IV. Die Bundesbahngesetznovelle vom Jahre 1930
Die Ziele der Verwaltungsreform. — Beseitigung der personalwirtschaftlichen
 Schwierigkeiten.

Unter Aufrechterhaltung des Grundgedankens der Bundesbahnreform
 vom Jahre 1923, daß die Unternehmung Österreichische Bundesbahnen
 bei voller Wahrung der öffentlichen Interessen ihren Betrieb
nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten und zu führen habe,
hat die Regierung im Jahre 1930 im Nationalrat eine Bundesbahngesetznovelle
 eingebracht, welche jedoch bisher keine Erledigung
 gefunden hat. Die Regierung wollte nicht darauf verzichten,
die Österreichischen Bundesbahnen stärker, als das bisherige Bundesgesetz
es gestattet hat, ihrem System der staatlichen Wirtschaftspolitik einzuordnen,
 zu welchem Zweck eine Vermehrung des staatlichen Einflusses
auf die Bundesbahnen wünschenswert erschien.
Die Bundesbahngesetznovelle setzte sich drei Hauptziele:
Zunächst einmal sollte der innere Aufbau des Wirtschaftskörpers
eine Änderung erfahren. Die eigentliche Leitung sollte nach wie vor dem
Vorstande verbleiben. Es sollte jedoch auch die Verwaltungskommission,
die diesen Namen bisher zu Unrecht führte, weil sie nach dem Bundesbahngesetz
 vom Jahre 1923 nur eine fast ausschließlich überwachende
und begutachtende Tätigkeit auszuüben hatte, künftighin zu einer
unmittelbaren Mittätigkeit in der Verwaltung selbst, allerdings
 eingeschränkt auf die Befassung nur mit den allerwichtigsten
Verwaltungsangelegenheiten herangezogen werden. Hiebei sollte schon
zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Verwaltungsgrundsätze in den
beiden Verwaltungskörpern und zur möglichsten Vermeidung von
Reibungen und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen ihnen eine organische
 Verbindung zwischen Verwaltungskommission und Vorstand
in der Weise hergestellt werden, daß der Präsident und der Vizepräsident
der Verwaltungskommission zugleich Mitglieder, und zwar die leitenden
Mitglieder des Vorstandes wären. Für die Überwachung der Gebarung
der Unternehmung, die fortan naturgemäß nicht mehr von der Verwaltungskommission
 ausgeübt werden konnte, weil diese ja an dieser
Gebarung künftighin selbst unmittelbar mitwirken sollte, war ein eigenes,
von Verwaltungskommission und Vorstand unabhängiges Organ, mit
allerdings sehr beschränktem Wirkungskreis, in der Form eines Aufsichtsrates
 der Unternehmung in Aussicht genommen. Bei der Zusammensetzung
 des Vorstandes wie auch bei der Bestellung der leitenden
Beamten der Unternehmung sollte der Bundesregierung künftighin
ein weitgehendes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht zukommen.
Die Ernennung des Generaldirektors und der Fachdirektoren sollte
fortab der Genehmigung der Bundesregierung unterliegen. Ferner sollte