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ein Umstand, der auf die Gebarung der Bundesbahnen den nachteiligsten
Einfluß ausgeübt hat.
Der gegenwärtige gesetzliche Zustand stellt sich folgendermaßen
 dar: Der Artikel 54 des BVG. vom Jahre 1929 wurde im Wortlaut
 übernommen aus dem BVG. vom 1. Oktober 1920. Im Übergangsgesetz
 $23 zu Artikel 54 dieses Gesetzes heißt es: „Das Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung
 gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz
des Bundes.‘‘ Dieses Gesetz bestimmt im $ 1, daß die Neufestsetzung
der Tarifgrundlagen der Staatsbahnen unter Mitwirkung des Nationalrates
 zu erfolgen hat, und zwar in der Weise, daß die Staatsverwaltung
ihre Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vorlegt. Dieser weist
sie. unmittelbar dem Hauptausschusse oder einem besonderen ständigen
Ausschusse des Nationalrates zu. Erfolgt ein Einvernehmen, so hat der
zuständige Minister die vereinbarte Neuregelung kundzumachen; anderenfalls
 hat der Nationalrat Beschluß zu fassen. Laut $ 4 des erwähnten
Gesetzes kann der Ausschuß dem zuständigen Minister die Ermäch-.
tigung erteilen, im Einzelfall innerhalb eines bestimmten Rahmens
von den festgesetzten Tarifgrundlagen abzuweichen, eine Bestimmung,
welche dahin ausgelegt werden könnte, daß jede Änderung der festgesetzten
 Tarife von der Zustimmung des Hauptausschusses abhängig
ist. Der Nationalrat hat jedoch bisher immer den Standpunkt eingenommen,
 daß die vom Hauptausschuß genehmigten Tarife als Maximaltarife
 anzusehen sind, daher die Bundesbahnverwaltung berechtigt
sei, singuläre Tarifermäßigungen in eigenem Wirkungskreis vorzunehmen.

Das Bundesbahngesetz vom 23. Juli 1923 enthält allerdings im $ 14 (6)
folgende Bestimmung: „Hält die Bundesregierung eine Abänderung der
bestehenden Tarife für erforderlich, so hat der Bundesminister für Handel
und Verkehr den Vorstand aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden
 Frist einen Antrag zu stellen.“ Da aber laut $ 17 des erwähnten
 Gesetzes eine Einflußnahme der Bundesverwaltung auf die
Bundesbahnen nur nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen stattfinden darf, so könnte eine Änderung der‘ allgemeinen
 Tarifgrundlagen auch bei Anwendung obiger Bestimmungen
des Bundesbahngesetzes nicht ohne Zustimmung des Hauptausschusses
erfolgen. Der Hauptausschuß muß daher gegenwärtig als dasjenige
Forum angesehen werden, welches über die Tarifpolitik der Bundesbahnen
allein zu entscheiden hat. Schon der Umstand, daß für die Behandlung
der Tariffragen, wie dies im Gesetze vorgesehen ist, kein ständiger
Ausschuß eingesetzt wurde, obwohl das Tarifwesen wie kaum eine
andere Materie eine ständige Befassung voraussetzt, beweist die Unzulänglichkeit
 der gegenwärtigen Behandlung des Tarifwesens. Auch in
dem Berichte, welchen der zum Studium der Lage der Bundesbahnen
vom Völkerbund entsendete Experte Dr. Herold der Regierung vorgelegt
hat, wird es bemängelt, daß der Hauptausschuß des Nationalrates als
eine. rein politische Instanz das Genehmigungsrecht der Tarifpolitik für