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Weise zu einem direkten Eingreifen in die nach dem Gesetze dem Vorstand
zugewiesene Leitung der Geschäfte der Bundesbahnen berechtigt sei;
sie kann vielmehr nur als eine nachträglich einzusetzende und wirkende
Institution gedacht werden. Wird doch in dem Gesetz ausdrücklich nur
von dem Rechte der Verwaltungskommission gesprochen, über ihre
Wahrnehmung den Ministerien für Handel und Finanzen Bericht zu
erstatten.
Außerhalb des durch das Bundesbahngesetz und das. zugehörige
Statut für die Verwaltung der Bundesbahnen errichteten Dienstapparates
wurden bei den Bundesbahnen zwei Institutionen geschaffen, welche im
Rahmen der Kommerzialisierung einen breiten Raum eingenommen
haben, nämlich die Personalvertretung und der Zentralausschuß
 des Personales der Österreichischen Bundesbahnen. Die
erste Einrichtung einer Personalvertretung war bereits bei den Österreichischen
 Staatsbahnen im Jahre 1907 erfolgt, indem der damalige
Eisenbahnminister Dr. von Derschatta mit einem Erlasse vom 23. März
d. J. Personalkommissionen und Arbeiterausschüsse einsetzte, welche zur
Abgabe gutachtlicher Äußerungen über allgemeine Personalangelegenheiten
 der Bediensteten der Staatsbahnverwaltung berufen waren, die
freie Entschließung der Verwaltung aber in keiner Weise hemmen sollten.
Nach dem Umsturz im Jahre 1919 wurde indessen unter‘ dem
Einflusse der damals herrschenden Strömung von dem an der Spitze des
Staatsamtes für Verkehrswesen gestandenen Staatssekretärs Ludwig
Paul, die Institution der Personalvertretung auf eine neue Grundlage
gestellt. Es wurde bestimmt, daß ‚zur Wahrung der Interessen des
Personales und der im Ruhestand befindlichen Bediensteten und Arbeiter
alle Personalangelegenheiten, welche die gesamten ABundesbahnbediensteten
 oder einzelne Kategorien betrafen, im gegenseitigen Einvernehmen
 zwischen der die Verfügung erlassenden Dienststelle und
den von den Bediensteten gewählten Personalvertretungen zu regeln
seien. Insbesondere wurde noch angeordnet, daß dem Zentralausschusse
beim Staatsamt für Verkehrswesen, alle das Personal betreffenden
Erlässe und Verfügungen allgemeiner Natur, noch vor deren Hinausgabe
vorzulegen seien. Die Wahlen in die verschiedenen Ausschüsse der Personalvertretung
 waren nach der der Dienstvorschrift‘ beigegebenen
Wahlordnung, von dem gesamten Personal getrennt nach Dienstgruppen
allgemein geheim und direkt nach den Grundsätzen der Verhältniswahlen,
vorzunehmen, Da die überwiegende Mehrzahl des Personales, namentlich
des exekutiven Dienstes, der sozialdemokratischen Parteiorganisation
angehörte, bekam diese Partei sowohl in den Ausschüssen der Personalvertretung
 sowie in den Zentralausschüssen die Majorität und damit die
Führung. Die Stellung, in welche die Bundesregierung unter solchen
Verhältnissen bei der Verwaltung der Bundesbahnen geraten mußte,
trat deutlich in die Erscheinung, als in der Sitzung des Nationalrates
vom 26. April 1921 der damalige, Verkehrsminister Dr. Pesta in Beantwortung
 einer an ihn gerichteten Interpellation zu dem Bekenntnis
sich gedrängt fühlte, daß es für jeden, der auf seinem Posten stehe, ganz