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Staates zu treten, eine weitestgehende Selbständigkeit in finanzieller,
personeller und administrativer Beziehung erhielten und ohne Preisgabe
der allgemeinen öffentlichen Interessen, jedoch frei von politischer Einflußnahme,
 ihren Betrieb nach kaufmännischer Art und Weise einrichten
sollten.
Diese Unternehmungsform trat am 1. Oktober 1923 in
Wirksamkeit, .
Die staatshoheitlichen und aufsichtsbehördlichen KEisenbahnangelegenheiten,
 die vordem das Staatsamt und nachmalige Bundesministerium
 für Verkehrswesen zugleich mit den Betriebsangelegenheiten
der Bundesbahnen behandelt hatte und die von der neuen Unternehmung,
weil sie keine staatliche Behörde, sondern eine privatwirtschaftliche
Einrichtung ist, nicht mehr besorgt werden konnten, verblieben im Bundesministerium
 für Handel und Verkehr bei der zum gleichen Zeitpunkt
errichteten Verkehrssektion dieses Bundesministeriums. Eine andere
wichtige Neuordnung betraf das Netz der vormaligen Südbahngesellschaft.
Gemäß den Staatsverträgen von St. Germain und Trianon war durch
ein besonderes Übereinkommen zwischen der Gesellschaft als Konzessionärin
 und den territorial beteiligten Staaten (Österreich, Ungarn,
Italien, Jugoslawien) eine administrative und technische Reorganisation
dieser Bahn durchzuführen. Nach langen und schwierigen Verhandlungen
kam hierüber ein Abkommen zustande, das am 29. März 1923 in Rom
von den an der Südbahn beteiligten vier Staaten und der Südbahn-Gesellschaft
 unter Beitritt des Komitees der Obligationäre unterzeichnet
worden ist, Nach diesem Übereinkommen führt die Gesellschaft die
Bezeichnung ‚Donau-Save-Adria Eisenbahngesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft)‘.
 Sie hat ihren Sitz in Wien. Der Betrieb der österreichischen
 Linien wurde in Gemäßheit des Accords von Rom mit Wirksamkeit
 vom 1. Januar 1924 den Österreichischen Bundesbahnen übertragen.
 Hiemit war eine Stärkung des Staatsbahnnetzes verbunden.
 Eine weitere Erweiterung erfuhren die Bundesbahnen durch das
Einlösungsgesetz vom 21. November 1928. Durch dieses Gesetz wurde
die Einlösung einer Reihe von Privatbahnen ermöglicht, deren weiterer
selbständiger Fortbestand sich um so weniger rechtfertigte, als diese
Linien längst schon im Betriebe der Bundesbahnen waren und der Betrieb
 zu Lasten des Bundes geführt wurde. Ferner erfolgte die Angliederung
 einzelner burgenländischer Lokalbahnen.
Während das Netz der Österreichischen Staatsbahnen im Jahre 1918
23235 km — hievon 18303 km Staatsbahnen und 763 km Kleinbahnen —
umfaßte, betrug die Kilometerlänge der Bundeslinien Ende 1932 5844 km.
Daneben bestehen noch die Aspangbahn und die Graz-Köflacher-Bahn
sowie 25 Lokalbahnen mit einer Gesamtlänge von 867 km, ferner Kleinbahnen
 mit einer Länge von 425 km und 10 Personen-Seilschwebebahnen
mit einer Gesamtlänge von 26 km}).
1) Siehe „Das Österreichische Eisenbahnwesen‘“ von Sektionschef
Dr. Anton Pöschmann, Wien, 1930.