In erster Linie befaßte sich die Friedenskonferenz mit der Internationalisierung
 der Südbahn, allenfalls unter Einbeziehung eines
kleinen Verbindungsstückes zwischen Wien und der tschechoslowakischen
Grenze sowie mit den mit der Schaffung des sogenannten Preßburger
Korridors im Zusammenhang stehenden Eisenbahnfragen. An Stelle
des Preßburger Korridors, durch welchen eine direkte Verbindung
zwischen der Tschechoslowakei und Jugoslawien hergestellt werden sollte,
wurde dann die Internationalisierung einer über Preßburg—Zalaszentivan
—Zakany—Agram nach Fiume führenden Eisenbahnlinie in Erwägung
gezogen.
Es wurde ferner vorgeschlagen, die beteiligten Staaten mögen den
Betrieb der Nordbahn an die Südbahngesellschaft oder an eine neu
zu gründende Betriebsunternehmung gegen eine für beide Bahnen angemessene
 Beteiligung am Reingewinn übertragen. Diese gemeinsame
Betriebsgesellschaft wäre dann unter eine internationale Kommission
zu stellen gewesen, die nach Maßgabe zu vereinbarender Bestimmungen
die staatshoheitlichen Funktionen auszuüben und auch die materielle
Tariffestsetzung für den internationalen Verkehr zu leiten gehabt hätte.
Anfangs schien es, als ob man in St. Germain entschlossen gewesen
wäre, die Frage der Internationalisierung großzügig und ohne Erwägungen
politischer Natur zu ordnen. Es kam der Entwurf einer Konvention
 über ein allgemeines internationales Eisenbahnregime
 zustande. Nach diesem Entwurfe sollten gewisse Strecken
als internationale Linien erklärt werden. Der Betrieb dieser Linien
sollte entweder einer internationalen Privateisenbahngesellschaft unter
Kontrolle einer internationalen Kommission übertragen oder in eigener
Regie der territorial beteiligten. Staaten durch eine gemeinsame internationale
 Aufsichtskommission geführt werden. Dieser Entwurf wurde
aber von der Friedenskonferenz schließlich abgelehnt, welche sich
darauf beschränkte, durch die Aufnahme der Artikel 311 und 320 in
den Friedensvertrag nur den Weg zu einer Internationalisierung der
Südbahnlinien offen zu lassen.

Artikel 311 lautet:

„Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden
 und es wird ihm zu diesem Behufe die Freiheit der Durchfuhr über
die Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen österreichischungarischen
 Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.

Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten werden die
Bedingungen der Ausübung der oben zugestandenen Befugnisse bestimmen
und werden insbesondere die Art der Benützung der Häfen sowie der zu
den selben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler
(gemeinsamer) Dienste und Tarife durch ein neues Abkommen regeln.‘

Artikel 320 lautet:
„Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen
 der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen,
 die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den