Ankauf der subventionierten Bahnen. Die öffentliche Meinung in Europa
und in Österreich wandte sich immer mehr der Idee eines Staatseisenbahnbaues
 und des Besitzes der Bahnen durch den Staat zu und allgemein
wurde die Forderung erhoben, man möge zumindest einen Versuch
machen, zunächst bei einzelnen garantierten. Bahnen, welche den Staat
am meisten belasten. Wenngleich aber bis zum Beginn der achtziger
Jahre von einer systematischen Wiederaufnahme des Staatsbahnbetriebes
noch nicht gesprochen werden kann, so ist doch diese Zeit als Übergangszeit
 für das von da an neuerdings angewendete Staatsbahnsystem
anzusehen.
Das staatliche Eisenbahnnetz, das während der Jahre 1858—1874
nur zwei Grenzstrecken von insgesamt 13 km Länge umfaßt hatte,
wurde in den Jahren 1877/78 durch die Übernahme einiger notleidend
gewordener Linien lokalen Charakters erweitert, Den Betrieb auf den
neuen Staatsbahnlinien führte zunächst nicht der Staat selbst, sondern
er verpachtete ihn an bereits bestehende Eisenbahngesellschaften. So
führte den Betrieb der Braunau-Straßwalchener Bahn die Kaiserin-Elisabeth-Bahn,
 den der Linien Mürzzuschlag—Neuberg und Unterdrauburg-—Wolfsberg
 die Südbahn-Gesellschaft; den Betrieb der im
Jahre 1878 als „K. k. n.-ö. Staatsbahnen‘“ übernommenen N. ö. Südwestbahnen
 übernahm jedoch der Staat selbst, indem er ihn einer
dem Handelsministerium unterstehenden „Ministerialkommission‘‘ übertrug.
 Dieser wurde ab 1. Januar 1879 auch die Verwaltung der bis dahin
von der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn betriebenen Donau-Uferbahn zugewiesen.

Die Erkenntnis von der Notwendigkeit, die bestehenden Verhältnisse
im Eisenbahnwesen einer durchgreifenden Sanierung zu unterziehen,
ließen es angezeigt erscheinen, auf dem betretenen Wege des Staatsbahnsystems
 fortzuschreiten. Als wichtiger Umstand kam hiebei auch
die Lage der garantierten Bahnen in Betracht. Das System der Garantieleistungen
 durch den Staat hatte während der Zeit seiner Anwendung
zu verwickelten Verhältnissen geführt und für den Staat bedeutende
finanzielle Lasten mit sich gebracht. Gegen das Ende der siebziger Jahre
waren 19 Bahnunternehmungen garantiert; von diesen bezogen 14 Bahnen
eine einheitliche Garantie für das gesamte Bahnnetz, 5 Bahnen standen
im Genuß einer sogenannten gemischten Garantie,
Die Forderungen der Bahnunternehmungen aus dem Titel der Ertragsgarantie
 gingen vielfach so weit, daß die garantierte Summe nicht nur in
ihrer Gänze in Anspruch genommen, sondern daß an die Regierung das
Ansinnen gestellt wurde, auch für den durch die Betriebseinnahmen nicht
gedeckten Betrag der Betriebsausgaben aufzukommen. Infolge dieser
Verhältnisse waren die vom Staate jährlich zu leistenden Garantievorschüsse
 allmählich zu einer unerträglichen Höhe angeschwollen. Hier
suchte vor allem das Gesetz vom 14. Dezember 1877, das sogenannte
 Sequestrationsgesetz, helfend einzugreifen, indem es die
Regierung ermächtigte, die Betriebsführung jener Eisenbahnen zu übernehmen.
 die ein vom Staate zu bedeckendes Betriebsdefizit aufweisen