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Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und technische
 Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Bahnnetz durch
ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der Gesellschaft, die
Konzessionärin ist, und den territorial beteiligten Staaten abzuschließen
sein wird. Streitpunkte werden Schiedsrichtern unterbreitet werden, die
der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.“
Außerdem hat Artikel 322 des Friedensvertrages dem tschechoslowakischen
 Staate das Recht eingeräumt, nach Triest und Fiume
seine eigenen Züge über das österreichische Gebiet zu führen, eine
Bestimmung, die sich indessen in der Praxis als undurchführbar erwiesen
 hat. °
Unsere Vertreter bei der Friedenskonferenz haben nicht unterlassen,
auf die verderblichen Folgen hinzuweisen, die dem internationalen Verkehrsleben
 aus der Zerstückelung wichtiger Eisenbahnlinien und im
besonderen aus der Zerschneidung der südlich der Alpen verlaufenden
großen Ost-West-Route erwachsen müssen und den Standpunkt vertreten,
 daß alle Staaten, deren Handelsinteressen durch die Zerreißung
bisher einheitlicher Verkehrswege bedroht sind, es der Einsicht der
Friedenskonferenz danken müssen, daß sich durch Aufnahme des
Artikels 320 in den Vertrag von St. Germain die Möglichkeit
eröffnet hat, wenigstens teilweise den drohenden Schädigungen vorzubeugen.
 ‚Soweit es an Österreich liegt‘, so wurde in einer vom österreichischen
 Regierungsvertreter bei der Friedenskonferenz Sektionschef
Dr. Müller-Martini verfaßten Denkschrift ausgeführt, ‚wird dieser
Staat seine Konkurrenzinteressen ebenso wie die schmerzlichen Gefühle
über die Schädigung seiner Verkehrsinteressen zurückstellen und bereitwillig
 mitwirken an der Lösung des im Artikel 320 aufgerollten Problems,
wie die dem internationalen Verkehrsleben durch die politischen Grenzführungen
 geschlagenen Wunden geheilt werden können. Denn Österreich
ist als Durchzugsland par excellence an der Wiederherstellung
gesicherter und geregelter internationaler Verkehrsbeziehungen in allerstärkstem
 Maße interessiert, und ist sich vollkommen klar darüber, daß
es diesem Ziele manche geringeren, wenn auch dürchaus nicht leicht
wiegenden Rücksichten wird opfern müssen“.
Als ein befriedigender Ausweg aus der durch die politischen Grenzführungen
 geschaffenen Situation wurde in der österreichischen Denkschrift
 die Internationalisierung der Südbahn, wenigstens in bezug
auf die Hauptrouten Wien—Triest und Pragerhof—Marburg—Franzensfeste—Bozen
 (Innsbruck), bezeichnet, welcher Weg im Artikel 320
und speziell bezüglich der Linie Wien—Triest auch im Artikel 311 des
Vertrages von St. Germain vorgezeichnet sei. Der Begriff der Internationalisierung
 wurde dahin gekennzeichnet, daß er die Übertragung
der staatshoheitlichen Funktionen und namentlich auch die materielle
Festsetzung der Tarife für den internationalen Verkehr an eine überstaatliche
 internationale Kommission zum Inhalt haben müsse. In der
österreichischen Denkschrift wurde auch das Problem der Internationalisierung
 der Nordbahnlinie Krakau— Wien behandelt, obwohl der