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das staatliche Mitbestimmungsrecht bei der Tarifpolitik der Unternehmung
 durch eine Erweiterung des staatlichen Genehmigungs- und
Anordnungsrechtes angestrebt werden. Auch die Kreditpolitik der
Unternehmung sollte zwecks besserer Wahrung der in- und ausländischen
Interessen des Bundes einer stärkeren staatlichen Einwirkung unterworfen
 werden als bisher.
Endlich sollte die Grundlage geschaffen werden für die Beseitigung
der personalwirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich bei den
Bundesbahnen bisher entwickelt hatten. Es war geplant, dem Bund
eine bisher nicht vorhanden gewesene unmittelbare Einwirkung auf die
Gestaltung des Dienstrechtes und des Personalvertretungswesens bei
den Bundesbahnen dadurch einzuräumen, daß für das Dienstrecht
einschließlich der Personalvertretungsvorschriften, wenn eine Neuregelung
 dieser Vorschriften sich nicht durch eine der Genehmigung
durch die Bundesregierung unterliegende Vereinbarung zwischen Unternehmung
 und Personalvertretung erzielen lassen sollte, eine Regelung
durch Gesetz bzw. durch Verordnung der Bundesregierung in
Aussicht genömmen wurde.
Das Bundesbahngesetz vom Jahre 1923 hatte angeordnet, daß das
Dienstrecht der Bundesbahnangestellten einschließlich der Vorschriften
über die Personalvertretungskörper bis spätestens 31. Dezember 1924
durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personal in einer den
Bedürfnissen einer kaufmännischen Betriebsführung anzupassenden
Weise neu geregelt werden sollte. Nunmehr wollte die Frist für die Herbeiführung
 einer Vereinbarung über eine Neuregelung des Dienstrechtes —
ausschließlich der Personalvertretungsvorschriften — bis 31. Dezember
 1930 erstrecken. Erst wenn auch bis zum Ablauf dieser
Frist keine Vereinbarung zustande kommen sollte, war der Weg der
Erlassung der bezüglichen Vorschriften durch ein Bundesgesetz in
Aussicht genommen.
Was die Personalvertretungsverhältnisse bei den Österreichischen
 Bundesbahnen anbelangt, so sollte eine Neuregelung dieser
Vorschriften in einem solchen Sinne herbeigeführt werden, daß die
weitgehende Einwirkung der Personalvertretung auf ein für die Unternehmung
 erträgliches Ausmaß zurückgeführt werde, daß die Autorität
der Verwaltung gegenüber dem Personal verstärkt, ihr die erforderliche
Freiheit in der Personalwirtschaft wiedergegeben werde und daß endlich
durch eine Änderung der Zusammensetzung der Personalvertretung und
der Wahlordnung für diese die qualifizierte Angestelltenschaft der
Unternehmung in den Stand gesetzt werde, sich in der Personalvertretung
in einem ihr nach ihrer Vor- und Ausbildung und nach ihrer Bedeutung
im gesamten Betriebs- und Verwaltungsorganismus der Bundesbahnen
gebührenden stärkeren Maße zur Geltung zu bringen als ihr dies die
bisherigen Personalvertretungsvorschriften gestatten.
Für die Herbeiführung einer diesen Anforderungen gerecht werdenden
Neugestaltung der Personalvertretungsvorschriften sollte zunächst derselbe
Weg versucht .werden wie für die Neuregelung des Dienstrechtes der