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eine Teilung in Haupt- und Unterabteilungen stattfinden. Den Vorständen
der Fachabteilungen wurde der Titel „Direktar‘ beigelegt, An Stelle
der Oberbahnbetriebsämter nach der Organisation vom Jahre 1882
wurden Bahnbetriebsdirektionen eingesetzt, an deren Spitze ebenfalls
 Direktoren mit je einem Stellvertreter standen. Bezüglich der
Bestimmung des Wirkungskreises des Ministers, der Generaldirektion
und der Betriebsdirektionen wurde in dem Organisationsstatut vom
Jahre 1884 vorgesorgt, daß die Kompetenz der letzteren durch eine
höhere Verfügung in keiner Weise verkürzt werden konnte.
Der Kompetenz des Ministers blieben insbesondere vorbehalten:
 Die Feststellung des Jahrespräliminares, die Genehmigung der
Dienstordnung (Dienstpragmatik) und die Genehmigung der Grundlagen
für die Personen- und Gütertarife: Hingegen wurde durch die unmittelbare
 Unterstellung der Generaldirektion unter den Minister
die Eisenbahnsektion des Handelsministeriums und ihre Departements
in den die Staatseisenbahnverwaltung betreffenden Gegenständen ausgeschaltet.
 Sollte jedoch an dem Zwei-Instanzen- Prinzip
festgehalten werden, dann war wohl ein anderer Vorgang
unmöglich.
Auch in der Einrichtung des Staatseisenbahnrates sind auf
Grund des Organisationsstatuts vom Jahre 1884 mehrfache Änderungen
eingetreten, indem derselbe in eine dem Ressortminister zur Seite stehende
Institution umgewandelt wurde. .
Das Anwachsen des Staatseisenbahnnetzes bis Ende 1891 auf rund
7000 km, ferner die auf Grund des Organisationsstatuts vom Jahre 1884
gemachten Erfahrungen und der von parlamentarischen Gruppen wiederholt
 ausgesprochene Wunsch nach Erweiterung der Kompetenz der
Betriebsdirektionen, hat die auf Grund der Allerhöchsten Entschließung
 vom 9. Dezember 1891 eingetretene teilweise Modifikation
des Organisationsstatuts vom Jahre 1884 hervorgerufen, in welcher
jedoch das lebhaft geäußerte Verlangen nach Errichtung von Länder-Gerneraldirektionen
 eine Berücksichtigung nicht gefunden hat.
Durch die Organisation vom Jahre 1891 wurde der Wirkungskreis
 der Betriebsdirektionen dahin erweitert, daß denselben zugewiesen
 worden sind: Die Präliminierung des Jahreserfordernisses sowie
die Rechnungslegung, der Zuschlag von Lieferungen — bis zu 300000
Kronen bei öffentlichen Ausschreibungen und Annahme des Bestangebotes
 und andernfalls bis zu 60000 Kronen —. Ferner sollten die
Direktionen zu entscheiden haben über die Aufnahme, Beförderung,
Enthebung (Pensionierung und Kündigung), Versetzung innerhalb der
Bezirke — Dienstvorstände ausgenommen — bei Beamten bis zu
2400 Kronen.
Im Jahre 1892 bildeten die Anfeindungen, denen das Staatsbahnprinzip
 in Österreich ausgesetzt war, den unmittelbaren Anlaß zu einem
Wechsel in der obersten Leitung der Staatsbahnen,. indem der um die
Schaffung des Staatsbahnwesens besonders verdiente Sektionschef