BEINEN WEL AGENTEN
46 Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland.

bei der bedingten Begnadigung dafür Sorge tragen, dass nach $ 1631 des
Bürgerlichen Gesetzbuches für den Jugendlichen mit Zustimmung des gesetzlichen
 Vertreters ein Fürsorger bestellt wird. Siehe auch von Liszt, Das
Kind im Strafrecht (in Adele Schreibers „Buch vom Kinde‘), S. 42.
Anm, 95, Art. 33.
Anm, 96. Begründung, Allgemeiner Teil S. 232.
Anm, 97, Aschaffenburg, Vergl. Darst., Band I, S. 86, schreibt, man sei
beinahe versucht, den Ausdruck des verbrecherischen Gewohnheitstrinkers
für eine Tautologie zu halten, denn fast jeder Gewohnheitstrinker verstosse
mehr oder weniger regelmässig gegen die Gesetze. Das trifft zu. Viele
sind noch unbestraft, sie misshandeln „lediglich“ ihre Frau. Manche sind
nur leidender Teil. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dem Gewohnheitstrinker
 die Gnade der bedingten Strafaussetzung gewährt werden
will, da doch die Gnade der bedingten Entlassu ng dem Gewohnheitstrinker
 entzogen wird, (Bayerische Bekanntmachung betr. die vorläufige
Entlassung von Strafgefangenen vom 14. September 1908, $ 15 Z. 3.) Die
Begründung zum Vorentwurf schickt ja auch die Trunksüchtigen ins Arbeitshaus
 (Allg. Teil S. 161), wahrscheinlich unter dem Titel der Liederlichkeit;
vgl. den Entwurf des Berner Armenpolizeigesetzes Art. 32 „Personen, die
sich dem Müssiggange, dem Trunk oder in anderer Weise einem liederlichen
und unsittlichen Lebenswandel ergeben.“ Bei Personen unter achtzehn
Jahren (vgl. &amp; 39 Abs. 2 des Vorentwurfes) ist übrigens die Trunksucht
äusserst selten. Hätte der Vorentwurf dem Trunksüchtigen die bedingte
Strafaussetzung zugedacht, so hätte er das, was Schwandner wünscht, gewiss
 selbst zum Ausdruck gebracht, An ein künftiges „Wohlverhalten‘“ ist
bei einem Gewohnheitstrinker auch nicht zu denken. Die Begründung,
Allg. Teil S. 139, appelliert in Ansehung der richtigen Auslegung des Begriffes
 der „guten Führung“ an die Richter, die „im praktischen Leben stehen“.
d. h, an die Volksanschauung (siehe vorige Anmerkung).
Anm, 98, Die Strafaussetzung wird für Jugendliche trotz 88 154, 365 und
374 des Vorentwurfes zur Strafprozessordnung immer noch grosse Bedeutung
haben, siehe Begründung zu $ 69 des Vorentwuris zum Strafgesetzbuch. Der
Münchener Jugendgerichtstag hat sich der Mehrheit nach damit einverstanden
 erklärt, die bedingte Urteils aussetzung nach amerikanischem
Beispiel anzustreben. Dieselbe wird als suspension of further proceeding
gedacht, um die conviction zu vermeiden und die Jugendlichen vor jedem
Makel der rechtlichen Feststellung ihres Verschuldens zu bewahren. (Lenz,
die anglo-amerikanische Reformbewegung im Strafrecht S. 128.)
Anm, 99, Wenn die Begründung (Allg, Teil S. 158) sagt, der Unterschied
 zwischen akutem und chronischem Alkoholismus sei, wenn auch
fliessend, so doch für die praktische Handhabung genügend greifbar, so kann
ich dem nicht beipflichten. Aschaffenburg (Verbrechen und seine Bekämpfung
 S, 65) macht darauf aufmerksam, dass die Grenze zwischen dem Gelegenheits-
 und dem Gewohnheitstrinker sich verwischt, da der Gelegenheiten
 für den, der sie sucht, nur allzu viele sind. Das Gericht kann also