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Verordnung der Bundesregierung vom 19. Juli 1923, BGBL Nr. 453,
betreffend das Statut für die „Österreichischen Bundesbahnen“.

Auf Grund des $ 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 407,
über die Bildung eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen‘
wird nachstehendes Statut der „Österreichischen Bundesbahnen“
erlassen.

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Allgemeine Bestimmungen

1, Die „Österreichischen Bundesbahnen‘ werden vom Vorstande geleitet.

2, Die Überwachung der Geschäftsführung der „Österreichischen Bundesbahnen“‘‘
 bei gleichzeitiger Wahrung allgemeiner Interessen obliegt der Verwaltungskommission,

8. Zur Besorgung der Geschäfte der Unternehmung „Österreichische
Bundesbahnen‘‘ bedient sich der Vorstand einer Generaldirektion mit dem
Sitze in Wien.

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Firmazeichnung

1. Die Firma „Österreichische Bundesbahnen‘ wird derart gezeichnet,
daß dem in irgendeiner Weise geschriebenen oder gedruckten Wortlaute
der Firma die Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes (Generaldirektor)
allein oder zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes und eines
Prokuristen oder zweier Prokuristen beigesetzt wird.
2. Die Prokuristen haben bei Zeichnung der Firma ihrem Namen den
Zusatz „per procura‘‘ oder „p. p.‘ beizusetzen.

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vorstandsmitgliedern,
 von‘ denen eines den Vorsitzenden ständig vertritt.

2, Der Vorsitzende führt den Titel „‚Generaldirektor‘, die übrigen Vorstandsmitglieder
 den Titel „Direktor‘“ mit einem den von ihnen vertretenen
Dienstzweig andeutenden Zusatz.
3. Der Generaldirektor und die Vorstandsmitglieder sind für alle auf
den Eisenbahnbetrieb bezughabenden Handlungen und Unterlassungen
verantwortlich.
4. Der Beschlußfassung des Vorstandes ist vorbehalten:
a) die Erteilung und Entziehung der Prokura oder der Handlungsvollmacht
 an Beamte des Unternehmens; der Inhalt der Handlungsvollmacht
 kann auch im Wege der Dienstvorschriften geregelt werden: