<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Siegmund</forname>
            <surname>Solvis</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1950287432</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        DER

WEG ZUR NEUORDNUNG

DER

ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESBAHNEN

VON

3

F
Z
% A

SIEGMUND SOLVIS
SEKTIONSCHEF A. D., VORMALIGER VORSTAND DER KOMMERZIELLEN SEKTION
DES EISENBAHNMINISTERIUMS

MIT EINEM ANHANGE, ENTHALTEND DAS BUNDESBAHN-GESETZ
 VOM 19. JULI 1923 UND DAS ZUGEHÖRIGE STATUT
VOM 19. JULI 1923,

ES

=

w

X

WIEN
VERLAG VON JULIUS SPRINGER
1933

so k 50
        <pb n="2" />
        7

Fa

X
&amp;amp;
Se
        <pb n="3" />
        DER
WEG ZUR NEUORDNUNG

DER

ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESBAHNEN

VON

SIEGMUND SOLVIS
SEKTIONSCHEF A, D., VORMALIGER VORSTAND DER KOMMERZIELLEN SEKTION
DES EISENBAHNMINISTERIUMS

MIT EINEM ANHANGE, ENTHALTEND DAS BUNDESBAHN-GESETZ
 VOM 19. JULI 1923 UND DAS ZUGEHÖRIGE STATUT
VOM 19. JULI 1923.

#e
el
“
*r

‚&amp;amp; &amp;amp; Y

WIEN ;
VERLAG VON JULIUS SPRINGER
1933
        <pb n="4" />
        LA

ALLE RECHTE, INSBESONDERE DAS DER ÜBERSETZUNG
IN FREMDE SPRACHEN. VORBEHALTEN
        <pb n="5" />
        Vorwort

Unter allen Gestaltungsformen, welche das Eisenbahnwesen in den
modernen Kulturstaaten gefunden hat, wurde das reine Staatsbahnsystem
als dasjenige erkannt, welches die Aufgabe der Eisenbahnpolitik des
Staates, die einheitliche Regelung innerhalb des Staatsgebietes und die
Förderung der beteiligten öffentlichen Interessen vollauf zu erfüllen
vermag. Man glaubte daher das Staatsbahnsystem als den Abschluß
der Entwicklung ansehen zu können.
Der Weltkrieg hat jedoch für die Eisenbahnen fast aller Staaten
eine organische Umstellung mit sich gebracht. Die Eisenbahnentwicklung
der Nachkriegszeit ist gekennzeichnet durch Bestrebungen, die man in
dem Begriffe Autonomisierung zusammenfaßte und die im engsten Zusammenhange
 stehen mit der Lösung finanzieller Sanierungsprobleme.
Die finanzielle Notlage, in welche Österreich durch den Friedensvertrag
von St. Germain versetzt wurde und die auch darin ihren Ausdruck
fand, daß der Umfang des uns verbliebenen Eisenbahnnetzes auf den
vierten Teil reduziert wurde, hat die Aufmerksamkeit des Völkerbundes
auf Österreich in besonderem Maße gelenkt. Unter Mitwirkung des
Völkerbundes ist das Gesetz vom 23. Juli 1923 zustandegekommen, durch
welches die Bundesbahnen in einen selbständigen Wirtschaftskörper
umgewandelt wurden. Dem Versuch, auf dem Wege der Kommerzialisierung
 die Eisenbahnverwaltung von der allgemeinen Finanzverwaltung
unabhängig zu machen, ist der Erfolg leider versagt geblieben... Unter
diesen Umständen kommt der Frage des Verwaltungssystems für die
zukünftige Entwicklung der Bundesbahnen große Bedeutung zu.
Wenn man die Wandlungen überblickt, welche das Staatsbahnwesen
in Österreich seit dem Jahre 1842, in welchem zum erstenmal eine
„Generaldirektion für die Staatsbahnen‘‘ errichtet wurde, erfahren hat,
so sieht man, daß es eigentlich immer nur finanzielle Bedürfnisse waren,
die in den Beziehungen zwischen den Eisenbahnen und der Staatswirtschaft
 große prinzipielle Umwälzungen hervorgerufen haben. Die ungzestörte
 Aufrechterhaltung des Staatsbahnsystems der fünfziger Jahre
hätte, falls sie staatsfinanziell durchführbar gewesen wäre, dem Staatsschatze
 große Verluste erspart, die Erweiterung des Netzes aber, welche
das damals mit den Privatgesellschaften hereingekommene fremde Kapital
übernahm, hätte mit den Mitteln des Staates, dessen finanzielle Lage
während der sechziger Jahre durch hohe Gebarungsdefizite und eine
Zinsenreduktion der Staatsschuld gekennzeichnet ist, nie bewirkt werden
können. Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, daß das Garantiesystem,
das der letzten Staatsbahnära vorangegangen ist, wenn man rechtzeitig
        <pb n="6" />
        IV

vermocht hätte, es unter Vermeidung seiner Auswüchse auf entwicklungsfähige
 Privatbahnen einzuschränken — der Staat war jährlich im Höchstfalle
 mit 46 Millionen Kronen und im ganzen mit rund 680 Millionen
Kronen belastet —, früher oder später zu finanziell befriedigenden Ergebnissen
 geführt haben würde.
Die gleichen Erwägungen gelten für die Kommerzialisierung der
Bundesbahnen und deren Neuordnung. Alle Ersparungsmaßnahmen in
der Hoheitsverwaltung müssen ihre Wirkung verfehlen, so lange die
Bundesbahnen nicht auf eine feste finanzielle Grundlage gestellt werden.
In den Bundesbahnen liegt heute der Schlüssel unserer
finanzpolitischen Lage. Der Vertreter des Finanzkomitees des
Völkerbundes in Österreich, Herr Rost van Tonningen, hat daher in
seinem letzten Jahresbericht es als dringend bezeichnet, daß ein Mittel
für das gegenwärtige kritische Problem der Bundesbahnen gefunden werde.
Bei dem Versuch, eine Lösung dieses Problems zu finden, wird man
an der Tatsache nicht vorübergehen können, daß mit der Entwicklung
des Kraftwagens in der Stellung der Eisenbahnen zur Gesamtwirtschaft
des Staates eine grundlegende Änderung eingetreten ist. Der Umstand,
daß von einem Verkehrsmonopol der Eisenbahnen nicht mehr gesprochen
werden kann und die Eisenbahninteressen als solche mit den Interessen
der Gesamtwirtschaft nicht identifiziert werden können, erfordert auch
eine neue geistige Einstellung zur Frage des Staatsbahnprinzips.
Von dem Gedanken ausgehend, daß die Geschichte vergangener
Zeiten als der Spiegel der Zukunft anzusehen sei, habe ich geglaubt, der
eigentlichen Behandlung des Bundesbahnproblems eine Darstellung der
verschiedenen Wandlungen vorausschicken zu sollen, welche im Verwaltungssystem
 des staatlichen Eisenbahnwesens in Österreich der gegenwärtigen
 Kommerzialisierung vorangegangen sind.

Wien, im August 1933

Der Verfasser
        <pb n="7" />
        Inhaltsübersicht

(. Wandlungen im Verwaltungssystem der österreichischen Staatsbahnen

L. 1842—1854 ........
K. k. Generaldirektion für die Staatseisenbahnen. — Die
Generaldirektion wird als besondere Abteilung dem neu errichteten
 Ministerium für öffentliche Arbeiten. einverleibt. —
Vereinigung der Ministerien für öffentliche Arbeiten sowie für
Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten. — In unmittelbarer
Unterordnung wird eine Generalbaudirektion und eine Generaldirektion
 der Kommunikationen ‚errichtet. — An die Stelle der
Generalbaudirektion tritt die K. k. Zentraldirektion für Eisenbahnbauten.
 — Auflösung der Generaldirektion für Kommunikationen
 und Übernahme deren Agenden durch das Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten.
1854—1882 ........ een...
Verkauf der Staatsbahnen. — Übergang zum Privatbahnsystem.
 — Wiederaufnahme des Staatsbahnbetriebes. — Einsetzung
 einer Ministerialkommission. — Das Garantiesystem.
— Unterstellung des Eisenbahnwesens unter das . Finanzministerium.
 — Ministerium für Handel und Volkswirtschaft,
— Errichtung des Handelsministeriums. — Das Sequestrationsgesetz
 leitet einen Systemwechsel ein. — Fortsetzung der Eisenbahnverstaatlichung.

1882—1914 000000000000
Die Organisation der österreichischen Staatebahnen vom Jahre
1882. — Schaffung der k. k. Direktion für den Staatseisenbahnbetrieb.
 — Errichtung eines Eisenbahnrates. — Organisation
vom Jahre 1884. — K.k. Generaldirektion der österreichischen
Staatsbahnen. — Organisation vom Jahre 1891. — Errichtung
des Eisenbahnministeriumse.

MH. Umstellung des Eisenbahnwesens nach dem Weltkriege ..........
Der Friedensvertrag von St. Germain vom 10. September 1919.
Die Genfer Vereinbarung vom 4. Oktober 1922. — Bundesbahngesetz
 vom 23. Juli 1923.
II. Das Bundesbahngesetz vom 28. Juli 1928 ...........00.000000004
Der Dienstapparat und dessen einzelne Organe. — Die Verwaltungskommission.
 — Die Ausübung der Tarifhoheit und die
Mitwirkung des Nationalrates. — Ausschaltung des Eisenbahnrates.
 — Die Institution der Personalvertretung. — Eingliederung
 der Generaldirektion in das Bundesministerium
für Handel und Verkehr.

Seite

2)

1%)
        <pb n="8" />
        3

IV. Die Bundesbahnnovelle vom Jahre 1980... 200...
Die Ziele der Verwaltungsreform. — Beseitigung der personalwirtschaftlichen
 Schwierigkeiten.

Seite
83

V. Die Krise der Kommerzialisierung ........... 24...
Finanzielle Ergebnisse. — Einfluß der Pensionslasten. — Die
Elektrifizierung. — Wettbewerb mit dem Kraftwagen. — Das
Fahrbegünstigungssystem. — Ersparungsmaßnahmen.
VI. Mitwirkung des Völkerbundes bei der Neuordnung der Bundesbahnen 52
Die verkehrspolitische Bedeutung des österreichischen Bundesbahnnetzes.
 — Der Friedensvertrag von St. Germain und die
Internationalisierung der Eisenbahnen. — Zusammenschluß
der Nachfolgestaaten auf dem Gebiete der Tarif- und. Verkehrspolitik.
 — Zusammenhang mit finanziellen Sanierungsproblemen.
— Mitwirkung des Völkerbundes bei der Lösung des Bundesbahnproblems.


Anhang .. Ewa
Text des Bundesbahngesetzes vom 19. Juli 1923 und des zugehörigen
 Statuts vom 19. Juli 1923.

65
        <pb n="9" />
        I. Wandlungen im Verwaltungssystem der
österreichischen Staatsbahnen

1842 — 1854

K. k. Generaldirektion für die Staatseisenbahnen. — Die Generaldirektion
wird als besondere Abteilung dem neuerrichteten Ministerium für öffentliche
Arbeiten einverleibt. — Vereinigung der Ministerien für öffentliche Arbeiten
sowie für Handel in ein Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten. — In unmittelbarer Unterordnung unter das Ministerium wird
eine Generalbaudirektion und eine Generaldirektion der Kommunikationen
errichtet. — An die Stelle der Generalbaudirektion tritt die K. k. Zentraldirektion
 für Eisenbahnbauten. — Auflösung der Generaldirektion für
Kommunikationen und Übernahme deren Agenden durch das Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten.

Eine schwere Krisis im Jahre 1841, die sich auf alle wirtschaftlichen
Gebiete erstreckte und den Geldmarkt lahmlegte, brachte den im Jahre
1836 begonnenen Bau der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn zum Stillstand.
In dieser kritischen Zeit trat die Verwaltung an die Allgemeine Hofkammer
 mit der Erklärung heran, daß sie unter den herrschenden Verhältnissen
 nicht in der Lage sei, ohne werktätige Unterstützung der
Staatsverwaltung den Privilegiumsbedingungen zu entsprechen. Sie bat,
die Aufbringung der zum Weiterbau erforderlichen Geldmittel durch
Zinsengarantien zu ermöglichen. An der Spitze der Allgemeinen Hofkammer
 stand damals ein weitblickender Staatsmann, Freiherr von
Kübeck, und seiner Initiative hat Österreich die ersten Staatsbahnen
zu danken. Dies kam in dem Handschreiben zum Ausdruck, welches
Kaiser Ferdinand am 19. Dezember 1841 an den Freiherrn von Kübeck
richtete. Als oberstes Verwaltungsprinzip wurde in diesem Handschreiben
erklärt, daß in Österreich nicht mehr wie bis dahin bloß Privatbahnen,
sondern Staats- und Privatbahnen bestehen sollen. Als Betriebssystem
für die erbauten Staatsbahnen wurde die Verpachtung des Fahrbetriebes
 an Privatunternehmen in Aussicht genommen. Die Organisation
des Dienstes für die Staatsbahnen wurde derart geregelt, daß die oberste
Leitung dem Hofkammerpräsidenten Freiherrn von Kübeck übertragen
wurde, Für die unmittelbare Geschäftsbesorgung wurde die Errichtung
einer dem Hofkammerpräsidenten unmittelbar untergeordneten technisch-administrativen
 Behörde, der „K. k. Generaldirektion
für die Staatsbahnen‘ verfügt. Mit kaiserlicher Entschließung vom
3. Januar 1842 wurde der Hofbaurat Hermenegild Francesconi, der
bereits seit längerem als Referent in allen Eisenbahnangelegenheiten
        <pb n="10" />
        beim Hofbaurate fungierte, zum Vorsteher der Generaldirektion für
die Staatseisenbahnen ernannt. Auf Grund der von Francesconi ausgearbeiteten
 Vorschläge erhielt die Organisation der neuen Generaldirektion
 am 23. Februar 1842 die kaiserliche Genehmigung. Neben
dem Generaldirektor Francesconi wurden zwei Inspektoren ernannt,
und zwar k. k. Rat Alois Negrelli für den Bau der nördlichen und
k. k. Rat Ghega für den Bau der südlichen Linien.

Die Generaldirektion hatte vier Abteilungen, nämlich
eine technische, eine administrative, ein Rechnungsdepartement und eine
Abteilung für Kanzleimanipulation. Der äußere Dienst wurde durch
sieben Oberingenieur-Abteilungen mit der entsprechenden Anzahl von
Ingenieuren besorgt. Eine überaus einfache Organisation, die mehr auf
Vertrauen und persönlicher Kontrolle der leitenden Beamten beruhte
und in der jeder bürokratische Zug vermieden war, förderten in außerordentlichem
 Maße den Fortgang der Arbeiten.

Obwohl in dem kaiserlichen Handschreiben vom 19. Dezember 1841
ausgesprochen war, daß der Fahrbetrieb auf den Staatsbahnen an
Privatunternehmer zu überlassen sei, wies Baron Kübeck die Generaldirektion
 an, die Frage zu studieren, ob der Bahnbetrieb der Staatsbahnen
 nicht doch zweckmäßiger im Wege der Eigenregie des
Staates zu besorgen wäre. Negrelli und Ghega sprachen sich für die
Festhaltung an der Verpachtung aus. Dieser Meinung schloß sich dann
auch Francesconi selbst an. Die Vertreter des Pachtbetriebes machten
geltend, daß, wenn auch die Festsetzung entsprechender Pachtbedingnisse
schwierig sei, der Pachtbetrieb doch den großen Vorteil biete, daß die
Staatsverwaltung von zahllosen Administrations- und technischen Details
befreit bleibe, welche mit der Anstellung einer großen Anzahl von Bediensteten
 mit verwickelten Rechnungslegungen verbunden wären, Was
aber die Wahrung der öffentlichen Rücksichten betrifft, so könne
durch eine entsprechende Fassung der Pachtbedingnisse Vorsorge getroffen
werden. Der Abschluß der Pachtverträge entsprach indessen nicht den
Erwartungen, denn mit Ausnahme der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn
und der Wien-Gloggnitzer-Eisenbahn kämpften fast alle übrigen Unternehmungen
 mit finanziellen Schwierigkeiten. Die Wien-Gloggnitzer-Eisenbahn
 gewann von dem lebhaften Personenverkehr, während die
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn, seitdem sie das Ostrauer Kohlenrevier und
die preußische Grenze erreichte, einen regen Frachtenverkehr aufwies.
Die finanziellen Verlegenheiten der Unternehmungen führten soweit, daß
die Bahnen an die Staatsverwaltung um Hilfe herantraten, Dies veranlaßte
 letztere mit Allerhöchster Entschließung vom 18. November 1846
zur Errichtung einer eigenen außerordentlichen Kreditkasse mit dem
ausdrücklichen Befehle, Eisenbahnaktien im geeigneten Wege anzukaufen.
Ende 1847 befand sich die Staatsverwaltung im Besitze der Majorität
der ungarischen Zentralbahn, der lombardisch-venezianischen Ferdinandsbahn,
 der Gloggnitzerbahn und der Ödenburgerbahn. Damit war die
erste Verstaatlichungsära in Österreich eingeleitet.
        <pb n="11" />
        3

Am 6. August 1844 erfolgte der Abschluß des Betriebsvertrages mit
der Wien-Gloggnitzer-Bahn. Nach diesem Vertrage übernahm die Wien-Gloggnitzer-Bahn
 zunächst auf der Staatsbahnstrecke von Mürzzuschlag
nach Graz, deren Eröffnung am 21. Oktober 1844 stattfand, sowie auf
den während der Pachtzeit zur Vollendung gelangenden weiteren Strecken
der Wien-Triester-Staatsbahn die Besorgung des Fahrbetriebes. Der
ausschließlichen Entscheidung der Staatsverwaltung wurden vorbehalten:
Die Festsetzung der Preistarife für die Personen- und Güterbeförderung
sowie der Fahrplan, Der Pachtvertrag wurde für die Dauer vom
2. Juni 1846 bis 1. Juni 1851 abgeschlossen. Ein halbes Jahr später
wurde auf derselben Grundlage der Vertrag mit der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn
 wegen Besorgung des Betriebes auf der nördlichen Staatsbahn
zum Abschlusse gebracht, und zwar für die Dauer bis 31. August 1850.
Die großen politischen Umwälzungen des Jahres 1848 blieben
selbstverständlich nicht ohne Einfluß auf die weitere Entwicklung des
Eisenbahnwesens. An Stelle der zur obersten Leitung des Staates kollegial
organisierten Hofbehörden trat das Ministerialsystem. Mit kaiserlicher
Entschließung vom 9. Mai wurde ein Ministerium für öffentliche
Arbeiten errichtet. Die Generaldirektion für die Staatseisenbahnen als
solche wurde aufgehoben und vereint mit dem Telegraphenamte dem
Ministerium für öffentliche Arbeiten als eine besondere Abteilung einverleibt.
 Als am 21. November 1848 eine Neubildung des Kabinetts erfolgte,
wurden die Ministerien für öffentliche Arbeiten sowie für Handel, Gewerbe
 und Ackerbau in ein Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Bauten und in ein solches für Landeskultur und
Bergwesen umgewandelt. An die Spitze des ersteren Ministeriums, dem
fortab die Leitung auch des KEisenbahnwesens obliegen sollte, wurde
Abgeordneter Karl Ritter von Bruck, bisher Direktor des Österreichischen
 Lloyd, berufen, der später einen maßgebenden Einfluß auf
die Entwicklung des Eisenbahnwesens ausübte.
Nach der am 2. Dezember 1848 erfolgten Thronbesteigung des
Kaisers Franz Josef I., wurde auf Grund kaiserlicher Entschließung
vom 22. Dezember auch die Leitung der Postanstalten, die bis dahin
noch im Finanzministerium verblieben waren, dem Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten übertragen. Mit einer Verordnung
 des Ministeriums vom 23. März 1849 wurde verfügt, daß die
bisher von der „,Generaldirektion für die Staatsbahnen‘‘ besorgten Geschäfte
fernerhin in zwei getrennten Sektionen bei dem Ministerium
selbst, nämlich in der Sektion für den Bau und in derjenigen für den
Betrieb der Staatsbahnen, zu besorgen seien.
Indessen hatte die öffentliche Meinung begonnen, die abgeschlossenen
Pachtverträge ungünstig zu kritisieren. Die Beschwerden über Übelstände
 im Betriebe häuften sich, während der finanzielle Erfolg hinter
allen Erwartungen zurückblieb. Alle diese Momente waren für den
Handelsminister Bruck bestimmend, unter Hinweis auf die günstigen
Erfahrungen, die man mit dem Staatsbetrieb im Auslande machte, auf
        <pb n="12" />
        die Nichterneuerung der Pachtverträge hinzuwirken, und mit kaiserlicher
Entschließung vom 8. September 1849 wurde Minister Bruck ermächtigt,
daß nach Ablauf der bestehenden Pachtverträge der Betrieb der Staatsbahnen
 sowohl in nördlicher wie in südlicher Richtung in eigene Verwaltung
 des Staates übergehe. Unter diesen Umständen erwies sich eine
neue Organisation des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten als notwendig, um auch für die Organisation des staatlichen
Eisenbahnbetriebes Vorsorge zu treffen.
Der neuen Organisation, welche am 13. Oktober 1849 genehmigt
wurde, lag der Gedanke zugrunde, daß in unmittelbarer Unterordnung
unter das Ministerium einerseits der Staatseisenbahnbau mit dem übrigen
öffentlichen Bauwesen in einer ‚, General-Baudire ktion‘ zusammengelegt,
 andererseits der Staatseisenbahnbetrieb mit der Verwaltung
der Post und des Telegraphen in einer „Generaldirektion der
Kommunikationen‘ vereinigt wurde. Letztere zerfiel in drei
Abteilungen: 1. Für den Eisenbahnbetrieb, 2. für das Postwesen und
3. für die Telegraphie. An der Spitze der ersten Abteilung stand
ein Generaldirektor mit dem Rang eines Sektionsrates. Von dem
Zeitpunkt an, mit welchem der Eigenbetrieb des Staates zu beginnen
 hatte, sollten in Unterordnung unter die Generaldirektion der
Kommunikationen Eisenbahnbetriebsdirektionen errichtet werden,
deren Verwaltungsgebiet nicht nach der politischen Einteilung der Kronländer,
 sondern nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Bahnlinien
 abgegrenzt werden sollte. Obwohl der Pachtvertrag mit der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn
 erst am 1. September 1850 endigte, wurde der
Betrieb der nördlichen Staatseisenbahn schon am 1. Mai 1850 in die
Eigenverwaltung des Staates übernommen und provisorisch eine k. k.
Betriebsdirektion der nördlichen Staatseisenbahn mit dem Sitz in Prag
errichtet.
Da sich nunmehr die Notwendigkeit ergab, für die Organisation des
Staatsbetriebes ab 1. Juni 1851 auch auf der bis dahin im Pachtbetriebe
der Wien-Gloggnitzer-Bahngesellschaft gestandenen südlichen Staatseisenbahn
 und weiter vom Jahre 1852 an auf der infolge Ankaufes gleichfalls ins
Eigentum des Staates übergegangenen Krakau-oberschlesischen-Eisenbahn
vorzusorgen, wurde auf Grund der bisher gewonnenen Erfahrungen
 eine definitive und einheitliche Organisierung des
Betriebes auf sämtlichen Staatsbahnen geschaffen. Hiebei war
der Grundsatz maßgebend, daß die Technik und die Administration als
gleichwertige Faktoren behandelt werden sollen. Der Betriebsdirektor
sollte demnach sowohl ein administrativer als ein technischer Beamter
sein können, während der Stellvertreter stets dem anderen Zweig anzugehören
 hatte. Beide Oberbeamten bildeten zusammen den Vorstand
der Direktion.

