19

erfolgte noch eine Kürzung der Nebenbezüge und Wirtschaftsprämien,
die Streichung der außerordentlichen Zulagen, die Einstellung unrentabler
Lokalbahnen und ein Abbau an Personal,
Im Anschlusse an diese Sparmaßnahmen wurde die Verwaltungsreform
 in Angriff genommen und noch im Jahre 1932 durchgeführt.
Durch diese sollte die Verantwortlichkeit gesteigert und durch Einführung
des Dezernentensystems ein einfacherer Aktenlauf ermöglicht werden.
Durch eine Erweiterung des Wirkungskreises der Bundesbahndirektionen,
von denen die beiden Wiener Direktionen zusammengelegt wurden,
sollte die Generaldirektion von der täglichen Kleinarbeit des Betriebes
entlastet werden. ;
Da die bisherigen Maßnahmen jedoch infolge des starken weiteren
Verkehrsrückganges eine Erleichterung der finanziellen Lage der Bundesbahnen
 nicht herbeizuführen vermochten, schien es unvermeidlich,
weitere gesetzliche Maßnahmen auf personalwirtschaftlichem Gebiete
 zu treffen. Insbesondere wurde eine Neuregelung der verschiedenen
Pensionsnormen als notwendig erachtet, da der vom Völkerbund bestellte
 Experte Dr. Herold in seinem am 30. April 1932 erstatteten
Berichte über die Österreichischen Bundesbahnen die finanzielle Gesundung
 des Wirtschaftskörpers als unmöglich bezeichnete, wenn man
ihm nicht durch eine seiner Tragfähigkeit entsprechende Neuordnung
des Pensionswesens die nötige Erleichterung schaffe.
Inzwischen boten die in Lausanne durch den Bundeskanzler Dr. Dollfuß
 geführten Verhandlungen über eine neue Völkerbundanleihe Veranlassung,
 um die österreichische Regierung neuerlich zu verpflichten,
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das finanzielle Gleichgewicht
 bei den Bundesbahnen wiederherzustellen. In der Beilage II
zum Genfer Protokoll vom 23. August 1932 hat sich die österreichische
Regierung verpflichtet, das allgemeine Ersparungs- und Reorganisationsprogramm,
 das in dem Berichte des Sachverständigen Dr. Herold enthalten
 ist, zur Durchführung zu bringen. Ein vom Völkerbundrat designierter
 Sachverständiger soll von der österreichischen Regierung eingeladen
 werden, zu bestimmen, in welchem Ausmaße die Investitionen
der Bundesbahnen tatsächlich unvermeidlich sind und in welchem Maße
sie mit Rücksicht auf die augenblicklichen finanziellen Schwierigkeiten
hinausgeschoben werden könnten. .
In bezug auf Anleiheoperationen bestimmt Beilage II, daß die
Österreichischen Bundesbahnen als Teil des Österreichischen
Staates angesehen und nur dann ermächtigt werden, eine Anleihe
aufzunehmen, wenn der Finanzminister bestätigt, daß die Operation
vom Komitee der garantierenden Mächte ordnungsgemäß genehmigt
wurde. Was die Vergebung auf Kredit von Lieferungen oder Arbeiten
anbetrifft, die mit einer schweren Belastung der zukünftigen Budgets
einschließlich des Budgets der Eisenbahnen, verbunden sind, wird der
Vertreter des Völkerbundes beurteilen, ob diese Operationen einen außerordentlichen
 Charakter tragen, der die Anwendung der im vorangehenden
Absatze dargelegten Vorgangsweise gerechtfertigt erscheinen läßt.