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Das Pollardsystem und seine Einführung jn Deutschland. 45

ment in the system. With this vieuw we concur. But we consider that
such appointments should supplement, and not be regarded as a substitute
for the employment of a regular probation officer, on whose time the supervision
 of probationers should have the first claim. Except possibly in the
case of some rural districts, where offences are very rare, we regard the
appointment of at least one paid probation officer as indispensable to the
proper administration of justice; but we consider that, when occasion requires,
 his work should be assisted by the nomination, to supervise
particular offenders, of officers, whether paid or unpaid. specially
qualified to deal with those offenders with Success.
Man wird darauf bedacht sein müssen, abstinente Schutzaufsichtsbeamte
zu gewinnen und auszubilden. Dass aber nur solche angestellt werden, ist
in absehbarer Zeit nicht zu erreichen. Gleichwohl möchte ich die straffälligen
 Trinker allgemein den Schutzaufsichtsbeamten auch da unterstellt
wissen, wo Trinkerrettungsvereine sind. Der Gesetzgeber muss feste und
gleichmässige Einrichtungen erstreben. Es ist auch Frage des einzelnen
Falles, wieviel ein Trinkerrettungsverein leisten kann. Das Meiste und
Beste in Trinkerrettung ist mitunter Personen. zu danken, die wochenlang
über ihre Zeit nicht frei verfügen können. Hiezu kommt, dass diese Vereine
über die Aufnahme von Mitgliedern von Fall zu Fall zu entscheiden haben,
ihre Vorstandschaft und Mitgliedschaft wechselt, ihre Tätigkeit und oft
geradezu ihre Existenz von äusseren Umständen, wie Lokalfrage, abhängt,
dass nicht jeder in jedem Verein sich wohl fühlt und eine kleine Reibung
zum Austritt führen kann, endlich dass es dem charitativen Geiste widerspricht,
 Gelübdebrecher dem Gerichte auszuliefern. Die Amerikaner sagen:
„Charity is a semipublic function‘ (Bärnreither a. a. O. S, 202) Aber wir
müssen in dem semipublic den ersten Teil ebenso unterstreichen, wie den
zweiten. Doch muss der Schutzaufsichtsbeamte Fühlung mit den Fürsorgestellen
 für Alkoholkranke und den Trinkerrettungsvereinen haben. Dass
Gesellschaften, wie z. B. das „Blaue Kreuz“, das „Kreuzbündnis‘, der „Guttemplerorden“
 in Württemberg bei vorläufig und endgültig entlassenen Gefangenen
 schon die schätzbarsten Dienste geleistet haben, teilt Schwandner
mit (Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform S. 206).
In grossen Städten mag vielleicht, wie jetzt schon eigene Jugendfürsorger,
so auch ein eigener Trinkerfürsorger angestellt werden, immer aber mit
der Autorität, Disziplin und Verantwortlichkeit eines regelrecht verpflichteten
 Beamten; und es ist nur billig, dass diesen Beamten Bezahlung gewährt
 wird. Der Staat hat keinen unbezahlten Strafvollzug, warum unbezahlte
 Schutzaufsicht? Für die Wahl eines Fürsorgers für Jugendliche gibt
$ 366 Abs. 2 des Vorentwurfes zur Strafprozessordnung die richtige Weisung,
Gegenüber diesem Paragraphen hat Staatsanwalt Dr. Wulffen auf dem Münchener
 Jugendgerichtstag gefordert, das Institut des gerichtlichen auf längere
Zeit bestellten Fürsorgers sei vor allem zum selbständigen sozial besonders
wichtigen Erziehungsmittel zu erheben ınd auch der bedingten Strafaussetzung
 bei Jugendlichen einzugliedern. Schon ietzt kann der Jugendrichter