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Bundesangestellten überhaupt, das ist jener der Verhandlungen zwischen
Unternehmung und Personal. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes des
für die Erzielung einer Vereinbarung zwischen Unternehmung und Personal
gesetzten Termines war für die neuen Personalvertretungsvorschriften
die Erlassung durch eine Verordnung der Bundesregierung vorgesehen.
Die Erledigung dieser Vorlage, für welche der frühere Handelsminister
 Dr. Schuster seine ganze Autorität einsetzte, ist leider auf
Schwierigkeiten gestoßen, hauptsächlich deshalb, weil die geplante
Abänderung der dienstrechtlichen Stellung des Bundesbahnpersonales dem
Widerstande der sozialdemokratischen Partei im Nationalrat begegnete.
Da auch der im Dezember 1931 eingebrachte Entwurf des Bundesbahnbudgetsanierungsgesetzes
 neben den Bestimmungen über die Kürzung
der Bezüge und Pensionen eine Befristung für die Regelung der
dienstrechtlichen Stellung des Bundesbahnpersonales enthielt, ist dieser
neuerliche Versuch an dem Widerstande der Opposition gescheitert,
so daß Dienstrecht, Personalvertretungsvorschrift und Pensionsordnung
bisher nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Zentralausschuß
und der Verwaltungskommission abgeändert werden können‘).
Erst durch eine auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes
 vom 24. Juli 1917, RGBl. Nr. 307, erlassene Notverordnung
vom 23. Juni 1933, BGBl. Nr. 266, wurde der letzte Satz des Absatzes 2
des $ 4 des Bundesbahngesetzes vom 19. Juli 1923 außer Kraft gesetzt
und durch folgenden Wortlaut ergänzt:
1) Die Schwierigkeiten, welche sich der Behandlung dieser Novelle entgegenstellten,
 beleuchtet nachstehende Zuschrift, welche Handelsminister
Dr. Schuster am 21. März 1932 an den Verfasser gerichtet hat: „Als ich
mein Amt als Handelsminister antrat, lag dem Hause bereits ein gänzlich
unbrauchbarer Entwurf für das neue Bundesbahngesetz vor, mit dem ich
mich unter keinen Umständen identifizieren wollte. Ich war daher gezwungen,
mitten unter dem Wust von Arbeit und parlamentarischen Sitzungen tatsächlich
 an einem Nachmittag dem Gesetze eine wesentlich andere Fassung
zu geben, Leider hatten sich schon meine Vorgänger darauf festgelegt,
daß unbedingt vor Erlassung dieses Gesetzes eine Verständigung mit
der Personalvertretung bezüglich der diese betreffenden Vorschrift
erfolgen müsse. Die betreffenden Verhandlungen haben, wie ihnen bekannt,
 durch Jahre hindurch gedauert, ohne irgendein greifbares Ergebnis
zu zeitigen. Was man mir aber dann seitens der Bundesbahnen als deren
Vorschlag zur Regelung dieser Frage vorgelegt hat, übertraf alle meine nicht
gerade hochgespannten Erwartungen. Ich habe den Vorschlag der Bundesbahnen
 den Vertretern der drei Gruppen der Personalvertretung übermittelt
und dieselben zur Beratung eingeladen.
Tatsächlich war es auch möglich, die ganzen Personalvorschriften
innerhalb zweier Nachmittage fast restlos zu bereinigen, mit alleiniger Ausnahme
 der von den Sozialdemokraten abgelehnten neuen Bestimmungen
über die Einflußnahme bei dem Besetzungsplan. Alles andere wurde wenigstens
seitens des Vertreters der Sozialdemokraten restlos zugestanden, während ich
mit den Vertretern der beiden anderen Gruppen wegen deren unvernünftiger
Haltung mancherlei Schwierigkeiten hatte. Welche Bestimmungen in der
ursprünglich von den Bundesbahnen niedergelegten Fassung enthalten waren,