungen günstig sind.