Minister von Baumgartner erblickte aber in dem Nebeneinanderbestehen
 einer eigenen Ministerialsektion für die Verkehrsanstalten
und einer Generaldirektion der Kommunikationen außerhalb des Mini-
        <pb n="13" />
        steriums eine ebenso überflüssige wie kostspielige Einrichtung, die nur
geeignet sei, den Wirkungskreis in mehr Teile zu zersplittern, als es durch
die Natur des Eisenbahnbetriebsgeschäftes gefordert werde. Außerdem
ließ ihm die Tatsache, daß die Generaldirektion der Kommunikationen
eigentlich aus drei selbständig nebeneinander bestehenden
Generaldirektionen für den Eisenbahnbetrieb, für den Postbetrieb
und für das Telegraphenwesen bestand, die wünschenswerte Einheit
der Leitung vermissen.
Es wurde daher mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1852 die Generaldirektion
 für den Eisenbahnbetrieb und das Postwesen sowie die Direktion
der Telegraphen, welche bis dahin zusammen die dem Ministerium untergeordnete
 Generaldirektion der Kommunikationen ausmachten, in ihrem
damaligen Bestand aufgelöst und wurde an deren Stelle eine Generaldirektion
 der Kommunikationen eingesetzt, die zugleich als eine
Sektion des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten
einen selbständigen, aber integrierenden Teil desselben zu bilden hatte.
Die Erwägung, daß der Eisenbahnbau nach anderen Gesichtspunkten
ausgeführt werden müsse als andere Bauten, derselbe sich daher nur
schwer mit den anderen Zweigen des öffentlichen Baudienstes verbinden
ließ, bildeten die Veranlassung, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1852
die bisher bestandene Generalbaudirektion aufzuheben und die Leitung
der Eisenbahnbauten einer eigenen Behörde zu übertragen, die unter
dem Titel „K. k. Central-Direktion für Eisenbahnbauten‘“
errichtet wurde und mit deren Leitung Sektionsrat Dr. Carl Ritter
von Ghega als Zentraldirektor mit dem Rang eines Ministerialrates
berufen wurde.
Was den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der Zentraldirektion
betraf, so griff man im allgemeinen auf jene Amtsinstruktion zurück,
die seinerzeit mit dem Hofkammerdekrete vom 13. März 1842 für .die
Generaldirektion für die Staatsbahnen erlassen worden war und die sich
in ihrer Einfachheit so vortrefflich bewährt hatte. Dies galt insbesondere
bezüglich der größeren Berücksichtigung des administrativen Elements
bei der Führung der Geschäfte, während die bestandene Generalbaudirektion
 als eine rein technische Behörde organisiert war, Die Zentralbaudirektion
 unterstand einer Sektion des Ministeriums für Handel,
Gewerbe und öffentliche Bauten, welche auch die Geschäfte der Wasserstraßen
 und des Hochbaues in oberster Linie zu überwachen hatte.
Eine gleiche Geschäftsvereinfachung wurde bald darauf auch für
die Angelegenheiten des Eisenbahnbetriebes eingeführt. Über Antrag
des Ministers von Baumgartner wurde mit kaiserlicher Entschließung
vom 10. Oktober 1853 die Auflösung der bis dahin diesem
Ministerium einverleibten Generaldirektion für Kommunikationen
 ausgesprochen und angeordnet, daß deren Geschäfte, soweit
sie zur Zentralleitung gehören, von dem Handelsministerium wie
alle anderen ihm zustehenden Geschäfte als reine Ministerialagenden
 behandelt werden. Zugleich trat eine Änderung in der
        <pb n="14" />
        Geschäftseinteilung des Ministeriums ein, indem die bisher getrennt in
zwei Sektionen behandelten Zweige des Eisenbahnbaues und -betriebes
in einer Sektion vereinigt wurden. Im Interesse der weitestgehenden
Geschäftsvereinfachung und Vereinheitlichung des ganzen Dienstorganismus
 des Ministeriums wurde auf Grund weiterer kaiserlicher Genehmigung
 vom 21. November 1853 auch die gemäß der Eisenbahnbetriebsordnung
 errichtete Generalinspektion für Kommunikationen aufgelöst
und deren Agenden dem Ministerium übertragen. ;
Im Zuge der Reorganisation der obersten leitenden Zentralstelle
wurde auch die Dienstesorganisation für die dem Ministerium unmittelbar
unterstellten Eisenbahnbetriebsdirektionen einer Änderung unterzogen:
 Auf Grund kaiserlicher Genehmigung vom 22. August 1853 wurde
mit Rücksicht auf die gesteigerten Anforderungen des Verkehres, um
einen rascheren Gang der Geschäfte zu erzielen, die Gesamtleitung des
Betriebsdienstes, welche bis dahin mit nicht ganz befriedigendem Erfolge
zwischen dem technischen und dem administrativen. Direktionsvorstand
geteilt war, in einheitlicher Weise einem administrativen Direktor
anvertraut. Gleichzeitig wurden die Betriebsdirektionen angewiesen, den
schriftlichen Geschäftsverkehr überall soviel als möglich zu vereinfachen
und zu allen jenen Verfügungen ermächtigt, welche nicht ausdrücklich
der Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten vorbehalten waren.

Die bisher in kurzen Umrissen dargestellten verschiedenen
Phasen in der Organisation des staatlichen Eisenbahnverwaltungsdienstes
 seit dem Beginne, erklären sich wohl in erster Linie durch die
Neuheit des staatlichen Betriebes, für dessen Organisierung es noch an
jeder Erfahrung fehlte. Dazu kam aber noch der Umstand, daß die
staatliche Eisenbahnverwaltung sich unter dem Einflusse der durch die
Ereignisse des Jahres 1848 bewirkten Umgestaltung der allgemeinen
Verwaltung des Staates befunden hat. Im übrigen gehen die Ansichten
 darüber, wie sich die Organisation des staatlichen Eisenbahnverwaltungsdienstes
 bewährt hat, sehr auseinander. Während Buschman!)
die Zusammenfassung des Eisenbahnbaues mit dem KEisenbahnbetrieb
unter zweckmäßiger Scheidung der Kompetenzen zwischen zwei
Instanzen, nämlich dem Ministerium und den _Betriebsdirektionen,
als eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende bezeichnet,
welche geeignet gewesen wäre, ein gedeihliches Funktionieren des
ganzen Verwaltungsapparates zu gewährleisten, ist Czedik?) der
Ansicht, daß die Art und Weise, wie die Eisenbahnangelegenheiten
immer mehr dem Ministerium direkt untergeordnet und anderen
Gegenständen der staatlichen Administration gleichgestellt wurden;

1) Siehe „Geschichte der Eisenbahnen der österreichisch-ungarischen
Monarchie‘‘, Wien, 1899 von Dr. Alfred Freiherr von Buschman.
2) Siehe „Der Weg von und zu. den Österreichischen Staatsbahnen
1824—1910, Wien, 1913 von Alois Freiherr von Czedik
        <pb n="15" />
        denn Gang der Geschäfte verlangsamt habe. Tatsächlich scheint
die Unzufriedenheit mit der Verwaltung vorherrschend gewesen zu sein.
Dadurch, daß jede Direktion nebst dem technischen noch einen administrativen
 Vorstand erhielt, welch letzterer aus anderen Staatsämtern
(gewöhnlich von der Finanz- oder Postbehörde) herübergenommen wurde,
litt die unerläßliche Einheit, der Bürokratismus stand in seiner vollen
Blüte und der Geschäftsgang gestaltete sich äußerst schwerfällig. Eine
Verordnung folgte der anderen, frühere wurden zurückgezogen und
geändert, Die Kontrolle wurde zum Polizeisystem und der gänzliche
Mangel an einem Wirkungskreis erstickte allen Geist der Verwaltung.
Die Erledigung der geringfügigsten Angelegenheiten bedurfte Wochen
und Monate; bei Tariffragen ereignete es sich häufig, daß während
des Instanzenzuges das Gut längst anderwärts per Achse verführt war.
War der Fortschritt beim Staatsbahnbau nur der zielbewußten einfachen
Geschäftsführung zu danken, so erscheint die Annahme gerechtfertigt,
daß der geringe Erfolg beim Betrieb weitaus mehr der bürokratischen
Maschinerie als den wirklichen Ergebnissen zuzuschreiben ist.
Die finanziellen Ergebnisse des Staatsbetriebes waren im allgemeinen
 keineswegs ungünstige. Im Jahre 1853 betrugen die Einnahmen
13,791.041 fl., denen Ausgaben in der Höhe von 8,712.000 fl. gegenüberstanden,
 so daß sich ein Überschuß von 5,079.041 fl. ergab. In den
folgenden Jahren schwankte die Verzinsung zwischen 2 bis 6%. Die
Gesamtanlagekosten für die vom Staate gebauten Bahnen werden
mit rund 350,000.000 fl. angegeben, wobei die bis zu dieser Zeit für die
erworbenen Privatbahnen gezahlten Einlösungsbeträge inbegriffen sind.
In der Finanzgebarung des Staates hatte sich jedoch in der kurzen
Zeit von 1848-—1854 ein Defizit von 315,000.000 fl. C. M. eingestellt.
Die Absicht, die finanziellen Verhältnisse des Staates zu regeln und
namentlich das fieberhafte Bestreben, die Valutaregulierung durchzuführen,
 veranlaßte die Minister Baumgartner und Bruck zu einer
Maßregel, welche von einschneidendem Einfluß auf die. Finanz- und
Verkehrsverhältnisse des Reiches werden sollte. Der Staat entledigte
sich seines Besitzes an Eisenbahnen.

A

1854 — 1882

Verkauf der Staatsbahnen. — Übergang zum Privatbahnsystem. —
Wiederaufnahme des Staatsbahnbetriebes. — Einsetzung einer Ministerialkommission.
 — Das Sequestrationsgesetz leitet einen Systemwechsel ein. —
: Fortsetzung der Eisenbahnverstaatlichung.

In der Mitternachtsstunde der Sylvesternacht des Jahres 1854 wurden
die Linien der nördlichen und südöstlichen Staatsbahn sowie die staatlichen
 Domänen und Forsten an die Vollmachtsträger der nachherigen
„Oesterreichischen Staatseisenbahngesellschaft‘“ verkauft, nachdem . am
19. Oktober 1854 die Allerhöchste Genehmigung des Vorschlages erfolgt
        <pb n="16" />
        war, daß die auf Staatskosten erbauten oder eingelösten und bisher
in eigener Regie betriebenen Eisenbahnen „gegen eine entsprechende
Ablösungssumme von Privatunternehmern auf eine gewisse Reihe von
Jahren zum Betrieb überlassen werden sollen“. Im Übereinkommen
vom 1, Januar 1855 verpflichteten sich die genannten Bevollmächtigten,
auf Grundlage der bereits genehmigten Statuten, die „K. k. priv. österreichische
 Staatseisenbahngesellschaft‘‘ zu bilden. Die Konzessionäre
hatten 200 Millionen Frances =4,004.000 fl. C. M. zu bezahlen, für welche
eine 5,2%ige Garantie gewährt wurde. Durch die am 1. Januar 1855
ausgestellte, am 12. Januar 1855 als der ersten nach den Bestimmungen
des Konzessionsgesetzes vom 8, September 1854 sanktionierten Urkunde
erteilte die Staatsverwaltung dem genannten Konsortium auf eine vom
1. Januar 1858 beginnende Dauer von 90 Jahren die Konzession, Am
1. Juni 1855 hatte die Staatsbahngesellschaft den Betrieb der vom
Staate erworbenen Linien in eigener Regie übernommen und am gleichen
Tage wurden auch die k. k. Betriebsdirektionen der nördlichen und
südlichen Staatsbahn in Prag und Pest aufgelöst. Zur Zeit der Übernahme
 der Linien befand sich der Oberbau derselben in einem derart
mangelhaften Zustande, daß die Bahnen nach einem Ausspruche
Negrellis in einem Jahr aus Sicherheitsgründen hätten außer Betrieb
gesetzt werden müssen. Für die Instandsetzung der Bahnen wurden
für die ersten fünf Jahre mehr als 43 Millionen Gulden präliminiert.
Von den Linien der nördlichen Staatsbahnen verblieb nur das 11,8 km
lange Stück von Bodenbach zur sächsischen Grenze im Betriebe der
Sächsischen Staatsbahnen stehend, im Besitze der Staatsbahnverwaltung.

Die nächste Änderung in dem Besitzstand der Staatsverwaltung
brachte im Jahre 1856 der Verkauf der Lombardisch-venezianischen
 Staatsbahnen. Die Staatsverwaltung unterstützte nachdrücklich
 ein Unternehmen, dem die Kreditanstalt, das Haus Rothschild, wie
auch französische, italienische und englische Kapitalisten angehörten.
Die Aktiengesellschaft der lombardisch-venezianischen Eisenbahnen übernahm
 sowohl die im Betriebe, als auch die im Bau befindlichen Strecken
der Lombardisch-venezianischen Staatsbahnen, mit Ausnahme der von
Verona ausgehenden Verbindung der Tiroler Linie, Als Entschädigung
sollte die Gesellschaft an die Staatsverwaltung die Summe von 100 Millionen
 österreichische Lire (33333 Millionen Gulden C. M.) bezahlen.
Für die gesamten Kosten des Ankaufes und Weiterbaues des nach seiner
Vollendung etwa 800 km umfassenden Bahnnetzes, garantierte die
Staatsverwaltung für Zinsen und Amortisation 5,2%. Die neue Gesellschaft
 konstituierte sich als „K. k. priv. lombardisch-venezianische
 und zentralitalienische Eisenbahngesellschaft“

Nachdem schon vorher im Jahre 1855 die Vereinigung der neugebildeten
 Staatseisenbahngesellschaft mit der Wien-Raaber-Bahn und
im Jahre 1856 die Vereinigung der neugegründeten Kaiserin-Elisabeth-Bahn
 mit der Linz-Gmundener-Eisenbahn stattgefunden hatte, kam
        <pb n="17" />
        nach dem Verkauf der südlichen und der Tiroler Staatseisenbahnen die
„K. k. priv. südliche Staats-lombardisch-venezianische und zentralitalienische
 Eisenbahngesellschaft‘“‘ zustande, die ein Betriebsnetz von
über 3000 km umfaßte. Es war eine großzügige Konzeption des Ministers
Bruck, die lombardisch-venezianische und zentralitalienische Eisenbahngesellschaft,
 ferner die Kaiser-Franz-Josefs-Orientbahn- Gesellschaft, dann
die Konzessionäre für die Linie Wien-—Triest, die Kärntner, Kroatische
und Tiroler Bahn zu einem großen einheitlichen Unternehmen zu vereinigen,
 zu welchem Zweck eine Goldschuld von über zwei Milliarden
Francs eingegangen wurde?).
Zur Zeit als die Unterhandlungen im Jahre 1856 wegen Verkaufes
der Staatsbahnen gepflogen wurden, standen die Strecken Myslowitz—
Trzebinia—Krakau, Sczakowa—Granica, Krakau—Debica im Betriebe
der Staatsbahnen. Als die Nordbahn sah, daß die Staatsverwaltung
diese Linien verkaufen wollte, legte sie der Regierung nahe, ihr, so wie
seinerzeit die ersten Staatsbahnen, die östlichen Staatsbahnen zum
Pachtbetrieb zu überlassen. Am 30. April 1856 beschloß die Nordbahn
die Erwerbung der östlichen Staatsbahnen. Die Österreichischen
Staatsbahnen waren hiemit verkauft. Vier Jahre haben genügt,
um die Besitzverhältnisse im österreichischen Eisenbahnwesen vollständig
umzugestalten.
Die Aktion des Verkaufes der Österreichischen Staatsbahnen fand
die verschiedenartigste Beurteilung. Jedenfalls war es unter den gegebenen
Umständen das geeignetste Mittel, das Verkehrswesen Österreichs zur
weiteren Entwicklung zu bringen. Allerdings ging hiebei die Regierung
die schwierige Verpflichtung der Ertragssicherstellung durch die staatliche
Zinsengarantie ein. Die Einführung dieses Grundsatzes in die Verkehrspolitik
 Österreichs bezeichnet den Beginn einer neuen Epoche, die
Periode des Garantiesystems, dessen Anfänge mit dem Zusammenbruch
 des ersten Staatsbahnsystems zusammenfallen. Die Annahme,
 daß es sich um eine mehr formale, jedenfalls aber nur vorübergehende
 Staatshilfe handle, erwies sich leider als illusorisch.
Als nach Beendigung des italienischen Feldzuges im Jahre 1859
die Finanzlage des Staates weitgehende Ersparungen erheischte, wurde
mit kaiserlichem Handschreiben vom 21. August 1859 das Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten aufgelöst und die gesamten
Agenden des Eisenbahnwesens dem Finanzministerium unterstellt,
‘) Auf Grund der Basler Konvention vom 17. November 1875 war die
Gesellschaft genötigt, ihre sämtlichen auf österreichischem Gebiete befindlichen
 Linien an den italienischen Staat zu verkaufen. Die Annuüitätenzahlung
 Italiens an die nunmehr neugegründete ‚„K. k. priv. Südbahn-Gesellschaft‘
 wurde festgesetzt bis Ende 1954 auf 29,6 Millionen Franken
und von 1955—1968 auf 12,8 Millionen Franken. Die italienische Regierung
hat unter Beziehung auf Art. 249 des Staatsvertrages von St. Germain
und im Zusammenhange mit dem Accord von Rom im Jahre 1923 obige
Forderung der Südbahn-Gesellschaft sowie die Rückstände als dem
italienischen Staate zugefallen erklärt.
        <pb n="18" />
        10

