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vergegenwärtigt, daß es sich hier gerade um die allerwichtigsten Vorschriften
 handelt, nämlich um diejenigen über das Dienstverhältnis, einschließlich
 derjenigen über die Personalvertretungskörper sowie um diejenigen
 über die Pension. Der Bericht des Experten Dr. Robert Herold
hat sich auch mit der Frage des Mitspracherechtes des Personales bei
der Verwaltung beschäftigt und ist zu dem Schlusse gelangt, daß, wenn
gleich die Auffassungen hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Berechtigung
in der Frage des Mitspracherechtes in den verschiedenen Ländern nicht
die gleichen sind, überall doch der Grundsatz zu gelten hat, daß ein
solcher Fortschritt nicht zur Plage werden darf, in der Weise, daß er
sich zum Hindernis auswirkt für eine genügende Elastizität in der
Betriebsgestaltung, trotz allem bleibe eben die Verantwortung für die
Ereignisse des Betriebes allein auf der Verwaltung lasten und sie könne
ihr von niemand abgenommen werden. Alle Versuche zu einer Neuregelung
 der einschlägigen Verhältnisse durch Verhandlung zwischen
Unternehmung und Personal zu gelangen, haben jedoch in der ganzen
seit dem Wirksamkeitsbeginn des Bundesbahngesetzes verstrichenen Zeit
zu keinem Ergebnis geführt.
Nach dem Zusammenbruch der Monarchie war der Umfang des
Bundesbahnnetzes auf 5844 km zusammengeschrumpft, und es ist klar,
daß für dieses kleine Netz ein eigenes Ministerium nicht mehr aufrecht
erhalten werden konnte. Es wäre daher die einfachste und nächstliegende
Lösung gewesen, daß nach Aufhebung des Eisenbahnministeriums, die
Agenden desselben in das neugeschaffene Ministerium für
Handel und Verkehr übertragen worden wären, zumal in
diesem Ministerium ohnehin eine eigene Verkehrssektion
gebildet wurde. Die Angliederung der Bundesbahnverwaltung an
das genannte Ministerium war um so näherliegend und die Schaffung
eines neuen Amtes um so entbehrlicher, als die Trennung der Hoheitsverwaltung
 von der Betriebsverwaltung im wesentlichen durchgeführt
war, da die Agenden der letzteren zum großen Teile bereits in den
Händen der Betriebsdirektionen lagen und gegen eine Vereinigung
gewisser. Verwaltungsagenden mit der Hoheitsverwaltung prinzipielle
Bedenken nicht bestanden. Die Forderung nach einer Trennung
der Betriebsverwaltung ‚von der Hoheitsverwaltung hatte eine
gewisse Berechtigung, insolange neben dem Staatsbahnnetz noch
große Privatbahnen in Österreich bestanden. Erst nachdem die Eisenbahnverstaatlichung
 in Österreich zum großen Teile durchgeführt war,
hat man im Jahre 1896 das Eisenbahnministerium errichtet und damit
die Hoheits- und Verwaltungsagenden, insoweit letztere nicht den Betriebsdirektionen
 übertragen waren, in einer Hand vereinigt. Hiemit
wurde nicht nur dem gemeinwirtschaftlichen Charakter der Staatsbahnen
Rechnung getragen, sondern auch in ökonomischer Hinsicht durch Ausschaltung
 einer Zwischeninstanz, nämlich der früheren Generaldirektion
der Staatsbahnen, bedeutende Ersparnisse erzielt. Während der Dauer
dieser Organisation, welche sich mehrere Dezennien hindurch zur vollsten
Zufriedenheit bewährt hatte und auch den bedeutenden Anforderungen,