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die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich und aufsichtsbehördlich
angeordneten Maßnahmen zum Schutze der Bediensteten und zur Wahrung
der Sicherheit des Verkehrs. Hinsichtlich des Bauzustandes und Betriebes
der Österreichischen Bundesbahnen hat zwar eine ständige Kontrolle durch
die Hoheitsverwaltung nicht stattzufinden; der Bundesminister für Handel
und Verkehr kann sich jedoch von der Einhaltung der bezüglichen Vorschriften
 fallweise durch seine Organe vergewissern, bei Wahrnehmung
von Vorschriftswidrigkeiten die zu deren Abstellung erforderlichen Maßnahmen
 verfügen und insbesondere auch die Abberufung der schuldtragenden
Mitglieder des Vorstandes im Sinne des $ 9 verlangen. ;
(2) Die Vorschriften, durch die eine besondere Bewilligung der Bundesverwaltung
 für bauliche Herstellungen und Entwürfe welcher Art immer
sowie für Betriebsmittel vorgesehen ist, gelten auch für die Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘. In allen diesen Beziehungen hat jedoch
durch das Bundesministerium für Handel und Verkehr eine fachtechnische
Überprüfung der bezüglichen Entwürfe sowie eine fachtechnische Prüfung
vor der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht zu erfolgen, wenn die Entwürfe
 von durch den Bundesminister für Handel und Verkehr hiezu autorisierten
 Fachorganen der Unternehmung unter Berufung auf diese Autori:-sationen
 gutgeheißen sind und wenn vor der Erteilung der Benützungsbewilligung
 die den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und. sonstigen
Vorschriften entsprechende Ausführung der Entwürfe von solchen Organen
bestätigt wird.
(3) Die näheren Vorschriften über die Autorisation der technischen Fachoörgane
 werden durch Verordnung erlassen.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 autorisierten Fachorgane sind überdies
 auch berufen, bezüglich der nicht im Betriebe der Unternehmung „Österreichische
 Bundesbahnen‘“ stehenden Eisenbahnen auf Verlangen der Eisenbahnbehörde
 technische Begutachtungen mit der im Absatz 2 bezeichneten
Wirkung vorzunehmen.

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Eine Einflußnahme der Bundesverwaltung auf die Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘ und deren Betrieb findet nur nach Maßgabe
der geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt.

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(1ı) Der Vorstand ist verpflichtet, den Bundesministern für Handel
und Verkehr und für Finanzen allmonatlich einen Gebarungsausweis vorzulegen.
 In diesen Gebarungsausweisen ist auch der Stand an schwebenden
Schulden, getrennt nach Waren- und Geldschulden, aufzunehmen. Weiters
hat er in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eine Bilanz und eine Ertragsrechnung
 für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen, die er sowohl
der Verwaltungskommission wie den genannten Bundesministern Vvorzu-Jegen
 hat,
(2) Die Verwaltungskommission hat die Bilanz und die Ertragsrechnung
sogleich in Verhandlung zu ziehen, Der hierüber gefaßte Beschluß ist den
Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen zu übermitteln.