Der Beginn der konstitutionellen Ära in Österreich im Februar 1861
brachte die Neubegründung eines Ministeriums für Handel
und Volkswirtschaft, dem auch die Angelegenheiten der Kommunikationsanstalten
 überwiesen wurden, Dem Finanzministerium verblieb
nur die Abwicklung der Geschäfte der im Jahre 1859 aufgelösten Zentraldirektion
 für Staatseisenbahnbauten. ;
Die staatsrechtliche Sonderstellung Ungarns im Jahre 1867 schuf
auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens neue Verhältnisse. Hiebei
wurde festgesetzt, daß Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien,
welche das Interesse beider Reichshälften berühren, nach gleichen, von
Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen zu behandeln seien. Am
Ende des Jahres 1867 standen 6080 km Eisenbahnen im Betriebe. Hievon
entfielen 3952 km (darunter nur 18 km Staatsbahnen) auf Österreich,
2128 km auf Ungarn.
Nach Erlassung der Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867
wurden die Agenden der Volkswirtschaft von dem Ministerium für Handel
and Volkswirtschaft losgelöst und ein eigenes Handelsministerium
errichtet, an dessen Spitze Ignaz Edler von Plener trat.
Vomi Jahre 1858 an, mit dessen Ende der Übergang vom Staatsbahnzum
 Privatbahnsystem vollzogen war, bestand in  etoreich durch
zwei Jahrzehnte vollständig das Privatbahnsystem.
Ausgehend vom Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 8. September 1854,
nahm die Konzessionierung von Privatunternehmungen einen großen
Aufschwung. Zu der Gruppe garantierter Eisenbahnen, die unmittelbar
nach Erlassung des Konzessionsgesetzes entstanden, gehören in erster
Linie die auf Grundlagen der veräußerten Staatsbahnen gebildeten
Unternehmungen, und zwar: Die Österr. Staatseisenbahngesellschaft,
die k. k. priv. Südbahn-Gesellschaft, die Galizische Karl-Ludwig-Bahn
und die k, k, priv. Theiß-Eisenbahngesellschaft, mit denen zu gleicher
Zeit als Erfolge des privaten Unternehmungsgeistes die k. k. priv. Elisabeth-Bahn,
 die Süd-norddeutsche Verbindungsbahn und die Böhmische Westbahn
 ins Leben traten. Diese Verhältnisse erfuhren jedoch durch die
wirtschaftlichen Ereignisse des Jahres 1873 eine schwere Erschütterung.
Die meisten der bestehenden Eisenbahnen gerieten in eine Notlage.
Demungeachtet wurden damals die Anschauungen über die Zweckmäßigkeit
 der Privatbahnverwaltung in Regierungs- und parlamentarischen
 Kreisen so lebendig, daß die Regierung bei Vorlage eines Eisenbahnprogrammes
 im Jahre 1875 geradezu erklärte, „daß sich der Staat des
Eisenbahnbetriebes enthalten müsse‘, Dennoch vollzog sich in jener
Zeit der Wandel dieser gegen den Staatseisenbahnbetrieb gerichteten
allgemeinen Anschauung.
Das Maß der finanziellen Leiden, welche der Staat infolge seiner
Stellung zu den Privatbahnen jahrelang zu tragen hatte, erreichte den
Höhepunkt im Jahre 1876, in welchem der Zuschuß den Betrag
von 23 Millionen Gulden erreichte. Während der Budgetdebatte des
Jahres 1875 forderten die Abgeordneten Plener und Herbst den
        <pb n="19" />
        Ankauf der subventionierten Bahnen. Die öffentliche Meinung in Europa
und in Österreich wandte sich immer mehr der Idee eines Staatseisenbahnbaues
 und des Besitzes der Bahnen durch den Staat zu und allgemein
wurde die Forderung erhoben, man möge zumindest einen Versuch
machen, zunächst bei einzelnen garantierten. Bahnen, welche den Staat
am meisten belasten. Wenngleich aber bis zum Beginn der achtziger
Jahre von einer systematischen Wiederaufnahme des Staatsbahnbetriebes
noch nicht gesprochen werden kann, so ist doch diese Zeit als Übergangszeit
 für das von da an neuerdings angewendete Staatsbahnsystem
anzusehen.
Das staatliche Eisenbahnnetz, das während der Jahre 1858—1874
nur zwei Grenzstrecken von insgesamt 13 km Länge umfaßt hatte,
wurde in den Jahren 1877/78 durch die Übernahme einiger notleidend
gewordener Linien lokalen Charakters erweitert, Den Betrieb auf den
neuen Staatsbahnlinien führte zunächst nicht der Staat selbst, sondern
er verpachtete ihn an bereits bestehende Eisenbahngesellschaften. So
führte den Betrieb der Braunau-Straßwalchener Bahn die Kaiserin-Elisabeth-Bahn,
 den der Linien Mürzzuschlag—Neuberg und Unterdrauburg-—Wolfsberg
 die Südbahn-Gesellschaft; den Betrieb der im
Jahre 1878 als „K. k. n.-ö. Staatsbahnen‘“ übernommenen N. ö. Südwestbahnen
 übernahm jedoch der Staat selbst, indem er ihn einer
dem Handelsministerium unterstehenden „Ministerialkommission‘‘ übertrug.
 Dieser wurde ab 1. Januar 1879 auch die Verwaltung der bis dahin
von der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn betriebenen Donau-Uferbahn zugewiesen.

Die Erkenntnis von der Notwendigkeit, die bestehenden Verhältnisse
im Eisenbahnwesen einer durchgreifenden Sanierung zu unterziehen,
ließen es angezeigt erscheinen, auf dem betretenen Wege des Staatsbahnsystems
 fortzuschreiten. Als wichtiger Umstand kam hiebei auch
die Lage der garantierten Bahnen in Betracht. Das System der Garantieleistungen
 durch den Staat hatte während der Zeit seiner Anwendung
zu verwickelten Verhältnissen geführt und für den Staat bedeutende
finanzielle Lasten mit sich gebracht. Gegen das Ende der siebziger Jahre
waren 19 Bahnunternehmungen garantiert; von diesen bezogen 14 Bahnen
eine einheitliche Garantie für das gesamte Bahnnetz, 5 Bahnen standen
im Genuß einer sogenannten gemischten Garantie,
Die Forderungen der Bahnunternehmungen aus dem Titel der Ertragsgarantie
 gingen vielfach so weit, daß die garantierte Summe nicht nur in
ihrer Gänze in Anspruch genommen, sondern daß an die Regierung das
Ansinnen gestellt wurde, auch für den durch die Betriebseinnahmen nicht
gedeckten Betrag der Betriebsausgaben aufzukommen. Infolge dieser
Verhältnisse waren die vom Staate jährlich zu leistenden Garantievorschüsse
 allmählich zu einer unerträglichen Höhe angeschwollen. Hier
suchte vor allem das Gesetz vom 14. Dezember 1877, das sogenannte
 Sequestrationsgesetz, helfend einzugreifen, indem es die
Regierung ermächtigte, die Betriebsführung jener Eisenbahnen zu übernehmen.
 die ein vom Staate zu bedeckendes Betriebsdefizit aufweisen
        <pb n="20" />
        :

oder die durch fünf Jahre mehr als die Hälfte des Reinertrages in Anspruch
nehmen. Obwohl dieses Gesetz als Ausgangspunkt und Grundlage der
nachgefolgten Eisenbahnverstaatlichung angesehen werden kann,
trat es doch erst am Beginne des Jahres 1879 klar an den.Tag, daß in
der grundlegenden Auffassung des Staates ein entschiedener Umschwung
sich vollzogen habe. Der Staat besaß zu dieser Zeit 875 km Eisenbahnen.
Hievon waren nur 267 km im Staatsbetrieb, nämlich die N. ö. Südwestbahnen,
 die Dalmatiner Bahnen und die Donauuferbahn, während der
weitaus größere Teil der Verwaltung der benachbarten Privatbahnen
zum Betriebe übergeben wurde. Die Gesamtlänge der in Österreich zu
dieser Zeit betriebenen Eisenbahnen belief sich aber auf 11300 km.

Die Thronrede, mittels welcher der Reichsrat am 8. Oktober 1879
eröffnet wurde, enthielt das Versprechen, daß die Entwicklung des Eisenbahnwesens
 und die Erleichterung der mit dem System der Staatsgarantie
verbundenen Kosten die volle Aufmerksamkeit der Regierung erheischen
werde. Noch im Dezember 1879 wurde eine bedeutungsvolle Tat vollbracht.
 Mittels des Erlasses vom 24. Dezember 1879 setzte der Handelsminister
 Baron Korb-Weidenheim die Gesellschaft der Kronprinz-Rudolfs-Bahn
 in Kenntnis, daß die Regierung ihre Bahn auf Grund
des Sequestrationsgesetzes vom 14. Dezember 1877 mit 1. Januar 1880
auf Rechnung der Gesellschaft in eigene Verwaltung übernehmen würde.
Es waren gerade 25 Jahre verflossen seit dem Beginn der großen
Entstaatlichungsaktion im Jahre 1855. Die Kronprinz-Rudolf-Bahn
 wurde einem staatlichen Betriebsverwalter unterstellt.
Mit Gesetz vom 7. Mai 1880 erfolgte die gesetzliche Sicherstellung
des Ausbaues der Arlbergbahn auf Kosten des Staates. Durch diese
beiden Maßnahmen der Regierung wurde die Wiedererrichtung eines
ausgedehnten westösterreichischen Staatseisenbahnnetzes und damit eine
neue Periode in der Entwicklung des österreichischen Eisenbahnwesens
eingeleitet und wiederum zum eigentlichen Staatsbahnbetrieb
übergegangen. Auf Grund einschlägiger, seit dem Jahre 1880 erlassener
Gesetze, so insbesondere auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1901,
betreffend die Herstellung mehrerer Eisenbahnen auf Staatskosten und
die Festsetzung eines Bau- und Investitionsprogrammes der Staatseisenbahnverwaltung
 für die Zeit bis Ende des Jahres 1905, wurden an
wichtigen Bahnlinien die Arlbergbahn, die Pyhrnbahn, die Tauernbahn
und die Karawankenbahn vom Staate gebaut; ferner wurden außer der
bereits genannten Kronprinz-Rudolf-Bahn die Kaiserin-Elisabeth-Bahn,
die Kaiser-Franz-Josefs-Bahn, die Vorarlberger Bahn, die Kremstalbahn,
die Linien der Österreichischen Lokalbahngesellschaft und andere Bahnen
vom Staate erworben. Schließlich übernahm der Staat auch den Betrieb
einer Reihe von Bahnen auf eigene Rechnung, wie der Ungarischen Westbahn
 (steirische Linie), der Welser Lokalbahnen und der Mühlkreisbahn.
        <pb n="21" />
        1

1882 —1914
Die Organisation der Österreichischen Staatsbahnen vom Jahre 1883. —
Errichtung der k. k. Direktion für den Staatseisenbahnbetrieb. — Bildung
aines Eisenbahnrates. — Organisation vom Jahre 1884. — K. k. Generaldirektion
 der Österreichischen Staatsbahnen. — Organisation vom Jahre 1891.
— Errichtung des Eisenbahnministeriums.

Als am 1. Januar 1882 die Kaiserin-Elisabeth-Bahn in den Staatsbetrieb
 überging, wurde mit der Weiterführung der Verwaltungsgeschäfte
gine neugeschaffene Dienststelle betraut, welche den Titel „K. k.
Direktion für den Staatseisenbahnbetrieb in Wien‘ führte.
Unter diesem Titel wurde dann am 1. Juli 1882 eine einheitliche Zentralverwaltungsstelle
 für den Betrieb des gesamten westösterreichischen
Staatsbahnnetzes errichtet. Dieser Komplex bestand aus der Elisabeth-Bahn,
 der Rudolf-Bahn, den N. ö. Staatsbahnen, der Staatsbahn Braunau—
Straßwalchen und der Staatsbahn Tarvis—Pontafel, im ganzen 1907 km.
Mit Hinzurechnung der im Bau begriffenen Arlbergbahn und der. im
selben Jahr in Staatsbetrieb übernommenen Vorarlberger Bahn stand
daher ein Staatsbahnnetz von 2132 km zur Verfügung.
Bei der Aufstellung der mit Allerhöchstem Entschluß vom 26. Februar
 1882 genehmigten „Grundzüge für die Organisation des
Staatsbetriebes auf den westlichen Staatsbahnen und vom
Staate betriebenen Privatbahnen‘“ ließ man sich von der Erwägung
 leiten, daß für eine zweckentsprechende Organisation des Dienstes
für ein solches Netz, welches in seiner Ausdehnung die einheitlich geleiteten
Netze der großen Privatbahngesellschaften nicht wesentlich überstieg,
die etwaige Bildung räumlicher Verwaltungsbezirke nicht
am Platz erscheine, daß sich vielmehr die Behandlung des örtlich
zusammenhängenden staatlichen Betriebskomplexes als eine individuelle
Gruppe nach Art der Organisationsformen der großen Privatbahnen
empfehle.
Um den neuen staatlichen Betriebsorganismus in seinem Wettbewerb
mit den Privatbahnen nicht zu hemmen, wurde die neue Zentralverwaltungsstelle
 nicht als Bestandteil des Handelsministeriums, sondern
außerhalb desselben als selbständiges, dem Ministerium und der
Generalinspektion bezüglich der Staatsaufsicht gleich den Privatbahnen
unterstehendes Organ errichtet und mit möglichst weitgehenden Kompetenzbefugnissen
 ausgestattet. Die Direktion für Staatseisenbahnbetrieb
erhielt demnach im allgemeinen die Stelle der bei den großen Privatbahnen
 bestehenden Generaldirektion. Ferner wurde verfügt, daß zur
beschleunigten Erledigung der dem Ministerium und der Generalinspektion
der Österreichischen Staatsbahnen vorbehaltenen Geschäfte im Handelsministerium
 ein Komitee zu bestellen sei, welches die betreffenden
Angelegenheiten mit Beiziehung des Vorstandes der Direktion zu beraten
und endgiltig zu entscheiden hatte.
        <pb n="22" />
        Bezüglich der Stellung und Behandlung des Personals wurde
bestimmt, daß der Präsident der Direktion vom Kaiser ernannt wird,
die Rechte und Pflichten der übrigen Organe jedoch sich nicht nach den
für Staatsbeamte geltenden Normen, sondern nach den Vorschriften
bestimmen, die für sie schon bestanden oder in der Folge erlassen werden,
daß sie ferner nach Maßgabe der Eisenbahnbetriebsordnung vom Jahre
1851 der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen unterstanden.
 Es wurde weiter angeordnet, daß insbesondere die Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. April 1873, betreffend die Regelung der Bezüge
der aktiven Staatsbeamten, auf die KEisenbahnbediensteten keine
Anwendung finden, daß aber ihre Rechte und Pflichten durch eine
unter Wahrung der erworbenen Rechte zu erlassende einheitliche Dienstordnung
 (Dienstpragmatik) geregelt werden, endlich, daß ihre und ihrer
Angehörigen Ruheversorgung nach Maßgabe der Statuten der selbständig
weiter zu verbleibenden Pensions- und Provisionsinstitute zu erfolgen habe,
Außerdem enthielten die „Grundzüge‘* die Anordnung der Errichtung
eines der Direktion für Staatseisenbahnbetrieb an der Seite
stehenden Eisenbahnrates als beratendes Organ.
Als das Staatseisenbahnbetriebsnetz im Jahre 1883 durch die Vorarlberger
 Bahn (Bludenz—Feldkirch—Buchs und Feldkirch—Bregenz
—Lindau) bzw, durch die Arlbergbahn (Innsbruck—Landeck) erweitert
 war und für das Jahr 1884 der Anfall der Arlbergbahn (Landeck—
Bludenz) sowie der in Böhmen gelegenen Linien der Kaiser-Franz-Josefs-Bahn,
 dann der Bahn Pilsen—Priesen—Eisenstein,
Rakonitz—Protivin sowie Prag—Dux und Dux-—Bodenbach,
weiters der Galizischen Transversalbahn sowie der Erzherzog-Albrecht-Bahn
 im Wege der Betriebsübernahme unmittelbar bevorstand, was
einer Erweiterung des Netzes von 2614 auf 5100 km gleichkam, wurde
auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 8. Juni 1884 mit Verardnung
 des Handelsministeriums vom 23. Juni 1884 ein neues Statut
über die „Organisation der Staatseisenbahnverwaltung der
im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder‘ erlassen. In diesem
Statut war die Anordnung enthalten, daß dem vom Kaiser zu ernennenden
 Präsidenten der als Generaldirektion bezeichneten Zentralleitung
der Staatsbahnen die Diensteseigenschaft (der Charakter) eines Sektionsshefs
 des Handelsministeriums beigemessen, ferner die Generaldirektion
 selbst dem Handelsministerium unmittelbar unterstellt und
als dessen Exekutivorgan sowie als selbständig in allen nicht dem Minister
vorbehaltenen Angelegenheiten erklärt wurde, so zwar, daß eine fachliche
Beaufsichtigung der Staatseisenbahnverwaltung nich tstattzufinden hatte.
In der Geschäftseinteilung der Generaldirektion waren vier
Hauptfachabteilungen, eine Präsidialabteilung, insbesondere für die in den
Wirkungskreis des Ministers fallenden Angelegenheiten, dann Fach-Abteilungen
 .für Bau- und Bahnerhaltung, für Verkehrs- und Maschinendienst
 (einschließlich Zugförderungs- und Werkstättendienst), für administrative
 und kommerzielle Angelegenheiten vorgesehen. Zugleich sollte
        <pb n="23" />
        15

eine Teilung in Haupt- und Unterabteilungen stattfinden. Den Vorständen
der Fachabteilungen wurde der Titel „Direktar‘ beigelegt, An Stelle
der Oberbahnbetriebsämter nach der Organisation vom Jahre 1882
wurden Bahnbetriebsdirektionen eingesetzt, an deren Spitze ebenfalls
 Direktoren mit je einem Stellvertreter standen. Bezüglich der
Bestimmung des Wirkungskreises des Ministers, der Generaldirektion
und der Betriebsdirektionen wurde in dem Organisationsstatut vom
Jahre 1884 vorgesorgt, daß die Kompetenz der letzteren durch eine
höhere Verfügung in keiner Weise verkürzt werden konnte.
Der Kompetenz des Ministers blieben insbesondere vorbehalten:
 Die Feststellung des Jahrespräliminares, die Genehmigung der
Dienstordnung (Dienstpragmatik) und die Genehmigung der Grundlagen
für die Personen- und Gütertarife: Hingegen wurde durch die unmittelbare
 Unterstellung der Generaldirektion unter den Minister
die Eisenbahnsektion des Handelsministeriums und ihre Departements
in den die Staatseisenbahnverwaltung betreffenden Gegenständen ausgeschaltet.
 Sollte jedoch an dem Zwei-Instanzen- Prinzip
festgehalten werden, dann war wohl ein anderer Vorgang
unmöglich.
Auch in der Einrichtung des Staatseisenbahnrates sind auf
Grund des Organisationsstatuts vom Jahre 1884 mehrfache Änderungen
eingetreten, indem derselbe in eine dem Ressortminister zur Seite stehende
Institution umgewandelt wurde. .
Das Anwachsen des Staatseisenbahnnetzes bis Ende 1891 auf rund
7000 km, ferner die auf Grund des Organisationsstatuts vom Jahre 1884
gemachten Erfahrungen und der von parlamentarischen Gruppen wiederholt
 ausgesprochene Wunsch nach Erweiterung der Kompetenz der
Betriebsdirektionen, hat die auf Grund der Allerhöchsten Entschließung
 vom 9. Dezember 1891 eingetretene teilweise Modifikation
des Organisationsstatuts vom Jahre 1884 hervorgerufen, in welcher
jedoch das lebhaft geäußerte Verlangen nach Errichtung von Länder-Gerneraldirektionen
 eine Berücksichtigung nicht gefunden hat.
Durch die Organisation vom Jahre 1891 wurde der Wirkungskreis
 der Betriebsdirektionen dahin erweitert, daß denselben zugewiesen
 worden sind: Die Präliminierung des Jahreserfordernisses sowie
die Rechnungslegung, der Zuschlag von Lieferungen — bis zu 300000
Kronen bei öffentlichen Ausschreibungen und Annahme des Bestangebotes
 und andernfalls bis zu 60000 Kronen —. Ferner sollten die
Direktionen zu entscheiden haben über die Aufnahme, Beförderung,
Enthebung (Pensionierung und Kündigung), Versetzung innerhalb der
Bezirke — Dienstvorstände ausgenommen — bei Beamten bis zu
2400 Kronen.
Im Jahre 1892 bildeten die Anfeindungen, denen das Staatsbahnprinzip
 in Österreich ausgesetzt war, den unmittelbaren Anlaß zu einem
Wechsel in der obersten Leitung der Staatsbahnen,. indem der um die
Schaffung des Staatsbahnwesens besonders verdiente Sektionschef
        <pb n="24" />
        16

Freiherr von Czedik!) durch den Parlamentarier Prof. Dr. Ritter von
Bilinski ersetzt wurde.
Die große Bedeutung, die das nunmehr in voller Geltung stehende
Staatsbahnsystem in Österreich erworben hatte, führte zu Beginn des
Jahres 1896 zur Errichtung eines selbständigen Eisenbahnministeriums,
 welches eine der wichtigsten Phasen im Organisationsprozeß
 der staatlichen Eisenbahnverwaltung bildete. Hiedurch wurde
dieser Dienstzweig den Ministerialressorts, die durch ihre verfassungsmäßig
 verantwortlichen Leiter im Rate der Krone vertreten waren,
als gleichwertig zur Seite gestellt. Die mit Allerhöchster Entschließung
vom 5. Januar 1896 erfolgte Errichtung des Eisenbahnministeriums hatte
die gleichzeitige Erlassung eines neuen Organisationsstatuts zur Folge.
Danach hat das Eisenbahnministerium die oberste Leitung der Staatsbahnen
 übernommen und die bestandene Generaldirektion wurde aufgelöst.
Dem KEisenbahnministerium wurde ein eigenes Zentralwagendirigierungsamt
 zur Seite gestellt und angeordnet, daß es mit dem Ministerium der
Finanzen bezüglich aller Angelegenheiten von größerer finanzieller
Tragweite, dann mit dem Handelsministerium, soweit es sich um
Tariffragen, die für Handel und Gewerbe von Wichtigkeit sind, mit
dem Ackerbauministerium in allen für die Landeskultur wichtigen
 Angelegenheiten und ebenso mit dem Kriegsministerium das
Einvernehmen zu pflegen hat, hinsichtlich aller wichtigeren Fragen,
welche die militärische Benützbarkeit der Eisenbahnen betreffen. Weiters
wurden die Staatsbahndirektionen (an Stelle der früheren Betriebsdirektionen)
 dem Eisenbahnministerium unmittelbar als erste Instanz
unterstellt und verfügt, daß dieselben tunlichst nach Hauptverkehrsrouten
 gebildet werden.
Sodann ist dem Eisenbahnminister wie im Statut vom Jahre 1884—-1891
 ebenfalls ein Staatseisenbahnrat zur Seite gestellt worden.
Überdies war die Bestimmung aufgenommen, daß bei eintretendem Bedürfnis
 zur Begutachtung volkswirtschaftlicher Fragen auch den Staatsbahndirektionen
 für deren Bezirke Beiräte an die Seite gestellt werden
können. Die Einsetzung eines aus dem Staatseisenbahnrat hervorgehenden
„Ständigen Beirates‘, wie derselbe nach den Organisationsstatuten der
Jahre 1882 und 1884—1891 bestanden hatte, ist durch das Organisationsstatut
 vom Jahre 1896 nicht mehr verfügt worden.
Was den Wirkungskreis des Eisenbahnministeriums in
Agenden der Staatsbahnen betrifft, so wurde für dasselbe nicht nur die
Kompetenz der bestandenen Generaldirektion übernommen, sondern in
einer Anzahl von Punkten auch erweitert. Das hatte insbesondere von

