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Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 407, über die
Bildung eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen“
(Bundesbahngesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Zur Führung des Betriebes der Bundesbahnen wird unter der Firma
„Österreichische Bundesbahnen“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet.
Diese Unternehmung hat ihren Sitz in Wien. Sie ist juristische Person und
als Kaufmann beim Handelsgericht in Wien zu protokollieren,

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(1) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘“ hat das gesamte
Vermögen der Bundesbahnen mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten treuhändig zu verwalten,
(2) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘‘ setzt die Betriebsführung
 und alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse der bisherigen
Bundesbahnverwaltung. fort. Sie übernimmt daher auch die Führung des
Betriebes der vom Bunde für eigene und fremde Rechnung betriebenen
Eisenbahnen, einschließlich der österreichischen Trajektanstalt und Dampfschiffahrt
 auf dem Bodensee sowie sonstiger‘ Nebenbetriebe.
(s) Die Gebarung der „Österreichischen Bundesbahnen‘ ist bei Wahrung
und Sicherung der allgemeinen Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen
zu führen. Alle von den Bundesbahnen im Interesse der Bundesverwaltung
und im Interesse von Bundesbetrieben gewährten Begünstigungen und
übernommenen Leistungen sind besonders in Rechnung zu stellen.
(4) Insolange und insoweit die Ausgaben in den Einnnahmen ihre Deckung
nicht finden, wird der Abgang vom Bunde gedeckt. Der unter dieser Voraussetzung
 den Bundesbahnen zu leistende Bundeszuschuß ist im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz verfassungsmäßig sicherzustellen und der Unternehmung
nach einem von ihr aufzustellenden und. dem Bundesministerium für Finanzen
vorzulegenden Jahresprogramm in monatlichen Teilbefrägen zu überweisen.

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Die „Österreichischen Bundesbahnen‘ erhalten vom Bund ein Grundkapital
 in der Höhe yon 200 (zweihundert) Milliarden Kronen.