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dem Westen wie nach dem Balkan sowie in der in den Jahren 1880 und
1883 zwischen Österreich-Ungarn, Serbien, der Türkei und Bulgarien
abgeschlossenen Eisenbahnkonvention (genannt Convention &amp; quatre)
enthalten?).
Als Vorbild für eine staatsrechtliche Vereinbarung auf tarifarischem
Gebiete könnte das im Accord von Rom, d.d. 29. März 1923,
betreffend die im Sinne des Artikels 320 des Friedensvertrages von
St. Germain erfolgte Neuorganisation des ehemaligen Südbahnnetzes
vorgesehene Staatenkomitee dienen. Der Wirkungskreis dieses Staatenkomitees,
 welches aus den dem Verwaltungsrate der Donau-Save-Adria
Eisenbahn (vormalsSüdbahngesellschaft) angehörigenRegierungsvertretern
von Österreich, Ungarn, Italien und Jugoslawien besteht, hat die Aufgabe,
den direkten Verkehr zwischen den vertragschließenden Staaten, insoweit
 die Linien der Gesellschaft in Frage kommen, nach
bestimmten Grundsätzen zu fördern. Neben der Verpflichtung, für
die Beförderung von Personen und Güter direkte Tarife zu erstellen,
Tarifermäßigungen zu gewähren, obliegt dem Staatenkomitee auch,
die Bedingungen für die Vereinbarungen festzusetzen, welche aus dem
internationalen Verkehr zwischen den Netzen der Gesellschaft Bezug
haben. Da jedoch das Recht der Festsetzung der Tarifgrundlagen (Lokaltarif)
 jedem einzelnen Staate vorbehalten ist und weitergehende tarifarische
 Maßnahmen mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden müssen,
ist dieses Staatenkomitee, abgesehen von seiner prinzipiellen Bedeutung
weit entfernt, jene Aufgabe zu erfüllen, mit der sich schon die unter
den Auspizien des Völkerbundes im November 1921 in Portorose
abgehaltene Wirtschaftskonferenz der Nachfolgestaaten der Österreichisch-ungarischen
 Monarchie beschäftigte, das ist die Wiederherstellung
 der vorkriegsmäßigen Verkehrsverhältnisse. Zu
diesem Zwecke müßten die Nachfolgestaaten unter Mitwirkung des
Völkerbundes nach dem Vorbilde des Accords von Rom, aber auf breiterer
Grundlage ein eigenes Staatenkomitee bilden, in welchem der Zusammenschluß
 aller Staatsbahnlinien der Nachfolgestaaten auf dem Gebiete
der Tarif- und Verkehrspolitik seinen Ausdruck zu finden hätte. Es
1) Diese Konvention umfaßte folgende Punkte:
A. Die Erstellung der Tarife für das Konventionalgebiet auf einheitlicher
 Basis, und zwar auf Grund besonderer einheitlicher Sätze.
2. Ein einheitliches Reglement für den Konventionsverkehr.
3. Die Staaten verpflichteten sich in tarifarischer Beziehung — unter
Wahrung des freien Tarifierungsrechtes im Lokalverkehr — für den Übergangs-
 und Transitverkehr auf den Konventionallinien die aus den Vertragsstaaten
 kommenden Transporte nicht ungünstiger zu behandeln als
die eigenen Transporte (Tarifparität) und weiters die Transporte der vertragschließenden.
 Teile aller jener Vorteile teilhaftig werden zu lassen, die
diesen Staaten — 8ei es direkt, sei es indirekt — eingeräumt sind. (Tarifarische
Meistbegünstigung.)
4. Herstellung günstiger Zugsanschlüsse.
5. Vereinfachung der Zollabfertigung und des Grenzpolizeidienstes,