N. Umstellung des Eisenbahnwesens nach dem
Weltkriege

Der Friedensvertrag von St. Germain vom 10. September 1919. — Die
Genfer Vereinbarung vom 4. Oktober 1922. — Das Bundesbahngesetz
vom 23. Juli 1923.

Österreichs Eisenbahnwesen war in voller Entwicklung begriffen,
als im Jahre 1914 der Weltkrieg ausbrach. Die Umstellung der gesamten
Staats- und Volkswirtschaft auf die Kriegswirtschaft beeinflußte in
hohem Maß auch das Eisenbahnwesen, in erster Linie die Betriebsführung der
Eisenbahnen. Als dann am 12, November 1918 die Republik Österreich
errichtet wurde, übernahm sie ein Eisenbahnwesen, das durch den jahrelangen
 Krieg bis ins Innerste zerrüttet und durch den Zerfall des ehemaligen
Staates Österreich aller Vorteile beraubt war. Durch den Staatsvertrag
von St. Germain vom 10. September 1919 trat wohl eine gewisse
Klärung der Verhältnisse ein, vor allem hinsichtlich der Grenzen des
Bahnbereiches, Dadurch aber, daß alle an der Grenze gelegenen Orte
sowie die Verkehrsknotenpunkte verlorengingen, trat eine bedeutende
Erschwerung der Betriebsführung und eine Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit
 der verbliebenen Bahnstrecken ein.
Auf Grund der Genfer Vereinbarungen vom 4. Oktober 1922, die
am. 2. Dezember 1922 ihre verfassungsmäßige Genehmigung fanden, sind
die Voraussetzungen für einen Neuaufbau des Wirtschaftslebens geschaffen
 worden, Hinsichtlich der Österreichischen Staatsbahnen, die
zufolge Verordnung des Bundesministers für Verkehrswesen vom
11. März 1921, BGBl, Nr, 182 vom 1. April 1921, auf „Österreichische
Bundesbahnen‘ umbenannt wurden, war vom Finanzkomitee des Völkerbundes
 als Ursache des mit 63 Millionen Schilling bezifferten Defizites
einerseits die übermäßige Zahl der Angestellten, die vermindert werden
müßte, andererseits die Anwendung zu niedriger Tarife angegeben worden:
Außerdem war für die Österreichischen Bundesbahnen wie für andere
Unternehmungen des Staates die Anwendung kaufmännischer Grundsätze
bei der Geschäftsführung und eine Trennung von Hoheit und Betrieb
 verlangt worden. Im Zuge dieser Wiederaufbaubestrebungen erfolgte
auf Grund des Wiederaufbaugesetzes vom 27. November 1922 die Trennung
von Hoheit und Betrieb im Eisenbahnwesen. Mit dem Bundesbahngesetz
vom 19. Juni 1923 wurde zur Führung der Betriebsgeschäfte der Österreichischen
 Bundesbahnen ein eigenes Unternehmen als selbständiger
Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit errichtet. Hiemit wurde
für die Verwaltung der Österreichischen Bundesbahnen eine einzigartige,
von allen bisherigen verschiedene Organisationsform geschaffen, derzufolge
 die Österreichischen Bundesbahnen, ohne aus dem Eigentum des