1) Czedik war persönlichen Angriffen im Parlament ausgesetzt, namentlich
 durch den Vertreter der Linzer Handelskammer, Abg. Dr. Schaup.
Den Ausgangspunkt bildeten lokale Interessen des Landes Oberösterreich.
Czedik bot im Frühjahr 1891 seine Demission an, trat aber erst 1892 zurück.
Viel hat hiezu die persönliche Gegnerschaft des Ministerpräsidenten Grafen
Taaffe beigetragen. Von ihm rührt der Ausspruch her: „Man könne nicht
auf der Straße regieren.‘
        <pb n="25" />
        17

den Personalangelegenheiten zu gelten. So wurde die Aufnahme von
Beamten aller Dienstklassen, ebenso auch die Beförderung aller Beamten
ausdrücklich dem Eisenbahnministerium vorbehalten. Endlich hat das
Statut die geltende Bestimmung über die Behandlung der Bediensteten
 der Staatsbahnen als Privatbeamte allerdings beibehalten,
jedoch in mehrfacher Weise die Übernahme derselben in die Kategorie
der Staatsbahnen als eine Sache der Zukunft bezeichnet. Sofort wurde
diese Eigenschaft nur den Staatsbahndirektoren zuerkannt.
Die neue Organisation der Staatsbahnen begegnete einer günstigen
Aufnahme, zumal das finanzielle Ergebnis des Jahre 1896 und 1897 ein
befriedigendes war. Immer mehr drang aber die Erkenntnis durch, daß
nicht nur für einen günstigen Ertrag, sondern in höherem Maße noch für
eine zielbewußte Tarifpolitik, deren Bedeutung für Handel und Industrie
zunehmend wuchs, ein großes zusammenhängendes und einheitlich geleitetes
 Staatsbahnnetz eine unbedingte Notwendigkeit sei. Eine besondere
Bedeutung kam der auf Grund des Gesetzes vom 31. Oktober 1906 mit
Wirksamkeit vom 1. Januar 1906erfolgten Verstaatlichung der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn
 zu, an welche sich bald die Erwerbung
der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft und
der Österreichischen Nordwestbahn anschloß, was mit dem Gesetze
vom 27. März 1909 rückwirkend auf den 1. Januar 1909 geschah. Hiemit
waren, mit Ausnahme des mit Ungarn gemeinsamen Unternehmens der
Südbahn, alle großen, auf dem Gebiete der nunmehrigen Republik
Österreich gelegenen Hauptbahnen vom Staate eingelöst. Erst die
ungünstigen finanziellen Ergebnisse der Staatsbahnen in den Jahren
1908— 1910 haben die prinzipiellen Gegner des Staatsbahnsystems
aus der Reserve hervorgeholt, die sie sich auferlegt hatten, solange
 die Betriebsüberschüsse das Erfordernis für die Tilgung und
Verzinsung der Eisenbahnschuld zum größeren Teile gedeckt haben.
Während die ausgesprochenen Gegner eine gänzliche Umkehr der österreichischen
 Eisenbahnpolitik im Weg einer Verpachtung planten, hat der
Staatseisenbahnrat in der neuerlichen Anregung einer Reorganisation der
Staatseisenbahnverwaltung das Mittel gesucht, ihren Geschäftsgang zu
vereinfachen, dadurch einen billigeren „kaufmännischen“ Betrieb herbeizuführen.
 In der Folge hat das Eisenbahnministerium eine Reihe von Verfügungen
 getroffen, um die Geschäftsführung zu verbessern und
zu vereinfachen. Insbesondere wurde der Wirkungskreis der Staatsbahndirektionen
 erweitert.
        <pb n="26" />
        N. Umstellung des Eisenbahnwesens nach dem
Weltkriege

Der Friedensvertrag von St. Germain vom 10. September 1919. — Die
Genfer Vereinbarung vom 4. Oktober 1922. — Das Bundesbahngesetz
vom 23. Juli 1923.

Österreichs Eisenbahnwesen war in voller Entwicklung begriffen,
als im Jahre 1914 der Weltkrieg ausbrach. Die Umstellung der gesamten
Staats- und Volkswirtschaft auf die Kriegswirtschaft beeinflußte in
hohem Maß auch das Eisenbahnwesen, in erster Linie die Betriebsführung der
Eisenbahnen. Als dann am 12, November 1918 die Republik Österreich
errichtet wurde, übernahm sie ein Eisenbahnwesen, das durch den jahrelangen
 Krieg bis ins Innerste zerrüttet und durch den Zerfall des ehemaligen
Staates Österreich aller Vorteile beraubt war. Durch den Staatsvertrag
von St. Germain vom 10. September 1919 trat wohl eine gewisse
Klärung der Verhältnisse ein, vor allem hinsichtlich der Grenzen des
Bahnbereiches, Dadurch aber, daß alle an der Grenze gelegenen Orte
sowie die Verkehrsknotenpunkte verlorengingen, trat eine bedeutende
Erschwerung der Betriebsführung und eine Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit
 der verbliebenen Bahnstrecken ein.
Auf Grund der Genfer Vereinbarungen vom 4. Oktober 1922, die
am. 2. Dezember 1922 ihre verfassungsmäßige Genehmigung fanden, sind
die Voraussetzungen für einen Neuaufbau des Wirtschaftslebens geschaffen
 worden, Hinsichtlich der Österreichischen Staatsbahnen, die
zufolge Verordnung des Bundesministers für Verkehrswesen vom
11. März 1921, BGBl, Nr, 182 vom 1. April 1921, auf „Österreichische
Bundesbahnen‘ umbenannt wurden, war vom Finanzkomitee des Völkerbundes
 als Ursache des mit 63 Millionen Schilling bezifferten Defizites
einerseits die übermäßige Zahl der Angestellten, die vermindert werden
müßte, andererseits die Anwendung zu niedriger Tarife angegeben worden:
Außerdem war für die Österreichischen Bundesbahnen wie für andere
Unternehmungen des Staates die Anwendung kaufmännischer Grundsätze
bei der Geschäftsführung und eine Trennung von Hoheit und Betrieb
 verlangt worden. Im Zuge dieser Wiederaufbaubestrebungen erfolgte
auf Grund des Wiederaufbaugesetzes vom 27. November 1922 die Trennung
von Hoheit und Betrieb im Eisenbahnwesen. Mit dem Bundesbahngesetz
vom 19. Juni 1923 wurde zur Führung der Betriebsgeschäfte der Österreichischen
 Bundesbahnen ein eigenes Unternehmen als selbständiger
Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit errichtet. Hiemit wurde
für die Verwaltung der Österreichischen Bundesbahnen eine einzigartige,
von allen bisherigen verschiedene Organisationsform geschaffen, derzufolge
 die Österreichischen Bundesbahnen, ohne aus dem Eigentum des
        <pb n="27" />
        19

Staates zu treten, eine weitestgehende Selbständigkeit in finanzieller,
personeller und administrativer Beziehung erhielten und ohne Preisgabe
der allgemeinen öffentlichen Interessen, jedoch frei von politischer Einflußnahme,
 ihren Betrieb nach kaufmännischer Art und Weise einrichten
sollten.
Diese Unternehmungsform trat am 1. Oktober 1923 in
Wirksamkeit, .
Die staatshoheitlichen und aufsichtsbehördlichen KEisenbahnangelegenheiten,
 die vordem das Staatsamt und nachmalige Bundesministerium
 für Verkehrswesen zugleich mit den Betriebsangelegenheiten
der Bundesbahnen behandelt hatte und die von der neuen Unternehmung,
weil sie keine staatliche Behörde, sondern eine privatwirtschaftliche
Einrichtung ist, nicht mehr besorgt werden konnten, verblieben im Bundesministerium
 für Handel und Verkehr bei der zum gleichen Zeitpunkt
errichteten Verkehrssektion dieses Bundesministeriums. Eine andere
wichtige Neuordnung betraf das Netz der vormaligen Südbahngesellschaft.
Gemäß den Staatsverträgen von St. Germain und Trianon war durch
ein besonderes Übereinkommen zwischen der Gesellschaft als Konzessionärin
 und den territorial beteiligten Staaten (Österreich, Ungarn,
Italien, Jugoslawien) eine administrative und technische Reorganisation
dieser Bahn durchzuführen. Nach langen und schwierigen Verhandlungen
kam hierüber ein Abkommen zustande, das am 29. März 1923 in Rom
von den an der Südbahn beteiligten vier Staaten und der Südbahn-Gesellschaft
 unter Beitritt des Komitees der Obligationäre unterzeichnet
worden ist, Nach diesem Übereinkommen führt die Gesellschaft die
Bezeichnung ‚Donau-Save-Adria Eisenbahngesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft)‘.
 Sie hat ihren Sitz in Wien. Der Betrieb der österreichischen
 Linien wurde in Gemäßheit des Accords von Rom mit Wirksamkeit
 vom 1. Januar 1924 den Österreichischen Bundesbahnen übertragen.
 Hiemit war eine Stärkung des Staatsbahnnetzes verbunden.
 Eine weitere Erweiterung erfuhren die Bundesbahnen durch das
Einlösungsgesetz vom 21. November 1928. Durch dieses Gesetz wurde
die Einlösung einer Reihe von Privatbahnen ermöglicht, deren weiterer
selbständiger Fortbestand sich um so weniger rechtfertigte, als diese
Linien längst schon im Betriebe der Bundesbahnen waren und der Betrieb
 zu Lasten des Bundes geführt wurde. Ferner erfolgte die Angliederung
 einzelner burgenländischer Lokalbahnen.
Während das Netz der Österreichischen Staatsbahnen im Jahre 1918
23235 km — hievon 18303 km Staatsbahnen und 763 km Kleinbahnen —
umfaßte, betrug die Kilometerlänge der Bundeslinien Ende 1932 5844 km.
Daneben bestehen noch die Aspangbahn und die Graz-Köflacher-Bahn
sowie 25 Lokalbahnen mit einer Gesamtlänge von 867 km, ferner Kleinbahnen
 mit einer Länge von 425 km und 10 Personen-Seilschwebebahnen
mit einer Gesamtlänge von 26 km}).
1) Siehe „Das Österreichische Eisenbahnwesen‘“ von Sektionschef
Dr. Anton Pöschmann, Wien, 1930.
        <pb n="28" />
        MM. Das Bundesbahngesetz vom 23. Juli 1923
B.G.Bl. Nr. 407)
Der Dienstapparat und dessen einzelne Organe. — Die Verwaltungskommission.
 — Die Ausübung der Tarifhoheit und die Mitwirkung des Nationalrates.
 — Ausschaltung des Eisenbahnrates — Die Personalvertretungsvorschrift.
 — Eingliederung der Generaldirektion in das Bundesministerium
für Handel und Verkehr.

Bei der durch das Gesetz vom 19. Juli 1923 durchgeführten Kommerzialisierung
 der Bundesbahnen, ist auf die Lehren, die aus der
reichen Erfahrung gezogen werden konnten, wenig Rücksicht genommen
worden. Die der Industrie entnommenen, auf dem Gebiete des
Eisenbahnwesens unerfahrenen Leiter des Unternehmens waren auf
einen augenblicklichen, vielleicht sogar rein persönlichen Erfolg, nicht
aber auf eine Konsolidierung des Unternehmens im Hinblick auf die
Zukunft bedacht. Es kann nur dem Umstande zugeschrieben werden,
daß gegenüber dem Völkerbund die Verpflichtung übernommen wurde,
so rasch wie möglich eine finanzielle Sanierung der Bundesbahnen durchzuführen,
 wenn die Organisationsfrage überstürzt und eine Lösung
gewählt wurde, bei der sich der Staat jedes Einflusses auf die
Verwaltung begab?). Über Intervention des vom Völkerbund der
österreichischen Regierung zur Überwachung der Finanzgebarung beigegebenen
 Generalkommissärs Dr. Zimmermann wurden zwei angesehene
ausländische Fachleute, Sir William Acworth und der Direktor im
schweizerischen Eisenbahndepartement Dr. Robert Herold, mit der Aufgabe
 betraut, ein Gutachten über die Reform der Bundesbahnen abzugeben.
 Die Regierung hat jedoch die Erstattung dieses Gutachtens nicht
abgewartet und sich auch über die Ergebnisse der am 14. März 1923
abgehaltenen Fachenquete®) hinwegsetzend, selbst einen Reformplan
1) Siehe Anlage A.
*) In der Sitzung des Nationalrates vom 4. Juni 1931 erklärte Handelsminister
 Heinl: „Grundsätzlich möchte ich feststellen, daß es außerordentlich
 schwer ist, bei dem bestehenden Bundesbahngesetz irgend einen
Einfluß auf die Gestion der Bundesbahnverwaltung zu nehmen. Das ist
vollkommen ausgeschlossen.‘
*) In dieser über Vorschlag des Verfassers vom Bundeskanzler Dr. Seipel
abgehaltenen Fachenquete, welcher u. a. die ehemaligen Eisenbahnminister
Wittek, Wrba und Banhans, die Sektionschefs Dr. Buschman und
Dr. Schonka beigezogen wurden, hat der Verfasser die Aufrechterhaltung
der ministeriellen obersten Leitung bei entsprechender Erweiterung des
Wirkungskreises der Bundesbahndirektionen befürwortet und den Standpunkt
vertreten, daß angesichts der durch den Friedensvertrag geschaffenen Konfiguration
 die Aufrechterhaltung des Staatsbetriebes nur mit unerschwinglichen
 Opfern möglich sein werde.
        <pb n="29" />
        21

ausgearbeitet, der dann dem Nationalrat zur Beratung und Beschlußfassung
 vorgelegt wurde. Es wurde die Schaffung eines selbständigen,
einer behördlichen Eingliederung gänzlich entrückten, in seinem Wesen
privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens in Aussicht genommen,
das unter der Firma „Österreichische Bundesbahnen‘ die Führung des
Betriebes und die treuhändige Verwaltung ihres Vermögens im Interesse
des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen zu übernehmen hatte.

Einer Forderung des Nationalrates entsprechend, wurde die Institution
derBundesbahndirektionen beibehalten, zumal die bisher in nationalen
Erwägungen begründete Gefahr einer Verländerung des Staatsbahnwesens
nicht mehr bestand. Während aber seitens des Nationalrates für die
oberste Leitung des Betriebes ein kleiner Dienstkörper in Aussicht genommen
 war, insoweit es zur Wahrung der Einheitlichkeit des Betriebes
notwendig erschien und Direktionen nicht mehr eine Instanz in dem
behördenmäßig organisierten Staatsbahnsystem, sondern nur Geschäftsstellen
 der Unternehmung bilden sollten, ging das Bestreben der neuen
Verwaltung dahin, die Betriebsführung soweit als möglich zu zentralisieren,
was zur Bildung eines kostspieligen Apparates führte. Sofort nach Errichtung
 der Generaldirektion sind bei derselben mehrere Geschäftsgruppen
 zur zentralen Führung zusammengezogen worden. Es erfolgte
die Übertragung des gesamten Materialbeschaffungs- und Verwaltungsdienstes
 an eine eigene, der Generaldirektion eingegliederte Beschaffungsdirektion,
 die Vereinigung der obersten Leitung des gesamten Werkstättendienstes
 in einer der Generaldirektion eingegliederten Werkstättendirektion
 unter Ausscheidung dieses Geschäftszweiges aus dem Wirkungskreise
 der Betriebsdirektionen.

Die Kommerzialisierung hat sich als ein Schlagwort erwiesen,
hinter dem sich unklare Vorstellungen verbergen, die einer praktischen
Erprobung nicht haben standhalten können. Leider viel zu spät hat man
dies auch in denjenigen wirtschaftlichen Kreisen erkannt, welche sich
alles Heil von der neuen Organisation erhofften. Wenn man durch die
Kommerzialisierung die Vorteile der Verstaatlichung mit jenen des
Privatbetriebes vereinigen wollte, so übersah man dabei, daß der im
Privatbetriebe bestehende Anreiz eines persönlichen materiellen Interesses
an dem Betriebserfolge beim Betrieb staatlicher Transportanstalten ausgeschlossen
 bleiben muß. Die Eisenbahnen sollen ein staatliches
Machtmittel darstellen und neben ihrem finanziellen Berufe der wirtschaftlichen
 Wohlfahrt des Landes dienen. In diesem Geiste haben
Eisenbahnfachmänner von europäischem Rufe, wie Czedik, Wittek,
Wrba und Forster, den Betrieb der Österreichischen Staatsbahnen
geführt und man kann nicht sagen, daß sie hiebei die finanziellen Interessen
 des Staates zurückgestellt hätten.
Als im Jahre 1910 vom Eisenbahnministerium eine Enquete über
die finanzielle Lage der Staatsbahnen veranstaltet wurde, hat sich der
damalige Vorstand der kommerziellen Sektion, Sektionschef Dr. Liharzik,
ein allseits anerkannter Fachmar.n, in folgender Weise geäußert: „Wenn
        <pb n="30" />
        29

über die Organisation der Staatseisenbahnverwaltung gesprochen wird,
so hört man oft die These aufstellen, daß die Staatsbahnen ebenso
verwaltet werden sollen wie private Erwerbsunternehmungen.
Ist ein solches Verlangen nicht im direkten Widerspruch mit den Zwecken
und Zielen der Eisenbahnverstaatlichung ? Ist ein solches Verlangen
nicht im direkten Widerspruch mit der Funktion der Eisenbahnen und
namentlich der Staatsbahnen als wichtigstes Hilfsmittel zur Hebung der
Volkswirtschaft und als Waffe gegenüber den diese schädigenden Bestrebungen
 und Einflüssen? Wie könnte heute eine großzügige Handelspolitik
 ohne die Beeinflussung der Preisbildung der Produktion mittels
der Eisenbahntarife geführt werden? Bei solchen Erwägungen wird es
sich gar oft ergeben, daß die aus dem Titel der Staatsbahntarife zu
bringenden Opfer mehr als reichlich aufgewogen werden durch
Mehreingänge an Steuern, die auf Produktion und Handel lasten.
Ich halte daher die Annahme für unrichtig, daß es möglich sei, die Staatseisenbahnverwaltung
 in allen Belangen gleichwie ein sonstiges Industrieunternehmen
 zu betreiben, bei dem die gesamte Tätigkeit immer auf das
eine Ziel gerichtet ist, einen möglichst hohen Reingewinn zu erzielen.
Die Industrie setzt ihre Preise herunter, nur wenn sie hiedurch eine
Vermehrung ihres Absatzes unter noch immer konvenablen Bedingungen
zu erzielen hofft. Die Privatbahnen gewähren Preisnachlässe und vermehren
 ihre Züge, wenn sie von diesen Maßnahmen eine lohnende
Frequenzsteigerung erwarten. Nur die Staatsbahnen müssen beim
Zutreffen der einschlägigen Voraussetzungen derartige Maßnahmen auch
dann treffen, wenn sie von vorneherein wissen, daß hiedurch
eine Verminderung ihrer Reineinnahme bevorsteht.“
In einem Vortrage, den der bekannte Nationalökonom Prof.
Dr. Mises am 7. Februar 1930 im N.-ö. Gewerbeverein gehalten hat,
charakterisierte derselbe das Postulat nach einer kaufmännischen Geschäftsführung
 mit folgenden treffenden Worten: „Man verkennt dabei
ganz und gar, daß das Kaufmännische nicht eine Organisationsform ist,
die man dem staatlichen Betrieb ohne weiteres aufpfropfen könnte, um
ihn zu entbürokratisieren, denn vom öffentlichen Betriebe wird verlangt,
daß er nicht nur auf Rentabilität hinarbeitet, sondern daß er auch
außerdem andere Ziele verfolge. Gerade darum will man ja diese Betriebe
 in der öffentlichen Hand wissen.‘
In einer schon im Jahre 1925 erschienenen Schrift!) hat der
Sektionschef des Eisenbahnministeriums Dr. Alfred Buschman die
der Neuordnung des bundesstaatlichen Eisenbahndienstes anhaftenden
Mängel dargelegt, eine Kritik, die vielleicht unter dem Eindruck der
von den Bundesbahnen veröffentlichten optimistischen Berichte leider
nicht die verdiente Beachtung gefunden hat, Vor allem erwies sich der
gesamte Dienstapparat und dessen einzelne Organe: der Vorstand
des Unternehmens. die Generaldirektion, die Verwaltungskommission

