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während jetzt fast prohibitive Eisenbahntarife der Ausfuhr sich entgegenstellen,
 ; ;
Was aber Österreich betrifft, so ist dieses ein Durchzugsland
in der Richtung Nord-Süd für den Verkehr eines großen Teiles von Mitteleuropa
 nach und von dem Mittelländischen Meer und es ist Durchzugs-Jand
 in der Richtung Ost-West für den Verkehr des westlichen Europa
mit den südöstlichen europäischen Staaten und dem Orient. Ohne ein
internationales Regime ist Österreich nicht imstande, die ihm durch die
geographische Lage zugewiesene Aufgabe als Durchzugsland zu erfüllen.
Die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ‚ist mit einer
schweren Schädigung der österreichischen Volkswirtschaft verbunden,
trotz aller zum Schutze derselben getroffenen Maßnahmen, wobei sich
wieder der Ausspruch Friedrich Lists bestätigt hat, daß ein kleiner
Staat großen Staaten gegenüber das System der Beschränkungen nicht
mit Erfolg behaupten kann,

Gegenwärtig befindet sich das internationale Verkehrswesen
 vom Standpunkte der Tarife und der Bestimmungen über
die Frachtberechnung in einem trostlosen Zustande. Die geänderten
staatlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die tarifpolitischen
Bindungen in den Friedensverträgen, die Währungsverhältnisse, ein
System von Ein- und Ausfuhrverboten haben im Tarifwesen aller europäischen
 Eisenbahnen einen chaotischen Zustand herbeigeführt.
Insbesondere in Mitteleuropa sind durch den Zerfall der österreichischungarischen
 Monarchie an die Stelle zweier großer, nach gleichen Grundsätzen
 verwalteter Eisenbahnnetze mehrere Netze getreten, die sich von
den ehemals gemeinsamen Grundlagen der Tarife emanzipierten und
neue, voneinander erheblich abweichende Tarife einführten. Hieran hat
auch der Umstand nicht viel geändert, daß nach dem Krieg im Interesse
des internationalen Verkehres zwei Vereinbarungen getroffen wordensind,
und zwar das sogenannte Abkommen von Barcelona vom 20. April 1921
über die Freiheit des Durchgangsverkehres und das Genfer Übereinkommen
 über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen vom
9. Dezember 1923. Während das erstere Übereinkonmen nur allgemeine
Regeln für den Durchgangsverkehr enthält, sind durch das Genfer Übereinkommen
 besondere Regeln für den internationalen Verkehr normiert.
Die beteiligten Staaten haben sich verpflichtet, möglichst direkte
Tarife nach Maßgabe der Bedürfnisse des internationalen Verkehres
einzuführen, die eine rasche Frachtberechnung für die wichtigsten Verkehrswege
 ermöglichen. Ja, es ist sogar festgelegt worden, nach
möglichster Einheitlichkeit in der Gestaltung der internationalen
sowie auch der Binnentarife zu streben. Die Bildung von direkten
internationalen Tarifen begegnet jedoch gegenwärtig großen Schwierigkeiten,
 da in allen Ländern die Tarife viel komplizierter geworden
sind und es infolgedessen nicht leicht ist, einen direkten Frachtsatz
aus den verschiedenen internen Frachtsätzen zu bilden, wozu noch der
Umstand kommt, daß die Währungen der einzelnen Länder starken