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(1) In bürgerlichen Rechtssachen und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen
 Rechtes können sich die „Österreichischen Bundesbahnen‘ auch durch
die Finanzprokuratur vertreten lassen; die Bestimmungen der für die Finanzprokuratur
 geltenden Dienstesinstruktionen finden sinngemäße Anwendung.
Insoweit die Finanzprokuratur hienach Verwaltungsbehörden mit ihrer
Vertretung zu betrauen hat, gilt dies auch hinsichtlich der „Österreichischen
Bundesbahnen‘ mit der Maßgabe, daß sie hierüber mit der Unternehmung
das Einvernehmen zu pflegen hat. ;
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der „Österreichischen Bundesbahnen“
bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Vertretung nach ihrem Sitze ($ 75,
Absatz 1, Jurisdiktionsnorm).
(s) Als Niederlassung im Sinne des $ 87, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm
sind nur die Direktionen anzusehen.
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(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die österreichische
 Bundesbürger sein müssen, werden vom Präsidenten der Verwaltungskommission
 namens der Unternehmung durch Dienstvertrag bestellt.
 Diese Dienstverträge bedürfen der Bestätigung der Bundesregierung.
_ (2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
 als Beruf ausüben. Jede gleichzeitige andere Erwerbstätigkeit
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel und Verkehr.
(s) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes sein.

$9

Die Mitglieder des Vorstandes können vom Präsidenten der Verwaltungskommission
 mit Zustimmung der Bundesregierung abberufen werden. Die
Abberufung muß erfolgen, wenn es die Bundesregierung verlangt. Durch
die Abberufung werden die Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen
 nicht berührt.

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(1) Die Überwachung der Geschäftsführung der „Österreichischen Bundesbahnen‘
 bei gleichzeitiger Wahrung allgemeiner Interessen liegt einer Verwaltungskommission
 ob. Ihre Mitglieder, die österreichische Bundesbürger
sein müssen, werden von der Bundesregierung jeweils für eine dreijährige
Amtsdauer bestellt. Von ihnen scheidet jährlich ein Drittel aus. In den ersten
zwei Jahren werden die Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Ihre
Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, 8o ist für
den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu ernennen.
(2) Die Verwaltungskommission besteht aus vierzehn Mitgliedern. Elf
Stellen sind mit Fachleuten des Verkehrswesens, der Volkswirtschaft und
selbständigen oder in leitender Stellung befindlichen Persönlichkeiten des
praktischen Wirtschaftslebens zu besetzen. Drei Mitglieder werden auf
Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses des Personals der „Österreichischen
 Bundesbahnen‘‘ berufen. Der Zentralausschuß hat bei der Erstattung
 seines Vorschlages so vorzugehen, daß wenigstens eine Stelle jener