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(1) Die Bundesbahnangestellten der bisherigen Österreichischen Bundesbahnen
 sind unter Weitergeltung der den Abbau regelnden Vorschriften
(Bundesgesetz vom 24. Juli 1922, BGBl. Nr. 499, Verordnung vom 14. Februar
1923, BGBl. Nr. 91) in den Dienst der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“
 zu übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den auf die
„Österreichischen Bundesbahnen‘ entfallenden Teil der in der Verordnung
vom 14. Februar 1923, BGBl. Nr. 91, festgesetzten Gesamtzahl der abzubauenden
 Angestellten nach Anhörung des Vorstandes der Unternehmung
zu bestimmen.
(2) Die derzeit bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der
Bundebahnangestellten einschließlich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper
 und über die Pensionen bleiben so lange in Geltung, bis
sie durch Vereinbarung zwischen der Unternehmung und dem Zentralausschuß
 des Personals der „Österreichischen Bundesbahnen“ abgeändert werden.
Eine den Bedürfnissen der kaufmännischen Betriebsführung anzupassende
Neuregelung dieser Vorschriften ist bis spätestens 31. Dezember 1924 zu
vereinbaren.
(s) Das Dienstverhältnis der im Eisenbahn-, Schiffahrt- und Luftfahrdienste
 des Bundesministeriums für Handel und Verkehr derzeit beschäftigten
Bundesangestellten, die in diesem Ministerium weiterverwendet werden,
bleibt unverändert. Dagegen sind die Bundesangestellten, die von den
„Österreichischen Bundesbahnen‘ übernommen werden, in das Dienstverhältnis
 der Bundesbahnangestellten überzuführen. Bundesangestellte, die
einer solchen Überführung nicht zustimmen, sind nach den Vorschriften
über den Angestelltenabbau zu behandeln.
(a) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ übernimmt
die Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung aller in ihren Dienst übernommenen
aktiven Bundesbahnbediensteten. Sie leistet ferner einen angemessenen,
durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Unternehmung festzusetzenden
 Beitrag zu den Lasten der Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung
für die von der Unternehmung nicht übernommenen Bundesbahnbediensteten
und für die im Zeitpunkte der Übernahme der Betriebsführung durch die
Unternehmung bereits im Ruhestande befindlichen Staatsbahn- und Bundesbahnbediensteten.


Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ hat nachstehende
Organe:
1. Der Vorstand ($$ 6 bis 9).
2. Die Verwaltungskommission (88 10 bis 13).

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(1) Die „Österreichischen Bundesbahnen“ werden durch einen Vorstand
geleitet. Dieser vertzitt die Unternehmung gerichtlich wie außergerichtlich.
Die Bestimmungen der Artikel 228 bis 231 des Handelsgesetzbuches finden
auf den Vorstand sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Unternehmung für jeden
Schaden, der aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
 entsteht. Die Ansprüche der Unternehmung aus dieser Haftung
sind. durch die Verwaltungskommission geltend zu machen.