1) Siehe „Die Neuordnung des bundesstaatlichen Eisenbahndienstes
in Österreich“ von Dr. Alfred Buschmann, Wien, 1925.
        <pb n="31" />
        23

und der Präsident dieser Kommission als reformbedürftig, In der Geschäftsführung
 setzte sich die neue Verwaltung über die gesetzlich und
statutarisch festgelegten Organisationsbestimmungen hinweg. Während
nach $ 6 des Bundesbahngesetzes die Bundesbahnen vom Vorstand
geleitet werden sollen, der die Unternehmung auch nach außen zu vertreten
 hat, wurde die oberste Leitung tatsächlich vom Präsidenten —
in unbesoldeter Ehrenstellung — ausgeübt und dies mit offenbarer
Billigung der Regierung.
Die auf Grund des Gesetzes errichtete Verwaltungskommission
konnte ihrer Aufgabe, die Geschäftsführung der Bundesbahnen zu überwachen,
 nur schwer nachkommen, wenn ihr eigener Vorsitzender die
von ihr zu überwachende Geschäftsleitung persönlich in seiner Hand
hielt. Die im Gesetze streng auseinandergehaltenen Funktionen der
verantwortlichen obersten Leitung des Unternehmens und des Vorsitzes
in der zur Überwachung dieser Leitung berufenen Verwaltungskommission
konnten von ein und derselben Person nicht kumulativ ausgeübt
werden, zumal die Verwaltungskommission nach dem Gesetze sogar
berufen ist, der verantwortlichen . Leitung des Unternehmens die Entlastung
 der Jahresrechnung zu erteilen.
Waren die Staatsbahnen bis zur Errichtung der Generaldirektion im
Jahre 1923 ein Machtmittel in der Hand des Staates, ein wirksames
Instrument zur Wahrnehmung der Interessen der Volkswirtschaft, der
Handelspolitik und des Fremdenverkehres, so nahmen sie unter dem
Einflusse des Gesetzes vom Juli 1923 den Charakter einer Privatbahn
im Staatsbetriebe an, da der neuen Verwaltung die gleiche Selbständigkeit
 eingeräumt wurde wie privaten Eisenbahnunternehmungen.
Ein Ausspruch des früheren Eisenbahnministers Dr. Wittek, des
eigentlichen Schöpfers des österreichischen Staatsbahnwesens, lautet:
„Der Leitsatz, der Tarif ist die Seele des Betriebes, will nicht allein
die ausschlaggebende Wirkung des kommerziellen Dienstes in bezug auf
den geschäftlichen Erfolg der Betriebsführung kennzeichnen, sondern
auch andeuten, wie sehr das Hauptwerkzeug der kommerziellen Verwaltung
 mit der volkswirtschaftlichen Aufgabe des Betriebes innerlich
zusammenhängt.‘ Das Gesetz vom 19. Juli 1923 hat aber die
Regierung von der Einflußnahme auf die Tarifpolitik ganz
ausgeschaltet. Unter diesen Umständen war es ganz unmöglich, die
Eisenbahntarifpolitik in den Dienst der Volkswirtschaft zu stellen oder
die für Österreich besonders wichtigen Interessen des Fremdenverkehres
wahrzunehmen. Man vergleiche damit das deutsche Reichseisenbahngesetz
 vom 19. März 1930, welches in $ 33 bestimmt, daß die Reichsregierung
 von der Reichsbahngesellschaft jede Änderung der
Tarife verlangen könne, die sie für notwendig findet. Während die
Verfassung des Deutschen Reiches die Ausübung der Tarifhoheit
bei den Eisenbahnen der Regierung vorbehält, so wie dies in der
Vorkriegszeit auch in Österreich der Fall war, ist in unserer gegenwärtigen
 Verfassung die Mitwirkung des Nationalrates bzw. des
Hauptausschusses bei der Festsetzung der Eisenbahntarife vorgesehen,
        <pb n="32" />
        )

ein Umstand, der auf die Gebarung der Bundesbahnen den nachteiligsten
Einfluß ausgeübt hat.
Der gegenwärtige gesetzliche Zustand stellt sich folgendermaßen
 dar: Der Artikel 54 des BVG. vom Jahre 1929 wurde im Wortlaut
 übernommen aus dem BVG. vom 1. Oktober 1920. Im Übergangsgesetz
 $23 zu Artikel 54 dieses Gesetzes heißt es: „Das Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung
 gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz
des Bundes.‘‘ Dieses Gesetz bestimmt im $ 1, daß die Neufestsetzung
der Tarifgrundlagen der Staatsbahnen unter Mitwirkung des Nationalrates
 zu erfolgen hat, und zwar in der Weise, daß die Staatsverwaltung
ihre Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vorlegt. Dieser weist
sie. unmittelbar dem Hauptausschusse oder einem besonderen ständigen
Ausschusse des Nationalrates zu. Erfolgt ein Einvernehmen, so hat der
zuständige Minister die vereinbarte Neuregelung kundzumachen; anderenfalls
 hat der Nationalrat Beschluß zu fassen. Laut $ 4 des erwähnten
Gesetzes kann der Ausschuß dem zuständigen Minister die Ermäch-.
tigung erteilen, im Einzelfall innerhalb eines bestimmten Rahmens
von den festgesetzten Tarifgrundlagen abzuweichen, eine Bestimmung,
welche dahin ausgelegt werden könnte, daß jede Änderung der festgesetzten
 Tarife von der Zustimmung des Hauptausschusses abhängig
ist. Der Nationalrat hat jedoch bisher immer den Standpunkt eingenommen,
 daß die vom Hauptausschuß genehmigten Tarife als Maximaltarife
 anzusehen sind, daher die Bundesbahnverwaltung berechtigt
sei, singuläre Tarifermäßigungen in eigenem Wirkungskreis vorzunehmen.

Das Bundesbahngesetz vom 23. Juli 1923 enthält allerdings im $ 14 (6)
folgende Bestimmung: „Hält die Bundesregierung eine Abänderung der
bestehenden Tarife für erforderlich, so hat der Bundesminister für Handel
und Verkehr den Vorstand aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden
 Frist einen Antrag zu stellen.“ Da aber laut $ 17 des erwähnten
 Gesetzes eine Einflußnahme der Bundesverwaltung auf die
Bundesbahnen nur nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen stattfinden darf, so könnte eine Änderung der‘ allgemeinen
 Tarifgrundlagen auch bei Anwendung obiger Bestimmungen
des Bundesbahngesetzes nicht ohne Zustimmung des Hauptausschusses
erfolgen. Der Hauptausschuß muß daher gegenwärtig als dasjenige
Forum angesehen werden, welches über die Tarifpolitik der Bundesbahnen
allein zu entscheiden hat. Schon der Umstand, daß für die Behandlung
der Tariffragen, wie dies im Gesetze vorgesehen ist, kein ständiger
Ausschuß eingesetzt wurde, obwohl das Tarifwesen wie kaum eine
andere Materie eine ständige Befassung voraussetzt, beweist die Unzulänglichkeit
 der gegenwärtigen Behandlung des Tarifwesens. Auch in
dem Berichte, welchen der zum Studium der Lage der Bundesbahnen
vom Völkerbund entsendete Experte Dr. Herold der Regierung vorgelegt
hat, wird es bemängelt, daß der Hauptausschuß des Nationalrates als
eine. rein politische Instanz das Genehmigungsrecht der Tarifpolitik für
        <pb n="33" />
        25

sich in Anspruch nimmt und die letztere soweit beeinflußt, daß sie
geradezu zu einer Subventionspolitik zugunsten bestimmter Erwerbszweige
 oder Bevölkerungsschichten ausschlagen kann. Es ist selbstverständlich,
 daß unter diesen Umständen die Tarifpolitik .in der
Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben schwer behindert
wird, da es ihr an der notwendigen Bewegungsfreiheit fehlt.
So war die Bundesbahnverwaltung bisher nicht in der Lage, die
Vorschläge,welche. der vom Völkerbund delegierte Experte Dr. Herold
bereits vor einem Jahre in bezug auf die Revision der Personenfahrpreise
 erstattete, durchzuführen. Nach einer genauen Untersuchung
der einschlägigen Verhältnisse hat. Dr. Herold es als im geschäftlichen
Interesse der Bundesbahnen gelegen bezeichnet, mit einer baldigen
Revision des Personentarifes vorzugehen. Besonderes Gewicht legt
Dr. Herold auf eine Änderung des Verhältnisses der einzelnen Wagenklassen
 sowie auf eine Ermäßigung der Schnellzugstaxen, die er
namentlich in der zweiten Klasse zu teuer findet. ‚Von einer Verödung
 dieser Klassen, deren Führung sich in den meisten Zügen nicht
umgehen läßt‘, sagt Herold, „hat niemand einen Nutzen und auch im
Interesse der Entwicklung des Fremdenverkehres dürften die betreffenden
Taxen nicht prohibitiv wirken.‘ Die Einnahmen der Bundesbahnen aus
dem Personen- und Gepäckverkehr sind von 209 Millionen Schilling im
Jahre 1929 auf 184 Millionen Schilling im Jahre 1931 und ungeachtet
der in diesem Jahre erfolgten Tariferhöhung auf etwa 165 Millionen
Schilling im Jahre 1932 zurückgegangen. Im Jahre 1933 hat die Frequenz
einen weiteren empfindlichen Rückgang erfahren. Wenngleich der
Ausfall in den Einnahmen in erster Linie durch die Wirtschaftskrise
 verursacht wurde, so läßt es sich doch nicht leugnen, daß die
verhältnismäßig hohen Fahrpreise .der Bundesbahnen nicht mehr
im Einklang mit den geänderten Einkommensverhältnissen stehen und
daher sowohl auf den Fremdenverkehr wie auf den geschäftlichen Verkehr
schädigend einwirken. Angesichts der parlamentarischen Schwierigkeiten,
welche sich einer Neufestsetzung der Tarifgrundlagen entgegenstellten,
hat die Bundesbahnverwaltung es nicht an Bemühungen fehlen lassen,
um im Wege von Sonderbegünstigungen die Personenfrequenz zu
heben. Der Personenverkehr der Eisenbahnen hat aber mit einem festen
Fahrplan zu rechnen. Hieraus ergibt sich, daß innerhalb eines großen
Verkehrsumfanges ein großer Teil der Betriebskosten ganz gleich bleibt.
Aufgabe der Tarifpolitik ist es, auf eine möglichst große Ausnützung der
Sitzplätze hinzuwirken, was nur durch eine allgemeine Herabsetzung
der Fahrpreise bewirkt werden kann. Erst in diesem Falle würden die
Voraussetzungen für die vielfach und in erster Linie von den ausländischen
Fremdenverkehrsbüros angestrebte Vereinfachung der Fahrpreisbegünstigungen
 der Bundesbahnen gegeben sein.
Die in der Bundesverfassung vorgesehene Mitwirkung des Nationalrates
 bei der Festsetzung der Tarife, versetzte die Regierung im April
des Jahres 1933, als es sich darum handelte, einige Erhöhungen der
Tarife behufs Verminderung des Gebarungsabganges der Bundesbahnen
        <pb n="34" />
        5a

durchzuführen, angesichts der Ausschaltung des Nationalrates in die
Zwangslage, von dem Notverordnungsrecht auf Grund des kriegswirtschaftlichen
 Ermächtigungsgesetzes vom 24, Juli 1917 Gebrauch zu
machen. Es erfolgte die Verordnung vom 10. April 1933, BGBl. Nr. 121,
betreffend die ‚Einhebung eines Preiszuschlages bei Fahrkarten zum
Personalfahrpreis und eines Zuschlages bei Freifahrtausweisen.
Wenn man die Tätigkeit der Bundesbahnverwaltung verfolgt, so
gewahrt man immer wieder die Lücke, welche die Auflassung
des ehemaligen Staatseisenbahnrates zurückgelassen hat. Die
Wirksamkeit des früheren . Regimes hätte auch unmöglich mit dem
Einsetzen eines Untersuchungsausschusses und einer so schweren
finanziellen Krise abschließen können, wenn -der Verwaltung
ein fachmännischer Beirat zur Seite gestanden wäre.
Das Eisenbahnwesen ist ein Fachgebiet, das. eine selbständige Befassung
 und sachliche Durchdringung der Materie — insbesondere gilt
dies vom Tarifwesen — erheischt, wenn man alle die damit verbundenen
Zusammenhänge klar erfassen und zu einem richtigen Urteil gelangen
will. Die innige Zusammenarbeit der Organe der Staatseisenbahnverwaltung
 mit dem Staatseisenbahnrate, wie sie sich im letzen Dezenium
des Kaiserstaates herausgebildet hatte, wurde stets anerkannt. Es gibt
tatsächlich heute in Europa keinen Staat, der auf eine besondere
Vertretung der wirtschaftlichen Interessen bei den Staatsbahnen verzichten
 würde, Man hat eben die Erfahrung gemacht, daß es bis jetzt
kein anderes Mittel gibt, als diese gemeinsamen, regelmäßig wiederkehrenden
 Beratungen, um einerseits die wirtschaftlichen Kreise mit den
Anschauungen und Bestrebungen der Eisenbahnverwaltung vertraut zu
machen, sie daran zu gewöhnen, nichts Unmögliches zu fordern, und
andererseits bei den Eisenbahnverwaltungen das Verständnis für wirtschaftliche
 Fragen und Freude an ihrer sachgemäßen Bearbeitung zu
wecken und zu fördern. Die Eisenbahnräte haben in der Entwicklung
des Eisenbahnwesens eine große Rolle gespielt und sind bis zu einem
gewissen Grad eine europäische Institution geworden. Von Preußen im
Jahre 1874 ausgehend, haben sich die Eisenbahnräte allmählich über das
ganze Eisenbahnwesen des Kontinents verbreitet. Welche Bedeutung
man dieser Institution im Deutschen Reiche beimißt, geht daraus
hervor, daß Artikel 93 der Verfassung des Deutschen Reiches
vom 11. August 1919 folgende Bestimmung enthält: „Zur beratenden
Mitwirkung in Angelegenheit des Eisenbahnwesens und des Tarifes
errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung
des Reichsrates Beiräte.‘ ;
Es sind jetzt fast 50 Jahre verflossen, seitdem die Institution des
Staatseisenbahnrates in Österreich ins Leben gerufen wurde. Es war zu
Anfang des Jahres 1882, als im Zuge der Verstaatlichung der Elisabeth-Bahn
 gleichzeitig mit den Grundlagen einer Neuorganisation der staatlichen
 Eisenbahnverwaltung auch die Einführung eines Eisenbahnrates
beantragt wurde. Der K. k. Direktion für den Staatseisenbahnbetrieb —
so wurde die neue Zentralstelle benannt — wurde ein Eisenbahnrat
        <pb n="35" />
        m

beigegeben, bestehend aus dem Präsidenten und 26 vom Handelsminister
 ernannten Mitgliedern, unter denen wieder neun von den Ressortministern
 nach freiem Ermessen ausgewählt, zehn von den Handelskammern
 und sieben von den landwirtschaftlichen Fachkorporationen
vorgeschlagen wurden. Der Wirkungskreis des Staatseisenbahnrates
umfaßte die Begutachtung aller wichtigen Anträge der Direktion
bezüglich des Tarifwesens, einschließlich der Grundsätze für die
Anwendung von Ausnahmetarifen, ferner die Begutachtung der Fahrpläne
 sowie wichtiger Änderungen der reglementarischen und Tarifbestimmungen,
 dann der Grundsätze für die Vergebung von Arbeiten
und Lieferungen.
Die Institution des Eisenbahnrates wurde auch in dem Organisationsstatut
 für die staatliche Eisenbahnverwaltung vom 19. Januar 1896
aufrechterhalten. Im $ 11 der hierüber erflossenen Verordnung heißt
es, daß ‚zur Begutachtung allgemeiner volkswirtschaftlicher Fragen im
Bereiche des Eisenbahnverkehrswesens dem KEisenbahnministerium ein
Staatseisenbahnrat beigegeben wird. Bei eintretendem Bedürfnisse
können zur Begutachtung solcher Fragen mit den Staatseisenbahndirektionen
 für deren Bezirke Beiräte beigegeben werden‘, Der Staatseisenbahnrat
 war, von der Organisation des Jahres 1884 angefangen,
unmittelbar dem Handelsminister, im Jahre 1896 nach Auflassung
der Generaldirektion dem Eisenbahnministerium, dem jetzt die
oberste Leitung der Staatsbahnverwaltung oblag, beigegeben. Im
Jahre 1907 dehnte Eisenbahnminister Dr. von Derschatta das Begutachtungsfeld
 auf allgemeine Fragen des Eisenbahnwesens aus. Von
dieser Zeit an entwickelte sich zwischen den Organen des Eisenbahnministeriums
 und dem durch drei ständige Ausschüsse verstärkten Staatseisenbahnrat
 ein reiches, von Session zu Session sich intensiver und
erfolgreicher gestaltendes Zusammenarbeiten, dessen Ergebnisse ebenso
der Eisenbahnverwaltung wie der Volkswirtschaft zugute kamen. Nach
Ausbruch des Weltkrieges wurde die Tagung des Staatseisenbahnrates
 unterbrochen und nach Friedensschluß waren die Voraussetzungen
 für seine Zusammensetzung entfallen. In diesem Zeitpunkte
 hatte der mit der Leitung des Eisenbahnwesens beauftragte
Unterstaatssekretär Ing. Bruno Enderes in einem am 21. Dezember 1918
im Ingenieur- und Architektenverein gehaltenen, in Fachkreisen viel
beachteten Vortrage über die Reform des Staatsbahnwesens die Beihilfe
eines eigens zu diesem Zweck aus den Interessentenkreisen des Eisenbahnwesens
 aufzustellenden Beirates gefordert.
Wenn man in der Errichtung einer Verwaltungskommission
einen Ersatz für die Einrichtung des Eisenbahnrates zu erblicken glaubte,
so hatte man sich einer großen Täuschung hingegeben. Nach Anordnung
des $ 10 des Bundesbahngesetzes bildet die wesentlichste Aufgabe der
Verwaltungskommission die Überwachung der Geschäftsführung der
Bundesbahnen „bei gleichzeitiger Wahrung der eigenen Interessen‘,
Daraus würde folgen, daß, wenn man an dem Wortlaut und dem Geist
des Bundesbahngesetzes festhält, die Verwaltungskommission in keiner

na
        <pb n="36" />
        28

Weise zu einem direkten Eingreifen in die nach dem Gesetze dem Vorstand
zugewiesene Leitung der Geschäfte der Bundesbahnen berechtigt sei;
sie kann vielmehr nur als eine nachträglich einzusetzende und wirkende
Institution gedacht werden. Wird doch in dem Gesetz ausdrücklich nur
von dem Rechte der Verwaltungskommission gesprochen, über ihre
Wahrnehmung den Ministerien für Handel und Finanzen Bericht zu
erstatten.
Außerhalb des durch das Bundesbahngesetz und das. zugehörige
Statut für die Verwaltung der Bundesbahnen errichteten Dienstapparates
wurden bei den Bundesbahnen zwei Institutionen geschaffen, welche im
Rahmen der Kommerzialisierung einen breiten Raum eingenommen
haben, nämlich die Personalvertretung und der Zentralausschuß
 des Personales der Österreichischen Bundesbahnen. Die
erste Einrichtung einer Personalvertretung war bereits bei den Österreichischen
 Staatsbahnen im Jahre 1907 erfolgt, indem der damalige
Eisenbahnminister Dr. von Derschatta mit einem Erlasse vom 23. März
d. J. Personalkommissionen und Arbeiterausschüsse einsetzte, welche zur
Abgabe gutachtlicher Äußerungen über allgemeine Personalangelegenheiten
 der Bediensteten der Staatsbahnverwaltung berufen waren, die
freie Entschließung der Verwaltung aber in keiner Weise hemmen sollten.
Nach dem Umsturz im Jahre 1919 wurde indessen unter‘ dem
Einflusse der damals herrschenden Strömung von dem an der Spitze des
Staatsamtes für Verkehrswesen gestandenen Staatssekretärs Ludwig
Paul, die Institution der Personalvertretung auf eine neue Grundlage
gestellt. Es wurde bestimmt, daß ‚zur Wahrung der Interessen des
Personales und der im Ruhestand befindlichen Bediensteten und Arbeiter
alle Personalangelegenheiten, welche die gesamten ABundesbahnbediensteten
 oder einzelne Kategorien betrafen, im gegenseitigen Einvernehmen
 zwischen der die Verfügung erlassenden Dienststelle und
den von den Bediensteten gewählten Personalvertretungen zu regeln
seien. Insbesondere wurde noch angeordnet, daß dem Zentralausschusse
beim Staatsamt für Verkehrswesen, alle das Personal betreffenden
Erlässe und Verfügungen allgemeiner Natur, noch vor deren Hinausgabe
vorzulegen seien. Die Wahlen in die verschiedenen Ausschüsse der Personalvertretung
 waren nach der der Dienstvorschrift‘ beigegebenen
Wahlordnung, von dem gesamten Personal getrennt nach Dienstgruppen
allgemein geheim und direkt nach den Grundsätzen der Verhältniswahlen,
vorzunehmen, Da die überwiegende Mehrzahl des Personales, namentlich
des exekutiven Dienstes, der sozialdemokratischen Parteiorganisation
angehörte, bekam diese Partei sowohl in den Ausschüssen der Personalvertretung
 sowie in den Zentralausschüssen die Majorität und damit die
Führung. Die Stellung, in welche die Bundesregierung unter solchen
Verhältnissen bei der Verwaltung der Bundesbahnen geraten mußte,
trat deutlich in die Erscheinung, als in der Sitzung des Nationalrates
vom 26. April 1921 der damalige, Verkehrsminister Dr. Pesta in Beantwortung
 einer an ihn gerichteten Interpellation zu dem Bekenntnis
sich gedrängt fühlte, daß es für jeden, der auf seinem Posten stehe, ganz
        <pb n="37" />
        29

