23

und der Präsident dieser Kommission als reformbedürftig, In der Geschäftsführung
 setzte sich die neue Verwaltung über die gesetzlich und
statutarisch festgelegten Organisationsbestimmungen hinweg. Während
nach $ 6 des Bundesbahngesetzes die Bundesbahnen vom Vorstand
geleitet werden sollen, der die Unternehmung auch nach außen zu vertreten
 hat, wurde die oberste Leitung tatsächlich vom Präsidenten —
in unbesoldeter Ehrenstellung — ausgeübt und dies mit offenbarer
Billigung der Regierung.
Die auf Grund des Gesetzes errichtete Verwaltungskommission
konnte ihrer Aufgabe, die Geschäftsführung der Bundesbahnen zu überwachen,
 nur schwer nachkommen, wenn ihr eigener Vorsitzender die
von ihr zu überwachende Geschäftsleitung persönlich in seiner Hand
hielt. Die im Gesetze streng auseinandergehaltenen Funktionen der
verantwortlichen obersten Leitung des Unternehmens und des Vorsitzes
in der zur Überwachung dieser Leitung berufenen Verwaltungskommission
konnten von ein und derselben Person nicht kumulativ ausgeübt
werden, zumal die Verwaltungskommission nach dem Gesetze sogar
berufen ist, der verantwortlichen . Leitung des Unternehmens die Entlastung
 der Jahresrechnung zu erteilen.
Waren die Staatsbahnen bis zur Errichtung der Generaldirektion im
Jahre 1923 ein Machtmittel in der Hand des Staates, ein wirksames
Instrument zur Wahrnehmung der Interessen der Volkswirtschaft, der
Handelspolitik und des Fremdenverkehres, so nahmen sie unter dem
Einflusse des Gesetzes vom Juli 1923 den Charakter einer Privatbahn
im Staatsbetriebe an, da der neuen Verwaltung die gleiche Selbständigkeit
 eingeräumt wurde wie privaten Eisenbahnunternehmungen.
Ein Ausspruch des früheren Eisenbahnministers Dr. Wittek, des
eigentlichen Schöpfers des österreichischen Staatsbahnwesens, lautet:
„Der Leitsatz, der Tarif ist die Seele des Betriebes, will nicht allein
die ausschlaggebende Wirkung des kommerziellen Dienstes in bezug auf
den geschäftlichen Erfolg der Betriebsführung kennzeichnen, sondern
auch andeuten, wie sehr das Hauptwerkzeug der kommerziellen Verwaltung
 mit der volkswirtschaftlichen Aufgabe des Betriebes innerlich
zusammenhängt.‘ Das Gesetz vom 19. Juli 1923 hat aber die
Regierung von der Einflußnahme auf die Tarifpolitik ganz
ausgeschaltet. Unter diesen Umständen war es ganz unmöglich, die
Eisenbahntarifpolitik in den Dienst der Volkswirtschaft zu stellen oder
die für Österreich besonders wichtigen Interessen des Fremdenverkehres
wahrzunehmen. Man vergleiche damit das deutsche Reichseisenbahngesetz
 vom 19. März 1930, welches in $ 33 bestimmt, daß die Reichsregierung
 von der Reichsbahngesellschaft jede Änderung der
Tarife verlangen könne, die sie für notwendig findet. Während die
Verfassung des Deutschen Reiches die Ausübung der Tarifhoheit
bei den Eisenbahnen der Regierung vorbehält, so wie dies in der
Vorkriegszeit auch in Österreich der Fall war, ist in unserer gegenwärtigen
 Verfassung die Mitwirkung des Nationalrates bzw. des
Hauptausschusses bei der Festsetzung der Eisenbahntarife vorgesehen,