im Interesse der Bundesverwaltung gewährt werden, besonders in
Rechnung zu stellen sind. Nach: dem Bundesgesetz vom 29. Juli 1924
haben der Bundespräsident, die Mitglieder des National- und Bundesrates
sowie die Landeshauptmänner Anspruch auf vollkommen freie Fahrt auf
allen österreichischen Eisenbahnen und’ Schiffahrtslinien. Ferner müssen
die Bundesbahnen den Bundesangestellten für deren Dienst- und Privatreisen
 eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung einräumen, für deren Inanspruchnahme
 die Bundesbahnen, insoweit es sich um Dienstreisen handelt, eine
jährliche Pauschalvergütung erhalten, während für Privatreisen der
Bundesangestellten eine besondere Entschädigung der Bundesbahnen
nicht erfolgt.

Im Jahre 1930 sind an Bundesangestellte im ganzen 118699 Marken
abgegeben worden, und zwar 76189 an aktive Bundesangestellte, 14446 an
Wehrmänner und 28064 an Pensionisten. Dr. Herold findet keinen
sachlichen Grund, die Bundesangestellten mit Bezug auf die Bahnfahrten
anders zu behandeln als irgend einen im privaten Erwerbsleben stehenden
bahnfremden Staatsbürger.

Aber auch das Ausmaß: der Fahrbegünstigungen an das Bahnpersonal
 greift nach der Ansicht Dr. Herolds über den Rahmen des
eigenen Haushaltes des Unternehmens hinaus und berührt das allgemeine
Interesse. Die Häufigkeit der Benutzung der Bahn durch den Beamten
und seine Angehörigen zum Reisen oder auch nur die Möglichkeit dazu,
stehen in keiner Beziehung zu seiner. Dienstleistung und zum Wert seines
Dienstes für die Verwaltung. Unter dem Regime der Kommerzialisierung
habe sich eine äußerst weitherzige Tradition entwickelt, gegen die anzukämpfen
 jetzt nicht leicht sei. Nach den heute geltenden Bestimmungen
erhalten die aktiven Beamten für sich sechs Freifahrscheine jährlich;
ferner Jahresfreikarten zwischen Wohn- und Dienstort; sodann beziehen
die Ehefrau und die Kinder je einen Freifahrschein jährlich und es werden
Freifahrscheine für Schüler und Lehrlinge zum Besuche des Elternhauses
in den größeren Ferien abgegeben sowie Jahresfreikarten zwischen Wohnund
 Schulort. Für die ganze Familie erhält sodann der aktive Beamte
Freifahrscheine zum Bahnarzt sowie Dauerausweise zur Lösung von
Personalkarten, die er je nach der Wagenklasse zu !/;, !/, oder !/g des
Zivilpreises ' beziehen darf. Endlich kommen ihm sogenannte Lebensmittelfreikarten
 zu (für zwei Fahrten monatlich).

Die Beamten des Ruhestandes erhalten gleichfalls zwei Dauerausweise
 für die ganze Familie, ebenso Lebensmittelfreikarten, Freifahrscheine
 zum Arzt, ferner die bei den aktiven Beamten erwähnten Jahresfreikarten
 für die Kinder und endlich zwei Freikarten jährlich für sich
und eine solche für die Ehefrau und Kinder.
Wenngleich das Prinzip der Fahrbegünstigung für das eigene Personal
als berechtigt anerkannt werden muß, so läßt sich die Forderung nach
einer wesentlichen Einschränkung dieser Begünstigung nicht abweisen,
wenngleich im Jahre 1931 eine Erhöhung der Regiefahrpreise ein-