ausgeschlossen sei, gegen die sozialdemokratische Organisation Verfügungen
 zu treffen und eine Auseinandersetzung nur auf gütlichem
Wege möglich sei. Bald darauf, und zwar am 15. Mai 1919, wurde vom
Nationalrat das Betriebsrätegesetz beschlossen, laut dessen $ 2, bei den
vom ‚Staatsamt für Verkehrswesen betriebenen oder seiner Aufsicht
unterstellten Eisenbahnunternehmungen, den Betriebsräten entsprechende
Einrichtungen auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen den
zuständigen Verwaltungen und dem beteiligten Personale zu schaffen
waren. Dem Geiste des Betriebsrätegesetzes entsprechend wäre eine
Rückbildung der über die Bestimmungen dieses Gesetzes weit hinausgreifenden
 Anordnungen der Dienstvorschrift vom 19. April 1919 möglich
gewesen. Es wurde wohl diese Dienstvorschrift einer Umarbeitung
unterzogen; das Ergebnis war aber ein gegenteiliges, indem mit einer
am 18. Mai 1923 neu herausgegebenen Dienstordnung der Wirkungskreis
der Personalvertretung noch erweitert wurde. Auf Grund dieser noch
heute giltigen Dienstordnung und den Bestrebungen des Zentralausschusses
 werden dermalen alle belangreicheren Stellenbesetzungen sowie
noch viele andere konkrete Personalangelegenheiten nur unter Zustimmung
 des Zentralausschusses vorgenommen, unter dessen Einfluß
die ganze Personalwirtschaft der Bundesbahnen steht. Obwohl diese
Einrichtung einer Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,
wie sie dem Wiederaufbaugesetz vom 27. Oktober 1922 vorschwebte,
im Widerspruch stand, wich die Bundesregierung in der von ihr für die
Reform der Bundesbahnverwaltung erstellten Gesetzesvorlage im Hinblick
auf die dabei in Frage kommenden politischen Machtfragen in weitem
Bogen aus und überließ der neuen Verwaltung die schwierige Aufgabe,
die Verordnungen bis Ende 1924 einvernehmlich zu ändern. Im
$ 4 des Bundesbahngesetzes wurde nämlich festgesetzt, daß eine den
Bedürfnissen kaufmännischer Betriebsführung anzupassende Neuregelung
der Vorschriften über das Dienstverhältnis der Bundesbahnangestellten
einschließlich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper und
über die Pensionen durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß des
Personales bis spätestens 31. Dezember 1924 vorzunehmen sei. Des
Zentralausschusses des Personales der Bundesbahnen wird im Bundesbahngesetz
 noch an einer zweiten Stelle, und zwar im zweiten Absatz,
$ 10, gedacht, wonach demselben die Aufgabe zufällt, der Bundesregierung
drei von ihr aus dem Personalstande der Bundesbahnen in diese Kommission.
 zu berufenden Mitglieder zu nominieren. An beiden Stellen des
Bundesbahngesetzes wird also der Zentralausschuß als ein gegebener
selbständiger Machtfaktor hingestellt.
Die Tätigkeit der Personalvertretungen, welche sich sowohl
bei der Generaldirektion in Wien wie bei den Bundesbahndirektionen
befinden, greift tatsächlich in sehr viele Einzelheiten der Verwaltung ein.
Hiedurch ist in der Geschäftsbehandlung eine sachlich ungerechtfertigte
Umständlichkeit eingetreten, die rasche Entschließungen verhindert und
die Dispositionsfreiheit der verantwortlichen Verwaltung zu lähmen
geeignet ist. Die Schwierigkeiten werden noch größer, wenn man sich
        <pb n="38" />
        30

vergegenwärtigt, daß es sich hier gerade um die allerwichtigsten Vorschriften
 handelt, nämlich um diejenigen über das Dienstverhältnis, einschließlich
 derjenigen über die Personalvertretungskörper sowie um diejenigen
 über die Pension. Der Bericht des Experten Dr. Robert Herold
hat sich auch mit der Frage des Mitspracherechtes des Personales bei
der Verwaltung beschäftigt und ist zu dem Schlusse gelangt, daß, wenn
gleich die Auffassungen hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Berechtigung
in der Frage des Mitspracherechtes in den verschiedenen Ländern nicht
die gleichen sind, überall doch der Grundsatz zu gelten hat, daß ein
solcher Fortschritt nicht zur Plage werden darf, in der Weise, daß er
sich zum Hindernis auswirkt für eine genügende Elastizität in der
Betriebsgestaltung, trotz allem bleibe eben die Verantwortung für die
Ereignisse des Betriebes allein auf der Verwaltung lasten und sie könne
ihr von niemand abgenommen werden. Alle Versuche zu einer Neuregelung
 der einschlägigen Verhältnisse durch Verhandlung zwischen
Unternehmung und Personal zu gelangen, haben jedoch in der ganzen
seit dem Wirksamkeitsbeginn des Bundesbahngesetzes verstrichenen Zeit
zu keinem Ergebnis geführt.
Nach dem Zusammenbruch der Monarchie war der Umfang des
Bundesbahnnetzes auf 5844 km zusammengeschrumpft, und es ist klar,
daß für dieses kleine Netz ein eigenes Ministerium nicht mehr aufrecht
erhalten werden konnte. Es wäre daher die einfachste und nächstliegende
Lösung gewesen, daß nach Aufhebung des Eisenbahnministeriums, die
Agenden desselben in das neugeschaffene Ministerium für
Handel und Verkehr übertragen worden wären, zumal in
diesem Ministerium ohnehin eine eigene Verkehrssektion
gebildet wurde. Die Angliederung der Bundesbahnverwaltung an
das genannte Ministerium war um so näherliegend und die Schaffung
eines neuen Amtes um so entbehrlicher, als die Trennung der Hoheitsverwaltung
 von der Betriebsverwaltung im wesentlichen durchgeführt
war, da die Agenden der letzteren zum großen Teile bereits in den
Händen der Betriebsdirektionen lagen und gegen eine Vereinigung
gewisser. Verwaltungsagenden mit der Hoheitsverwaltung prinzipielle
Bedenken nicht bestanden. Die Forderung nach einer Trennung
der Betriebsverwaltung ‚von der Hoheitsverwaltung hatte eine
gewisse Berechtigung, insolange neben dem Staatsbahnnetz noch
große Privatbahnen in Österreich bestanden. Erst nachdem die Eisenbahnverstaatlichung
 in Österreich zum großen Teile durchgeführt war,
hat man im Jahre 1896 das Eisenbahnministerium errichtet und damit
die Hoheits- und Verwaltungsagenden, insoweit letztere nicht den Betriebsdirektionen
 übertragen waren, in einer Hand vereinigt. Hiemit
wurde nicht nur dem gemeinwirtschaftlichen Charakter der Staatsbahnen
Rechnung getragen, sondern auch in ökonomischer Hinsicht durch Ausschaltung
 einer Zwischeninstanz, nämlich der früheren Generaldirektion
der Staatsbahnen, bedeutende Ersparnisse erzielt. Während der Dauer
dieser Organisation, welche sich mehrere Dezennien hindurch zur vollsten
Zufriedenheit bewährt hatte und auch den bedeutenden Anforderungen,
        <pb n="39" />
        31

die während des Krieges an die Staatsbahnen herantraten, gewachsen war,
erwiesen sich die Staatsbahnen als ein Machtmittel in der Hand des
Staates, ein wirksames Instrument zur Wahrnehmung der Interessen
der Volkswirtschaft. Alle diese Vorteile sind einem Schlagwort zuliebe
geopfert worden. Mit der Errichtung einer selbständigen Generaldirektion
ist eine neue Instanz geschaffen worden, ein kostspieliger Apparat zur
Erhaltung eines eigenen Wirtschaftskörpers.
Aus dieser Lage hätte sich nur ein Ausweg ergeben und das ist
die Eingliederung der Generaldirektion in das Ministerium
für Handel und Verkehr; hiedurch wäre eine Doppelarbeit staatlicher
Organe vermieden worden, indem man die Hoheits- und Verwaltungsagenden
 in einer Hand hätte vereinigen können. Dieser Zustand ist
seinerzeit als einer der größten Vorteile der Eisenbahnverstaatlichung
gepriesen worden und bedeutet kein Novum, denn er hat in Österreich
schon bis zum Verkaufe der Staatsbahnen im Jahre 1854 und dann vom
Jahre 1906 bis zum Jahre 1923 bestanden, als die Länge des Staatsbahnnetzes
 ein Mehrfaches seiner heutigen Ausdehnung aufwies, und derselbe
Zustand besteht heute bei unseren Nachbarstaaten, insbesondere in
Italien und in der Tschechoslowakei.
Mit der Frage der Errichtung einer Generaldirektion hat man sich
übrigens schon im Jahre 1911 befaßt und dem damals bestandenen
Staatseisenbahnrat wurde eine einschlägige Vorlage zur Begutachtung
unterbreitet. Im Vordergrund stand auch damals die in der Öffentlichkeit
vielfach behandelte Frage der Schaffung einer Zwischeninstanz (Generaldirektion)
 neben oder unter dem Eisenbahnministerium. Der Staatseisenbahnrat
 kam zu dem Ergebnisse, daß die Schaffung einer Generaldirektion
 nur eine Erschwerung und Verteuerung der Geschäftsführung,
die Einschaltung einer lästigen, schwerfälligen und kostspieligen Nebenund
 Zwischeninstanz bedeuten würde. Grundsätzlich erklärte sich der
Staatseisenbahnrat dafür, daß die oberste Leitung der Staatseisenbahnverwaltung
 dem AEisenbahnministerium vorbehalten wäre, daß die
Direktionen die erste Instanz und das Eisenbahnministerium die zweite
Instanz zu bilden hätten. Zwischeninstanzen jeder Art wurden .als unzulässig
 erklärt. Mit der einheitlichen Zusammenfassung derjenigen
Agenden, die allen Sektionen gemeinsam sind, sollte ein Sektionschef
betraut werden, der als dauernder Stellvertreter des jeweiligen Eisenbahnministers
 zu fungieren und dadurch die ständige Verbindung zu repräsentieren
 hätte. Damit glaubte man alle die Wünsche zu erfüllen, die in der
Öffentlichkeit hinsichtlich der möglichsten Fernhaltung der Politik von
der Eisenbahnverwaltung und der Entlastung des Ministers von administrativen,
 nicht prinzipiell wichtigen Angelegenheiten geäußert wurden.
Ferner sprach sich der Staatseisenbahnrat dafür aus, daß das Schwergewicht
 der Eisenbahnverwaltung in die Direktionen und in die exekutiven
Dienststellen verlegt werde; deshalb sei es notwendig, den Wirkungskreis
der Direktionen auszugestalten und zu erweitern, um den Gedanken
der freien Initiative und der verantwortlichen Geschäftsleitung mit
bunlichster Selbständigkeit auszuführen, wohingegen dem Kisenbahn-
        <pb n="40" />
        392

ministerium als der Zentrale der Geschäftsführung die Rechte der Oberaufsicht
 und obersten Leitung ungeschmälert erhalten blieben.
Als das Mitglied des Nationalrates Dr. Schürff, der als Handelsminister
 an dem Zustandekommen des Bundesbahngesetzes' vom Jahre
1923 mitgewirkt hatte und auch im Jahre 1928 als Handelsminister
fungierte, in der Sitzung des Nationalrates vom 4. März 1933 — in der
Debatte über den Eisenbahnerstreik — das Experiment der „sogenannten“
Kommerzialisierung als mißlungen bezeichnete, ebenso alle Zwischenversuche,
 eine Änderung herbeizuführen, wie die Elektrifizierung und das
Kohlenmonopol, wurde gegen ihn von dem Bundeskanzler Dr. Dollfuß
der Vorwurf erhoben, „wenn man in früheren Jahren sorgsamer gewesen
wäre, dann wären die Bundesbahnen nicht in dieser Verlegenheit‘‘.
Diesen Vorwurf wehrte Dr. Schürff mit der Bemerkung ab, daß die
finanzielle Gebarung der Bundesbahnen dem Finanzministerium unterstehe
 und das Handelsministerium niemals dreinreden durfte, wozu
allerdings bemerkt werden muß, daß es seinerzeit als eine der wichtigsten
Aufgaben des Bundesbahngesetzes bezeichnet wurde, die Bundesbahnen
von der Bevormundung des Finanzministeriums zu befreien. In dieser
Sitzung des Nationalrates wurde ein Antrag des Dr. Schürff .angenommen,
 mit welchem die Regierung aufgefordert wurde, einen
Gesetzentwurf über die Rückführung der Bundesbahnen in die
Hoheitsverwaltung vorzulegen, welche Änderung des Verwaltungssystems
 auch vom Vizepräsidenten des Nationalrates Dr. Straffner
befürwortet wurde. Ein Antrag Dr. Schürffs, dahingehend, gleichzeitig
mit dieser Rückführung eine Gleichstellung der Bundesbahnangestellten
mit den Bundesangestellten vorzunehmen, wurde mit den sozialdemokratischen
 Stimmen abgelehnt, weil hiemit angeblich eine Bevorzugung
der höheren Rangklassen der Bundesbahnangestellten verbunden wäre.
Dr. Schürff bezeichnete es ferner als notwendig, die unmittelbare
Leitung der Bundesbahnen in die Hand von Männern zu legen, deren
Fachwissen und Kenntnisse es verbürgen, daß den Absichten und
Wünschen der staatlichen Stellen in der Leitung vollauf entsprochen
wird. Es war dies eine nicht mißzuverstehende Anspielung auf den
Umstand, daß die Leitung der Bundesbahnen seit dem Beginn der
Kommerzialisierung zumeist bahnfremden Personen anvertraut wurde,
während, wie in dem Berichte Dr. Herolds zutreffend hervorgehoben wird,
in der Vorkriegszeit „als Hüterin des großen staatlichen Bahnbesitzes
eine stark ausgeprägte, aber gut fundierte und im allgemeinen
hochgebildete bürokratische Verwaltung als Teil der großen
Verwaltung des Reiches am Werke tätig war‘.
        <pb n="41" />
        IV. Die Bundesbahngesetznovelle vom Jahre 1930
Die Ziele der Verwaltungsreform. — Beseitigung der personalwirtschaftlichen
 Schwierigkeiten.

Unter Aufrechterhaltung des Grundgedankens der Bundesbahnreform
 vom Jahre 1923, daß die Unternehmung Österreichische Bundesbahnen
 bei voller Wahrung der öffentlichen Interessen ihren Betrieb
nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten und zu führen habe,
hat die Regierung im Jahre 1930 im Nationalrat eine Bundesbahngesetznovelle
 eingebracht, welche jedoch bisher keine Erledigung
 gefunden hat. Die Regierung wollte nicht darauf verzichten,
die Österreichischen Bundesbahnen stärker, als das bisherige Bundesgesetz
es gestattet hat, ihrem System der staatlichen Wirtschaftspolitik einzuordnen,
 zu welchem Zweck eine Vermehrung des staatlichen Einflusses
auf die Bundesbahnen wünschenswert erschien.
Die Bundesbahngesetznovelle setzte sich drei Hauptziele:
Zunächst einmal sollte der innere Aufbau des Wirtschaftskörpers
eine Änderung erfahren. Die eigentliche Leitung sollte nach wie vor dem
Vorstande verbleiben. Es sollte jedoch auch die Verwaltungskommission,
die diesen Namen bisher zu Unrecht führte, weil sie nach dem Bundesbahngesetz
 vom Jahre 1923 nur eine fast ausschließlich überwachende
und begutachtende Tätigkeit auszuüben hatte, künftighin zu einer
unmittelbaren Mittätigkeit in der Verwaltung selbst, allerdings
 eingeschränkt auf die Befassung nur mit den allerwichtigsten
Verwaltungsangelegenheiten herangezogen werden. Hiebei sollte schon
zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Verwaltungsgrundsätze in den
beiden Verwaltungskörpern und zur möglichsten Vermeidung von
Reibungen und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen ihnen eine organische
 Verbindung zwischen Verwaltungskommission und Vorstand
in der Weise hergestellt werden, daß der Präsident und der Vizepräsident
der Verwaltungskommission zugleich Mitglieder, und zwar die leitenden
Mitglieder des Vorstandes wären. Für die Überwachung der Gebarung
der Unternehmung, die fortan naturgemäß nicht mehr von der Verwaltungskommission
 ausgeübt werden konnte, weil diese ja an dieser
Gebarung künftighin selbst unmittelbar mitwirken sollte, war ein eigenes,
von Verwaltungskommission und Vorstand unabhängiges Organ, mit
allerdings sehr beschränktem Wirkungskreis, in der Form eines Aufsichtsrates
 der Unternehmung in Aussicht genommen. Bei der Zusammensetzung
 des Vorstandes wie auch bei der Bestellung der leitenden
Beamten der Unternehmung sollte der Bundesregierung künftighin
ein weitgehendes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht zukommen.
Die Ernennung des Generaldirektors und der Fachdirektoren sollte
fortab der Genehmigung der Bundesregierung unterliegen. Ferner sollte
        <pb n="42" />
        34

das staatliche Mitbestimmungsrecht bei der Tarifpolitik der Unternehmung
 durch eine Erweiterung des staatlichen Genehmigungs- und
Anordnungsrechtes angestrebt werden. Auch die Kreditpolitik der
Unternehmung sollte zwecks besserer Wahrung der in- und ausländischen
Interessen des Bundes einer stärkeren staatlichen Einwirkung unterworfen
 werden als bisher.
Endlich sollte die Grundlage geschaffen werden für die Beseitigung
der personalwirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich bei den
Bundesbahnen bisher entwickelt hatten. Es war geplant, dem Bund
eine bisher nicht vorhanden gewesene unmittelbare Einwirkung auf die
Gestaltung des Dienstrechtes und des Personalvertretungswesens bei
den Bundesbahnen dadurch einzuräumen, daß für das Dienstrecht
einschließlich der Personalvertretungsvorschriften, wenn eine Neuregelung
 dieser Vorschriften sich nicht durch eine der Genehmigung
durch die Bundesregierung unterliegende Vereinbarung zwischen Unternehmung
 und Personalvertretung erzielen lassen sollte, eine Regelung
durch Gesetz bzw. durch Verordnung der Bundesregierung in
Aussicht genömmen wurde.
Das Bundesbahngesetz vom Jahre 1923 hatte angeordnet, daß das
Dienstrecht der Bundesbahnangestellten einschließlich der Vorschriften
über die Personalvertretungskörper bis spätestens 31. Dezember 1924
durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personal in einer den
Bedürfnissen einer kaufmännischen Betriebsführung anzupassenden
Weise neu geregelt werden sollte. Nunmehr wollte die Frist für die Herbeiführung
 einer Vereinbarung über eine Neuregelung des Dienstrechtes —
ausschließlich der Personalvertretungsvorschriften — bis 31. Dezember
 1930 erstrecken. Erst wenn auch bis zum Ablauf dieser
Frist keine Vereinbarung zustande kommen sollte, war der Weg der
Erlassung der bezüglichen Vorschriften durch ein Bundesgesetz in
Aussicht genommen.
Was die Personalvertretungsverhältnisse bei den Österreichischen
 Bundesbahnen anbelangt, so sollte eine Neuregelung dieser
Vorschriften in einem solchen Sinne herbeigeführt werden, daß die
weitgehende Einwirkung der Personalvertretung auf ein für die Unternehmung
 erträgliches Ausmaß zurückgeführt werde, daß die Autorität
der Verwaltung gegenüber dem Personal verstärkt, ihr die erforderliche
Freiheit in der Personalwirtschaft wiedergegeben werde und daß endlich
durch eine Änderung der Zusammensetzung der Personalvertretung und
der Wahlordnung für diese die qualifizierte Angestelltenschaft der
Unternehmung in den Stand gesetzt werde, sich in der Personalvertretung
in einem ihr nach ihrer Vor- und Ausbildung und nach ihrer Bedeutung
im gesamten Betriebs- und Verwaltungsorganismus der Bundesbahnen
gebührenden stärkeren Maße zur Geltung zu bringen als ihr dies die
bisherigen Personalvertretungsvorschriften gestatten.
Für die Herbeiführung einer diesen Anforderungen gerecht werdenden
Neugestaltung der Personalvertretungsvorschriften sollte zunächst derselbe
Weg versucht .werden wie für die Neuregelung des Dienstrechtes der
        <pb n="43" />
        35

