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Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 43

rend der Strafaussetzung schlecht geführt, so ordnet das Gericht, das in der
Sache erkannt hat, die Vollstreckung der Strafe an.
Gelangt hienach die Strafe nicht zur Vollstreckung, so gilt sie mit dem
Ablaufe der Frist als erlassen.“
Anm. 86. Aschaffenburg, Bemerkungen zum Vorentwurf des Strafgesetzbuches
 S. 29: „Und endlich ist der Ausdruck Bewusstlosigkeit insofern
 ganz falsch, als der völlig Bewusstlose überhaupt handlungsunfähig ist,
Wo überhaupt noch ein „Handeln“ möglich ist, kann es sich immer nur um
hochgradige Störungen des Bewusstseins, nicht um Bewusstlosigkeit handeln;
 es wird wieder die gleichen Schwierigkeiten geben, die wir wohl alle
schon häufig erlebt haben, dass es dem Richter nicht einleuchten will, ein
Mensch, der sich — scheinbar — in der Welt zu bewegen weiss, wie z. B.
viele Kranke im epileptischen Dämmerzustand, solle als bewusstlos gelten.
 Es dürfte wohl deshalb vorzuziehen sein, von Geistesstörung,
Geistesschwäche und Bewusstseinsstörung, vielleicht auch
von Bewusstseinstrübung zu sprechen.‘
Anm. 87. $$ 309 Z. 6, 306 Z. 3, 227 des Vorentwurfes.
Anm, 88. $ 41 des Vorentwurfes,
Anm. 89. 88 219, 229 Abs. 1, des Vorentwurfes.
Anm. 90. 869: „Hatte der Täter zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr
 nicht vollendet, so sind hinsichtlich der Bestrafung die Vorschriften über
den Versuch ($&amp; 76) anzuwenden, doch darf auf lebenslängliches Zuchthaus
nicht erkannt werden. Ist die danach bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt
Gefängnisstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle. Auf Verschärfung des
Strafvollzugs (8 18), Arbeitshaus ($ 42), Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
/88 46 bis 49) und Aufenthaltsbeschränkung ($ 53) ist nicht zu erkennen,
Erscheint die Tat hauptsächlich als Folge mangelhafter Erziehung oder
ist sonst anzunehmen, dass Erziehungsmassregeln erforderlich sind, um den
Täter an ein gesetzmässiges Leben zu gewöhnen, so kann das Gericht neben
oder an Stelle einer Freiheitsstrafe seine Überweisung zur staatlich überwachten
 Erziehung anordnen. Die Art und Dauer der Erziehungmassregeln
bestimmen sich nach den hiefür bestehenden Gesetzen, doch kann das Gericht
 die Unterbringung in eine Erziehungs- oder RBesserungsanstalt vorschreiben.“

$ 76: „Der Versuch ist milder zu bestrafen als die vollendete Tat.
Ist diese mit dem Tode bedroht, so tritt lebenslängliches Zuchthaus oder
zeitige Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren, und ist sie mit lebenslänglicher
 Freiheitsstrafe bedroht, so tritt Freiheitsstrafe derselhen Art nicht
unter drei Jahren ein. ,
In den übrigen Fällen kann die Strafe unter das für die vollendete strafbare
 Handlung angedrohte Mindestmass herabgesetzt, auch kann auf eine
mildere Art der Freiheitsstrafe erkannt und in besonders leichten Fällen
8 83) von Strafe überhaupt abgesehen werden.
Auf Nebenstrafen und sichernde Massnahmen kann auch neben der Versuchsstrafe
 erkannt werden.‘