steriums eine ebenso überflüssige wie kostspielige Einrichtung, die nur
geeignet sei, den Wirkungskreis in mehr Teile zu zersplittern, als es durch
die Natur des Eisenbahnbetriebsgeschäftes gefordert werde. Außerdem
ließ ihm die Tatsache, daß die Generaldirektion der Kommunikationen
eigentlich aus drei selbständig nebeneinander bestehenden
Generaldirektionen für den Eisenbahnbetrieb, für den Postbetrieb
und für das Telegraphenwesen bestand, die wünschenswerte Einheit
der Leitung vermissen.
Es wurde daher mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1852 die Generaldirektion
 für den Eisenbahnbetrieb und das Postwesen sowie die Direktion
der Telegraphen, welche bis dahin zusammen die dem Ministerium untergeordnete
 Generaldirektion der Kommunikationen ausmachten, in ihrem
damaligen Bestand aufgelöst und wurde an deren Stelle eine Generaldirektion
 der Kommunikationen eingesetzt, die zugleich als eine
Sektion des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten
einen selbständigen, aber integrierenden Teil desselben zu bilden hatte.
Die Erwägung, daß der Eisenbahnbau nach anderen Gesichtspunkten
ausgeführt werden müsse als andere Bauten, derselbe sich daher nur
schwer mit den anderen Zweigen des öffentlichen Baudienstes verbinden
ließ, bildeten die Veranlassung, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1852
die bisher bestandene Generalbaudirektion aufzuheben und die Leitung
der Eisenbahnbauten einer eigenen Behörde zu übertragen, die unter
dem Titel „K. k. Central-Direktion für Eisenbahnbauten‘“
errichtet wurde und mit deren Leitung Sektionsrat Dr. Carl Ritter
von Ghega als Zentraldirektor mit dem Rang eines Ministerialrates
berufen wurde.
Was den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der Zentraldirektion
betraf, so griff man im allgemeinen auf jene Amtsinstruktion zurück,
die seinerzeit mit dem Hofkammerdekrete vom 13. März 1842 für .die
Generaldirektion für die Staatsbahnen erlassen worden war und die sich
in ihrer Einfachheit so vortrefflich bewährt hatte. Dies galt insbesondere
bezüglich der größeren Berücksichtigung des administrativen Elements
bei der Führung der Geschäfte, während die bestandene Generalbaudirektion
 als eine rein technische Behörde organisiert war, Die Zentralbaudirektion
 unterstand einer Sektion des Ministeriums für Handel,
Gewerbe und öffentliche Bauten, welche auch die Geschäfte der Wasserstraßen
 und des Hochbaues in oberster Linie zu überwachen hatte.
Eine gleiche Geschäftsvereinfachung wurde bald darauf auch für
die Angelegenheiten des Eisenbahnbetriebes eingeführt. Über Antrag
des Ministers von Baumgartner wurde mit kaiserlicher Entschließung
vom 10. Oktober 1853 die Auflösung der bis dahin diesem
Ministerium einverleibten Generaldirektion für Kommunikationen
 ausgesprochen und angeordnet, daß deren Geschäfte, soweit
sie zur Zentralleitung gehören, von dem Handelsministerium wie
alle anderen ihm zustehenden Geschäfte als reine Ministerialagenden
 behandelt werden. Zugleich trat eine Änderung in der