Bundesangestellten überhaupt, das ist jener der Verhandlungen zwischen
Unternehmung und Personal. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes des
für die Erzielung einer Vereinbarung zwischen Unternehmung und Personal
gesetzten Termines war für die neuen Personalvertretungsvorschriften
die Erlassung durch eine Verordnung der Bundesregierung vorgesehen.
Die Erledigung dieser Vorlage, für welche der frühere Handelsminister
 Dr. Schuster seine ganze Autorität einsetzte, ist leider auf
Schwierigkeiten gestoßen, hauptsächlich deshalb, weil die geplante
Abänderung der dienstrechtlichen Stellung des Bundesbahnpersonales dem
Widerstande der sozialdemokratischen Partei im Nationalrat begegnete.
Da auch der im Dezember 1931 eingebrachte Entwurf des Bundesbahnbudgetsanierungsgesetzes
 neben den Bestimmungen über die Kürzung
der Bezüge und Pensionen eine Befristung für die Regelung der
dienstrechtlichen Stellung des Bundesbahnpersonales enthielt, ist dieser
neuerliche Versuch an dem Widerstande der Opposition gescheitert,
so daß Dienstrecht, Personalvertretungsvorschrift und Pensionsordnung
bisher nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Zentralausschuß
und der Verwaltungskommission abgeändert werden können‘).
Erst durch eine auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes
 vom 24. Juli 1917, RGBl. Nr. 307, erlassene Notverordnung
vom 23. Juni 1933, BGBl. Nr. 266, wurde der letzte Satz des Absatzes 2
des $ 4 des Bundesbahngesetzes vom 19. Juli 1923 außer Kraft gesetzt
und durch folgenden Wortlaut ergänzt:
1) Die Schwierigkeiten, welche sich der Behandlung dieser Novelle entgegenstellten,
 beleuchtet nachstehende Zuschrift, welche Handelsminister
Dr. Schuster am 21. März 1932 an den Verfasser gerichtet hat: „Als ich
mein Amt als Handelsminister antrat, lag dem Hause bereits ein gänzlich
unbrauchbarer Entwurf für das neue Bundesbahngesetz vor, mit dem ich
mich unter keinen Umständen identifizieren wollte. Ich war daher gezwungen,
mitten unter dem Wust von Arbeit und parlamentarischen Sitzungen tatsächlich
 an einem Nachmittag dem Gesetze eine wesentlich andere Fassung
zu geben, Leider hatten sich schon meine Vorgänger darauf festgelegt,
daß unbedingt vor Erlassung dieses Gesetzes eine Verständigung mit
der Personalvertretung bezüglich der diese betreffenden Vorschrift
erfolgen müsse. Die betreffenden Verhandlungen haben, wie ihnen bekannt,
 durch Jahre hindurch gedauert, ohne irgendein greifbares Ergebnis
zu zeitigen. Was man mir aber dann seitens der Bundesbahnen als deren
Vorschlag zur Regelung dieser Frage vorgelegt hat, übertraf alle meine nicht
gerade hochgespannten Erwartungen. Ich habe den Vorschlag der Bundesbahnen
 den Vertretern der drei Gruppen der Personalvertretung übermittelt
und dieselben zur Beratung eingeladen.
Tatsächlich war es auch möglich, die ganzen Personalvorschriften
innerhalb zweier Nachmittage fast restlos zu bereinigen, mit alleiniger Ausnahme
 der von den Sozialdemokraten abgelehnten neuen Bestimmungen
über die Einflußnahme bei dem Besetzungsplan. Alles andere wurde wenigstens
seitens des Vertreters der Sozialdemokraten restlos zugestanden, während ich
mit den Vertretern der beiden anderen Gruppen wegen deren unvernünftiger
Haltung mancherlei Schwierigkeiten hatte. Welche Bestimmungen in der
ursprünglich von den Bundesbahnen niedergelegten Fassung enthalten waren,
        <pb n="44" />
        38

Kommt über eine von der Unternehmung Österreichische Bundesbahnen
 beabsichtigte Neuregelung oder Abänderung dieser Vorschriften
innerhalb einer von der Unternehmung jeweils festzusetzenden, zwei Monate
nicht überschreitenden Frist, die vom Tage der Befassung der gesetzmäßigen
Vertretung des Personales zu rechnen ist, ein Einvernehmen nicht zustande,
 so kann.der Vorstand der Unternehmung die Verwaltungskommission
 anrufen; diese hat sodann binnen vier Wochen endgültig
zu entscheiden.
Während nach dem bisherigen Wortlaut die derzeit bestehenden
Vorschriften über das Dienstverhältnis der Bundesbahnangestellten,
einschließlich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper
und über die Pensionen, solange in Geltung zu bleiben hatten, bis sie
durch Vereinbarung zwischen den Unternehmern und dem Zentralausschuß
 des Personales der Österreichischen Bundesbahnen abgeändert
werden, erscheint nach der neuen Verordnung eine Änderung auch
ohne Zustimmung der Personalvertretung möglich.
Hatte die von der Regierung im Jahre 1930 beantragte Abänderung
des Bundesbahngesetzes dahin gezielt, daß die endgültige Personalvertretungsvorschrift
 von der Regierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
 verordnet werden könne, falls es zu keiner Einigung zwischen
Verwaltung und Personalvertretung komme, soll jetzt die Verwaltungskommission
 in letzter Instanz entscheiden.

mögen Sie bloß aus einem Beispiel entnehmen: Um den deutschnationalen
and christlichsozialen Eisenbahnern eine entsprechende Vertretung in der
Personalvertretung zu sichern, sollten die bei der Wahl abgegebenen Stimmen
bis ungefähr 8000 oder 10000 gleich gewertet werden; von da ab aber sollten
je 10 sozialdemokratische Stimmen nur je 1 der beiden anderen Parteien
yleichgehalten werden. Daß ich natürlich nicht zu haben war, einem derartigen
 Vorschlag die Sanktion des Ministeriums zu geben, können Sie sich
wohl vorstellen. Ich wäre aber auch mit den Sozialdemokraten bezüglich
des letzten, nicht bereinigten Punktes einig geworden, wenn auch nicht mit
offizieller Zustimmung der Personalvertretung und der Vertreter dieser
Partei im Parlament. Diese war aber immerhin gesonnen, sich nach einem
gewissen, nach außenhin berechneten Widerstand einer Majorisierung zu
fügen, wie man mir durch ihren Mittelsmann andeuten ließ. Das Gesetz
wäre ohne weitere Schwierigkeiten im Parlament durchzubringen gewesen,
wenn nicht der Vertreter der Deutschnationalen die Sache obstruiert und
damit zu Fall gebracht hätte. Erst kürzlich teilte mir der frühere Bundeskanzler
 Schober mit, daß die sozialdemokratischen Abgeordneten gelegentlich
 der letzten neuerlichen Verhandlungen über die Bundesbahnen ausdrücklich
 erklärt haben, daß sie mir, im Falle ich länger im Amte geblieben wäre,
alle nur irgendwie möglichen Zugeständnisse für Zwecke der Sanierung der
Bundesbahnen. gemacht hätten, um diese selbst zu ermöglichen, weil sie
vorgaben, davon überzeugt gewesen zu sein, daß ich keine unmöglichen
Zugeständnisse von ihnen verlangt hätte und sie sich gegen die Versuche
einer wirklichen Sanierung nicht gewährt hätten. Leider ist es im tieftsen
Wesen der Republiken begründet, daß sich die Politik auch in alle
jene Zweige des öffentlichen Lebens hineindrängt, wo ihr Einiluß
 nur von Schaden sein muß.‘
        <pb n="45" />
        V. Die Krise der Kommerzialisierung
Finanzielle Ergebnisse. — Einfluß der Pensionslasten. — Die Elektrifizierung.
 — Wettbewerb mit dem Kraftwagen. — Das Fahrbegünstigungssystem.
 — Ersparungsmaßnahmen.

Die Verkehrseinnahmen der Bundesbahnen, die im Jahre 1929, in
welchem der höchste Stand erreicht wurde, 638,8 Millionen Schilling
betragen haben, sanken im Jahre 1930 auf 592,2 Millionen Schilling,
während die Ausgaben sich von 637,5 Millionen Schilling auf
625,1 Millionen Schilling verringerten. Die für Investitionen verwendeten
 Gelder konnten nicht mehr verzinst, die Bankkredite nicht
zurückgezahlt werden. Da die Einnahmen weiterhin unaufhaltsam
sanken und die Rückwirkung auf den gesamten Staatshaushalt nicht
ausblieb, wurde der Völkerbund im Jahre 1931 neuerlich mit der
finanziellen Lage der Österreichischen Bundesbahnen befaßt. ®

Wenn man den Ursachen nachgeht, welche den finanziellen Notstand
 der Bundesbahnen herbeigeführt haben, so sind diese in erster
Linie auf die Auswirkung des Friedensvertrages von St. Germain
zurückzuführen. Was von den Eisenbahnen nach dem neuen Staatsgebilde
 Österreich noch verblieb, glich einem Komplex von Bruchstücken.
Vordem bildeten die Österreichischen Staatsbahnen eines der wichtigsten
einheitlichen Staatsbahnnetze, mit einer Betriebslänge von 19275 km,
das den Verkehr des südöstlichen Mitteleuropas mit der adriatischen
Seeküste und den angrenzenden Orientländern beherrschte. Nach dem
Verluste ganzer Ländernetze und nach dem brutalen Abschnüren technisch
und wirtschaftlich zusammengehöriger Bahnstrecken, verblieben außer
einer einzigen verkehrspolitisch, allerdings sehr wichtigen, westöstlichen
Durchgangslinie, nur mehr Reste mit einem durch Ablenkung und Zollgrenzen
 wesentlich verminderten Verkehr und einer Betriebslänge
 von 5829 km. In weiterer Folge war es insbesondere die
Konstruktion des Bundesbahngesetzes vom Jahre 1923, das der
Unternehmung, ganz im Widerspruch mit dem ihr zugedachten kaufmännischen
 Beruf, sowohl in der Verwaltung wie in der Personalwirtschaft
 große Hindernisse in den Weg gelegt hat. Hiezu gesellte
sich als weiterer Verlustfaktor die Weltwirtschaftskrise und die
Konkurrenzierung durch den Autoverkehr.
Zum Ausbruch kam die Krise, als die Verschuldung der Bundesbahnen,
 die auf eine seither viel angefochtene Bilanzierungsmethode
        <pb n="46" />
        38

zurückzuführen ist, in die Erscheinung trat. Während der frühere
Präsident Dr. Günther in einer von ihm nach seinem Rücktritt
veröffentlichten Denkschrift die Besserung des Jahres 1929, in welchem
nach Abzug von 42 Millionen Schilling für den Kapitalsdienst ein Reingewinn
 von 12,6 Millionen Schilling ausgewiesen wurde, gegenüber 1923,
in welchem ein Verlust von 63 Millionen Schilling ausgewiesen war, mit
117,6 Millionen Schilling berechnete, ist der Vertreter des Finanzkomitees
des Völkerbundes in Österreich Dr. Rost van Tonningen in seinem
letzten Jahresbericht zu dem Schluß gelangt, daß alle Bilanzen der
Kommerzialisierungsperiode, während welcher die Anlageschulden von
53 Millionen Schilling auf 753 Millionen Schilling angewachsen sind,
mit schweren Verlusten hätten abschließen sollen.
Die vom Präsidenten Dr. Günther aufgestellte Berechnung hat
seither auch von anderen Seiten verschiedene, zum Teil sogar einschneidende
 Korrekturen erfahren. So hat ihm der frühere Generaldirektor
 Dr. Seefehlner die unnötige Verschuldung des Unternehmens
in den Jahren 1924 bis 1930 zur Last gelegt. Obwohl die damalige
Kassenlage des Bundes die Tragung verhältnismäßig geringer Verluste
von etwa 20 bis 30 Millionen Schilling in der Ertragsrechnung ohne
weiteres gestattet hätte, sind Aufwendungen, die zweifellos als Erneuerungen
 zu bezeichnen waren und der Betriebsrechnung angelastet
hätten werden müssen, auf Anlagekonto geschrieben worden. Zur Herstellung
 des Bilanzgleichgewichtes wurden die in den Lagervorräten
liegenden Reserven herangezogen. Während im Jahre 1924 im Lagerbestand
 der Dienstgüter eine stille Reserve von 74 Millionen Schilling
enthalten war, ist diese bis Ende 1930 bis auf 21,4 Millionen Schilling
verbraucht worden. 52,6 Millionen Schilling haben zur Deckung von
Verlusten gedient. Der Geldbedarf wurde durch Aufnahme von Bankkrediten
 gedeckt und auf diese Weise die Zukunft mit Ausgaben der
Vergangenheit belastet. Der Bericht Dr. Herolds hat ferner mit Recht
bemängelt, daß aus den Erträgnissen des Unternehmens kein Erneuerungsfonds
 gebildet wurde, um Ersatzbeschaffungen für die einer
natürlichen Abnutzung unterworfenen Anlagen auszugleichen. Allein
die Erneuerung des Fahrparkes würde rechnungsmäßig eine Abschreibung
von 30 Millionen Schilling jährlich gerechtfertigt haben, während für
diese Zwecke in der Betriebsrechnung des Jahres 1930 tatsächlich nur
8,4 Millionen Schilling eingestellt waren:
Als die Unternehmung der Österreichischen Bundesbahnen im Februar
 1932 infolge des andauernden Rückganges der Einnahmen sich
außer Stand erklärte, die Bezüge des aktiven Personales sowie der
Pensionisten in vollem Ausmaße zu befriedigen, wurde die Aufmerksamkeit
weiterer Kreise auf die Personalwirtschaft der Österreichischen
Bundesbahnen gelenkt.
Vorerst hatte sich der Einfluß des Friedensvertrages auf die
Personalwirtschaft fühlbar gemacht, indem von den Grenzen bis nach Wien
in der Hauptsache nur kurze Rumpfstrecken mit großen Bahnhof- und
        <pb n="47" />
        39

Geleiseanlagen und mit überwiegenden Bergstrecken geblieben sind und
die reichliche Besetzung der Übergangsstationen eine verhältnismäßig
höhere Zahl von Angestellten erforderte. Da ferner das alte Österreich
sowohl über die Routen- wie Territorialdirektionen verfügte, so war es
nicht zu vermeiden, daß von den Routendirektionen, bei welchen sich
der ganze Leitungsapparat (auch Werkstätten, Heizhäuser) in. Wien
befand, dieser den Österreichischen Bundesbahnen zur Last fiel. Der
Höchststand der Angestellten, einschließlich der im Jahre 1924 übernommenen
 Südbahn, hat nach dem Kriege zirka 142000 betragen. Am
Beginn der Kommerzialisierung im Jahre 1923 war der Angestelltenstand
auf 113500 und Ende 1929 auf 80000 gesunken. Am Beginn des Jahres 1933
wurde der Gesamtstand der festangestellten Bediensteten mit 65097
angegeben, dem 73300 Pensionisten gegenüberstanden‘?).
Die Erläuterungen zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das
Jahr 1933 illustrieren diese Umstände durch nachstehende Statistik,
wie folgt:
Art der Pensionen

Veranschlagter OGesamt- Vom Gesamterfordnis
Stand der Pen- erfordernis entfallen auf
sionsparteien Österreichs Bund Unternehmung
Köpfe Millionen Schilling

Altpensionen:
Bundesbahnen ...... 27 200
Südbahn........... 5600 665 7 145
zusammen... 32 800 66,5 51,7 14,8
Neupensionen:
(abzüglich der Beiträge
 der Bediensteten
 und der Lokalbahnen)
 ........... 40 500 115,0 115,0
Gesamtsumme. ..... 73 300 181,5 51,7 129,8
In dieser Darstellung fällt es auf, daß die Bundesbahnen für die
Neupensionisten 115 Millionen Schilling zu bezahlen haben, obwohl am
1. Oktober 1923, d. i. am Beginn der Kommerzialisierung, die Entlastung
der Bundesbahnen von dem Erbe aus der alten Monarchie an Pensionisten
bereits erfolgt war. Die Rechtslage des Personales der Bundesbahnen ist
durch den $84 des Bundesbahngesetzes vom 19. Juli 1923 geregelt,
welcher besagt:
„Die Unternehmung Österreichische Bundesbahnen übernimmt die
Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung aller in ihren Dienst übernommenen
 aktiven Bundesbahnbediensteten.“‘“

1) Im Jahre 1880 betrug der Personalstand der Österreichischen Staatsbahnen
 14550 Personen für 5444 km Hauptbahnen und 333 km Lokalbahnen.
 Im Jahre 1931 standen im Betrieb der Bundesbahnen im ganzen
5829 km. Der Personalaufwand betrug im Jahre 1888 12,7 Millionen Gulden,
im Jahre 1931 324 Millionen Schilling.
        <pb n="48" />
        (

Um die Bedeutung dieser Bestimmung richtig zu beurteilen, ist
zu berücksichtigen, daß das allgemeine Abbaugesetz im Zusammenhang
 mit der Völkerbundanleihe bereits am 24, Juli 1922 beschlossen
wurde, so daß mit der Durchführung des Bundesbahngesetzes, d. i. am
1. Oktober 1923, die Bundesbahnen tatsächlich nur den Personalstand
übernommen haben, der ihrem wirklichen‘ Bedarf entsprach, die bis
1. Oktober 1923 pensionierten Angestellten ausgeschieden wurden und die
Bundesbahnen sonach mit dem Erbe aus der alten Monarchie nichts mehr
zu tun hatten. Von den Pensionen der vor dem 1.Oktober 1923 pensionierten
und nicht übernommenen Bundesangestellten entfallen nur 14,8 Millionen
Schilling auf die Bundesbahnen, gegenüber 51,7 Millionen Schilling, die
der Bund trägt. Diesen 14,8 Millionen Schilling für die Altpensionisten
stehen 115 Millionen Schilling für die Neupensionisten zu Lasten der
Bundesbahnen gegenüber.
Die große Anzahl der Neupensionisten dürfte zum Teile darauf
zurückzuführen sein, daß nach dem Kriege die deutschösterreichischen,
vor der Staatenteilung in den abgetrennten Staatsgebieten beschäftigten
 Eisenbahner, in das neugebildete Österreich geströmt sind!).
Ausschlaggebend war jedoch, daß, als im Jahre 1927 die Kontrolle
des österreichischen Generalkommissärs Zimmermann für aufgehoben
erklärt wurde, die Gewerkschaften die Anstellung von vielen Tausenden
Parteimitgliedern durchgesetzt und bald darauf auch die Pragmatisierung
und sohin die Pensionsberechtigung erwirkt haben. Es zeigten sich
auch die Folgen der Ausführungsbestimmungen über den Achtstundentag.
Die Ausnutzung des Personales wurde mangelhaft und die Möglichkeit
des Zusammenlegens von Diensten in Stunden schwächeren Verkehres
erschwert. So ergaben sich hohe Personalbestände. Die Bedenken, die
aus den Kreisen des Personales selbst gegen diese Entwicklung geäußert
wurden, sind damit zerstreut worden, daß man auf den $ 2 des Bundesbahngesetzes
 hinwies, der folgende Bestimmung enthält:
„Insolange und insoweit die Ausgaben der Bundesbahnen in den
Einnahmen ihre Deckung nicht finden, wird der Abgang vom Bund
gedeckt.“
Nicht mit Unrecht wurde gegen den früheren Vorstand des Unternehmens
 der Vorwurf erhoben, daß er auf der einen Seite Abbau betrieben,
 auf der anderen neue Kräfte eingestellt habe. Auf diese Weise
ist die Pensionslast von 14,8 Millionen Schilling im Jahre 1923 auf 96,6
Millionen Schilling bis zum Jahre 1929 und seither auf 130 Millionen
Schilling gestiegen, während ein Betrag von höchstens 50 Millionen
Schilling einem Normalzustand entsprechen würde. Dabei hat der Bund

‘) Bei den Österreichischen Staatsbahnen war gleichwie im Heere
überall, auch in Galizien, die deutsche Dienstsprache eingeführt. Der
Anteil der Deutschen unter den Beamten des früheren Netzes wurde mit
rund 60 Prozent veranschlagt, während nach dem Friedensvertrage kaum
der vierte Teil des alten Netzes Österreich verblieb.
        <pb n="49" />
        Ai

außerdem noch etwa 55 Millionen Schilling für Altpensionisten der
Bundesbahnen zu. tragen.
Die finanzielle Notlage der Österreichischen Bundesbahnen ist auch
auf die durch die Elektrifizierung hervorgerufene Verschuldung
zurückzuführen. Bis zu Ende des Jahres 1931 sind von der Betriebslänge
 der Österreichischen Bundesbahnen im Ausmaße von 5432 km
15,6 % im elektrischen Betriebe gestanden, auf welche an Betriebsleistung
18% (gegenüber 16,9% des Jahres 1930) Bruttotonnenkilometer entfallen.
 Dem Anlagekapital wurden 328 Millionen Schilling angelastet,
wovon aus den Anleihen des Bundes 278,8 Millionen Schilling in Anspruch
genommen worden sind. Als im Jahre 1920 die bis dahin nur vorbereitete
 Einführung der elektrischen Zugförderung ernstlich in Angriff
genommen wurde, war hiefür die drückende Kohlennot ausschlaggebend.
Es war der rascheste Ersatz der Auslandskohle durch inländische
 Wasserkraft geboten. Nachdem ausschließlich im Westen
Österreichs die Vorbedingungen für die Beschaffung der elektrischen
Energie aus Wasserkräften gegeben waren, begann die Kommerzialisierung
mit der Elektrifizierung der Linie Salzburg—Innsbruck.
Obwohl Generalkommissär Zimmermann entschiedenen Einspruch
erhob, setzte der Präsident der Bundesbahnen Dr. Günther beim
Völkerbund durch, daß die erforderlichen Mittel aus der Völkerbundanleihe
 freigegeben wurden. Diese Linie wurde 1930 eröffnet, die präliminierten
 Kosten um 60 Millionen Schilling überschritten. Schon die
Berechnungen für die Kosten Wien—Salzburg haben ergeben, daß
gegenüber dem Dampfbetrieb, unter Berücksichtigung der Amortisationsund
 Verzinsungskosten, wesentliche Mehrauslagen erwachsen wären.
Die Bilanz des Jahres 1929 war belastet mit 33,7 Millionen Schilling
Zinsen und 8,6 Millionen Schilling Tilgung, im ganzen mit 42 Millionen
Schilling für Kapitaldienst, in erster Linie für die Elektrifizierungsaktion,
 die Dr. Günther schließlich als unproduktive Investition
bezeichnen mußte, weil sich herausgestellt hatte, daß die durchgeführte
Elektrifizierung keinerlei materielle Vorteile, sondern ganz wesentlichen
Verlust gebracht hat.
Über die Rentabilität der Elektrifizierung bei den Österreichischen
Bundesbahnen gehen sowohl die Meinungen als auch die Berechnungen
weitestgehend auseinander. Während die Generaldirektion der: Bundesbahnen
 im Jahre 1928 die Betriebsmehrbelastung mit 6,8 Millionen
Schilling für die Strecke Salzburg—Wien bezifferte, hat Generaldirektor
Dr. Seefehlner, seinerzeit Generaldirektor der A. E. G. Union,
gegenüber dem Dampfbetrieb eine Betriebsersparnis von 8,7 Millionen
Schilling berechnet und erst in jüngster Zeit darauf hingewiesen,
daß bei Beibehaltung des Dampfbetriebes statt der beschafften
177 elektrischen Lokomotiven, mehr als 300: Dampflokomotiven
hätten beschafft werden müssen, deren Anschaffungskosten erfahrungsgemäß
 an Vie der elektrischen Lokomotiven herangereicht hätte,
Die Erhaltungskosten eines elektrischen Lokomotivkilometers hat Doktor
Seefehlner für das Jahr 1931 mit 52 Groschen angegeben, gegenüber
        <pb n="50" />
        {DJ

69,5 Groschen bei einem Dampflokomotivenkilometer. Durch den weiteren
Verkehrsrückgang sowie die Verbilligung der Kohle erscheinen diese
Berechnungen allerdings überholt, wobei noch die Erwägung mitspielt,
daß gerade bei dem Kohlenverkehr mit dem Auslande — die jährliche
Ersparnis an Kohle wird mit 400000 Tonnen angegeben — bedeutende
Industriekompensationen in Frage kommen. Die zur Elektrifizierung
verwendete Anleihe muß jährlich mit 8% verzinst werden, wozu noch
2% % an Amortisationskosten kommen, Diese Anleihe soll in 18 Jahren
zurückgezahlt sein, d. h. also, jedes Jahr müssen 60 Millionen Schilling
aus dem Betriebe herausgenommen werden. Die Elektrifizierung hat
eine starke Verschuldung der Bundesbahnen zur Folge gehabt, wodurch
der Verkehr erheblich belastet und auch die Konkurrenzkraft der Bundesbahnen
 beeinträchtigt wurde. Es wird angenommen, daß mehr als die
Kraftwagenkonkurrenz, die durch die Elektrifizierung verursachte Belastung
 die finanzielle Lage der Bundesbahnen beeinflußt hat.
Die Österreichischen Bundesbahnen haben auch bei der Durchführung
 der Elektrifizierung zum Teil recht böse Erfahrungen machen
müssen. Man hat verschiedene Typen von elektrischen Lokomotiven
in Auftrag gegeben, deren praktische Verwertbarkeit erst ausprobiert
werden mußte. Diese Versuche haben sehr viel Geld gekostet, und man
wird es daher verstehen, wenn sich die jetzige Leitung der Österreichischen
Bundesbahnen bei der Anschaffung von sogenannten Schienenautobussen
 und Triebwagen sowie in der Frage der Fortsetzung der Elektrifizierungsaktion
 eine gewisse Zurückhaltung auferlegt).
Die Frage der Elektrifizierung steht in innigem Zusammenhange
mit der Entwicklung des Wettbewerbes zwischen Schiene und
Straße. Diese Frage ist unstreitig die dringendste aller Verkehrsprobleme.
Die Erkenntnis, daß das Transportmonopol der Eisenbahn zu bestehen
aufgehört und der Kraftwagen die Gesamtstruktur des Verkehres geändert
 hat, ist ein Faktor von solcher Bedeutung, daß alle Eisenbahnen
vor einer vollständigen Umstellung ihres Aufbaues stehen. An einen
Neubau von Eisenbahnen wird kaum mehr gedacht und der Bau von
Autostraßen als dringender bezeichnet als die Fortsetzung der Elektrifizierung,
 mit welcher die Festlegung namhafter Kapitalien verbunden
wäre. Von einer Umwandlung des Eisenbahnbetriebes in einen Automobilbetrieb
 auf manchen Nebenlinien erhofft man eine Verbilligung
und Verbesserung des Verkehres sowie eine Verbilligung der Tarife.
In den Vereinigten Staaten wurden in den letzten zwei Dezennien rund
40 Milliarden Dollars für den Bau von Autostraßen verausgabt, das ist
eineinhalbmal soviel Kapital als in sämtlichen Bahnen angelegt wurde.
Trotz Einbuße des Transportmonopols werden die Eisenbahnen in Österreich
 schon mit Rücksicht auf die besonderen klimatischen Verhältnisse,
welche die Benutzung der Straßen zeitweise ganz ausschließen, ein unentbehrlicher
 Behelf des Wirtschaftslebens bleiben und noch immer

1) Siehe: Der Wiederaufbau der Österreichischen Bundesbahnen,
Wien 1932. Von Ing. Dr. J. Weldler.
        <pb n="51" />
        13

berufen sein, den überwiegenden Teil der Transporte zu
bewältigen; allein die Eisenbahnen können auf die Dauer nicht
künstlich großgehalten werden, sondern sie müssen ihren Aufbau und ihre
Organisation dem wirklichen natürlichen Bedarf anpassen. Dabei werden
die Eisenbahnen im Hinblick auf die ihnen auferlegte Betriebspflicht
sowie die ihnen aus öffentlichen Rücksichten auferlegten Lasten eines
entsprechenden gesetzlichen Schutzes nicht entbehren können.

Durch die auf Grund des kriegswirtschaflichen Ermächtigungsgesetzes
 erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 9. Juni 1933,
BGBl. Nr. 253, betreffend die Regelung des Güterverkehres mit Lastkraftwagen
 (Lastkraftwagenverkehrsordnung), wurde der Wettbewerb
zwischen Eisenbahn und Lastkraftwagen zunächst für den Bereich des
Güterverkehres, und zwar provisorisch bis 1. Juli 1934 geregelt. Es wurden
für den Verkehr über den Bereich einer Ortsgemeinde hinaus Mindestfrachtsätze
 festgesetzt, die im wesentlichen den Selbstkosten, zuzüglich
eines bürgerlichen Gewinnes, entsprechen und von deren Anwendung
bei der gleichzeitig erfolgten Regelung der Eisenbahntarife man erhofft,
daß dem Lastkraftwagen der Nahverkehr, der Eisenbahn der Fernverkehr
 zufallen wird. Die Mindestfrachtsätze sind für Wagenladungsgüter,
 Sammelgüter und Stückgüter verschieden erstellt, so daß der
Kraftwagen im allgemeinen für Wagenladungsgüter etwa bis 50 km,
für Stückgüter auf Entfernungen zwischen 50 und 80 km und für Sammelgüter
 höchstens bis 100 km benutzbar sein wird. Der Werksverkehr,
insoweit er sich auf Strecken bis 100 km betätigt, wird durch diese
Regelung nicht berührt. Zur Sicherung des Erfolges sieht die Verwaltung
eine Reihe von Bestimmungen vor, die sich auf die Ausstellung von
Begleitpapieren und Führung von Aufzeichnungen beziehen. Der finanzielle
 Effekt dieser Verordnung wird von den Bundesbahnen mit einer
jährlichen Mehreinnahme von 6—7 Millionen Schilling veranschlagt.
Diese Kraftwagen-Verkehrsordnung bedeutet einen weitgehenden staatlichen
 Eingriff in den privaten Kraftwagenverkehr und unterscheidet
sich wesentlich von der in jüngster Zeit in der Schweiz getroffenen Neuordnung,
 welche die Zusammenarbeit von Eisenbahn und Auto durch
den Anschluß aller Konzessionäre an eine Genossenschaft sicherstellt,
die zur Hälfte aus KEisenbahnverwaltungen, zu einem Viertel aus
Automobilinteressenten und zu einem weiteren Viertel aus Wirtschaftsvertretern
 zusammengesetzt sein soll.
Unter den Ursachen, welche die finanzielle Lage der Bundesbahnen
ungünstig beeinflussen, muß endlich auch der Fahrbegünstigungen
Erwähnung getan werden, welcher Gegenstand in dem vom Schweizer
Experten Dr. R. Herold erstatteten Bericht einen breiten Raum einnimmt.
 Es muß ein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden zwischen
den Fahrbegünstigungen, die dem Eisenbahnpersonal eingeräumt
werden und denjenigen, die bahnfremde Personen genießen. Was die
Begünstigungen für bahnfremde Personen betrifft, so bestimmt $ 2 des
Bundesbahngesetzes vom 23. Juli 1923, daß alle Begünstigungen, die
        <pb n="52" />
        im Interesse der Bundesverwaltung gewährt werden, besonders in
Rechnung zu stellen sind. Nach: dem Bundesgesetz vom 29. Juli 1924
haben der Bundespräsident, die Mitglieder des National- und Bundesrates
sowie die Landeshauptmänner Anspruch auf vollkommen freie Fahrt auf
allen österreichischen Eisenbahnen und’ Schiffahrtslinien. Ferner müssen
die Bundesbahnen den Bundesangestellten für deren Dienst- und Privatreisen
 eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung einräumen, für deren Inanspruchnahme
 die Bundesbahnen, insoweit es sich um Dienstreisen handelt, eine
jährliche Pauschalvergütung erhalten, während für Privatreisen der
Bundesangestellten eine besondere Entschädigung der Bundesbahnen
nicht erfolgt.

Im Jahre 1930 sind an Bundesangestellte im ganzen 118699 Marken
abgegeben worden, und zwar 76189 an aktive Bundesangestellte, 14446 an
Wehrmänner und 28064 an Pensionisten. Dr. Herold findet keinen
sachlichen Grund, die Bundesangestellten mit Bezug auf die Bahnfahrten
anders zu behandeln als irgend einen im privaten Erwerbsleben stehenden
bahnfremden Staatsbürger.

Aber auch das Ausmaß: der Fahrbegünstigungen an das Bahnpersonal
 greift nach der Ansicht Dr. Herolds über den Rahmen des
eigenen Haushaltes des Unternehmens hinaus und berührt das allgemeine
Interesse. Die Häufigkeit der Benutzung der Bahn durch den Beamten
und seine Angehörigen zum Reisen oder auch nur die Möglichkeit dazu,
stehen in keiner Beziehung zu seiner. Dienstleistung und zum Wert seines
Dienstes für die Verwaltung. Unter dem Regime der Kommerzialisierung
habe sich eine äußerst weitherzige Tradition entwickelt, gegen die anzukämpfen
 jetzt nicht leicht sei. Nach den heute geltenden Bestimmungen
erhalten die aktiven Beamten für sich sechs Freifahrscheine jährlich;
ferner Jahresfreikarten zwischen Wohn- und Dienstort; sodann beziehen
die Ehefrau und die Kinder je einen Freifahrschein jährlich und es werden
Freifahrscheine für Schüler und Lehrlinge zum Besuche des Elternhauses
in den größeren Ferien abgegeben sowie Jahresfreikarten zwischen Wohnund
 Schulort. Für die ganze Familie erhält sodann der aktive Beamte
Freifahrscheine zum Bahnarzt sowie Dauerausweise zur Lösung von
Personalkarten, die er je nach der Wagenklasse zu !/;, !/, oder !/g des
Zivilpreises ' beziehen darf. Endlich kommen ihm sogenannte Lebensmittelfreikarten
 zu (für zwei Fahrten monatlich).

Die Beamten des Ruhestandes erhalten gleichfalls zwei Dauerausweise
 für die ganze Familie, ebenso Lebensmittelfreikarten, Freifahrscheine
 zum Arzt, ferner die bei den aktiven Beamten erwähnten Jahresfreikarten
 für die Kinder und endlich zwei Freikarten jährlich für sich
und eine solche für die Ehefrau und Kinder.
Wenngleich das Prinzip der Fahrbegünstigung für das eigene Personal
als berechtigt anerkannt werden muß, so läßt sich die Forderung nach
einer wesentlichen Einschränkung dieser Begünstigung nicht abweisen,
wenngleich im Jahre 1931 eine Erhöhung der Regiefahrpreise ein-
        <pb n="53" />
        45

getreten ist. Insbesondere sollte die Benutzung der höheren Wagenklassen
nicht so weitgehend eingeräumt werden, wie dies jetzt der Fall ist. Die
Begünstigung der freien Fahrt wird naturgemäß besonders in der
stark frequentierten Sommerszeit in Anspruch genommen, führt
dann zu einer Überfüllung der Züge, die vom zahlenden Publikum unangenehm
 empfunden wird und selbstverständlich auch auf die Einnahmen
 des Unternehmens ungünstig wirkt. ;
Aus den Aufzeichnungen der Bundesbahnverwaltung aus dem
Jahre 1930 geht hervor, daß in Schnellzügen zum Personalfahrpreis
642.926 Fahrten ausgeführt worden sind, in Personenzügen 16,187.213,
zusammen 16830139. Das Verhältnis zwischen der zum Personalfahrpreis
ausgeführten Zahl von Reisen zu der Gesamtzahl der Reisen zum Zivilpreis
 beträgt im Schnellzug 9,02 %, im Personenzug 17,2%, im ganzen
16,6%. In der IIL. Klasse des Schnellzuges steigt es auf 11,1%, in der
II. Klasse des Personenzuges auf nicht weniger als 24,3%, an.

Alle diese Fahrbegünstigungen haben eine gewisse, finanziell
jedoch nicht ins Gewicht fallende Einschränkung erfahren durch
die Notverordnung vom 10. April 1933, BGBl. Nr. 121, betreffend die
Einhebung eines Preiszuschlages bei Fahrkarten zum Personalfahrpreis
und eines Zuschlages bei Freifahrtanweisungen. Die Zuschläge zum
Personalfahrpreis, welche gleichzeitig auch bei sämtlichen ermäßigten
Fahrpreisen zur Einführung gelangten, betragen beim Personenzug
5—15 Groschen, beim Schnellzug 10—20 Groschen für jede Fahrkarte,
der Zuschlag bei Freifahrtanweisungen 50 Groschen, einen Schilling und
1.50 Schilling für die 3., 2. und 1. Klasse.

Nachstehende Darstellung gibt einen Überblick über die Gebarung,
Personalwirtschaft und den Verkehr der Bundesbahnen seit dem
Beginn der Kommerzialisierung!) :

1) Für das Jahr 1932 ist der Verwaltungsbericht bisher nicht erschienen.
Die Bilanz ist zwar fertiggestellt, harrt aber noch der Genehmigung durch
die Verwaltungskommission.
        <pb n="54" />
        Gebarungsübersicht

1994

1925

1926

1927

1928

1929

1930

1931

‚al

p

9
LO
11

Einnahmen: Personen- und Gepäcksverkehr. . .Mill. S
» Güterverkehr .....
Verkehrssteuern ..........
Postbeförderung ..........
Verkehrseinnahmen .......
Verschiedene Einnahmen ..
Gesamt-Betriebseinnahmen ...
»„ Betriebsausgaben ..
Betriebsüberschuß ........
Schuldendienst ........00..00000000
Gebarungsabgang (—) ......-110,4


265,8
739

449,4 '
27,1
476,5 |
477,8
—1,3
1,5
—1.2

163,7
298,1
23,0 |
6,0
490,8
43,5 |
534,3 |
532,7
+16 |
5,2
— 03

178,7
323,7
24,0
6,0
532,4 |
41,8
575,2 |
565,8
49,4
16,5
—95

176,5 | 193,8
342,5 | 349,1
24,9 | 24,0
8,0 8,9
551,9 | 575,8
45,4 | 50,6
597,3
573,5
423,8
21,9
0.2

208,9
384,5
28,2
10,0
631,6

47,4
626,4 | 679,0
597,6 | 633,8
+28,8 | +45,2
27,8 | 38,6
+0,11 | +04

209,6
345,3
26,2
10,9
592,0
58,9
650,9
637,8
+13,1
52,9
__ 454

183,6
297,2
22,7
11,3
514,8
23,7
538,5
572,7
—34,1
59,9
— 83,1

|

Personalwirtschaft und Verkehr

E
nr

a

1924

Anzahl d. Festangestellten (Jahresdurchschnitt) .....
» =» Pensionspart. m. Altpens. ( Jahresdurchschn.)
Personalauslagen für die Festangestellten .....Mill. S
” ;» » Pensionsparteien.....
5 ;„„ » Altpens.-Bundesbtrg...
Millionen Brutto-Tonnen-Kilometer...........
» Netto-Tonnen-Kilometer. .. -

90 630
52 262
261,2
62,8
55,2
12 743
4 091

1

Bruttobetrag. 2) Nettobetrag (nach Abzug der Pensionsbeiträge).

1925

85 988
57 263
316,7
77,1 '
44,4
13 651
4 155

1926

86 054
58 402
319,7
100,6 |
47,8
14 406
| 4482

19927

1928

83900 82241
59308 60473
328,5 346,0
106,1 | 103,8
51,5 55,0
15232 15660 !
4760 | 4867

1929

1930

80876 77 538
80 867 756
354,6 | 354,9
104,2 108,71)
55,8
16 168
ı 5019

1931

73 345
65 158
324,1
108,72)
57,6
14 036
3 756
        <pb n="55" />
        17

Während in der Eröffnungsbilanz vom Jahre 1923 die langfristigen
Schulden mit 535 Millionen Schilling und die kurzfristigen (schwebenden)
 Schulden mit 711 Millionen Schilling eingestellt waren, wurden
Ende 1931 die langfristigen Schulden mit 693 Millionen Schilling und
die kurzfristigen mit 2332 Millionen Schilling ausgewiesen.
Im Finanzgesetz für das Jahr 1933 wurde die Belastung. des
Bundes aus dem Bundesbahnbetrieb wie folgt veranschlagt:
Millionen Schilling
1932 1933
21,9 40,5
75,0..... 96,9 76,9..... 117,4

b) Bund
Überlassene Verkehrssteuern ...........
Altpensionisten der Bundesbahnen und
der Südbahn zu Lasten des Bundes ..
Südbahn-Annuitäß.........0.0.00000000 4
Zzusammen.....

25,1

52,2
9,7
183.9

51,7
9,9
198,1

19,1

Der für das Jahr 1932 veranschlagte Zuschuß erhöht sich noch um
54 Millionen Schilling, d. i. der unbedeckte Investitionskredit der Bundesbahnen,
 der bereits verausgabt wurde und aus der Lausanner Anleihe
gedeckt werden soll,
Nach den provisorisch ermittelten Betriebsergebnissen weisen
die Bundesbahnen pro 1932 einen Gebarungsabgang von 18,5 Millionen
Schilling auf, also etwas weniger als im Voranschlag vorgesehen war.
In diesem Gebarungsabgang sind die Zinsen der Altschulden sowie
der kurzfristigen Schulden inbegriffen. Während die Einnahmen von
538,6 im Jahre 1931 auf 465,1 im Jahre 1932, also um 73,5 Millionen
Schilling gesunken sind, ist bei den Ausgaben eine Verminderung um
75,1 Millionen Schilling eingetreten. Dabei sind die Personalbezüge
von 308 auf 241,2 Millionen Schilling gesunken, während die Pensionen
und sozialen Lasten sich von 124,8 auf 140,3 Millionen Schilling
erhöht haben. Von dem veranschlagten Fehlbetrag pro 1933 von
117 Millionen Schilling wurden im Bundesbudget nur 80 Millionen
Schilling gedeckt, wogegen der Rest von 37 Millionen Schilling, der
sich noch um 6 Millionen Schilling (Defizit einiger Lokalbahnen, für
welches die Bundesbahnen aufzukommen haben) erhöht, durch die
Bundesbahnbudgetsanierungsverordnung vom 10. April 1933 aufgebracht
 werden soll. Durch diese Verordnung wurden die Personalauslagen
 um 23,5 Millionen Schilling pro Jahr herabgesetzt und Tariferhöhungen
 durchgeführt, von welchen ein jährlicher Betrag von 9,25
Millionen Schilling erwartet wird. Da die Verringerung der Einnahmen
aber seither ihre Fortsetzung gefunden hat, andererseits die Bundesbahnverwaltung
 in der nächsten Zeit vor größeren Investitionsausgaben
steht, so werden weitere einschneidende Maßnahmen nicht zu vermeiden
 sein.
        <pb n="56" />
        |

Die Belastung des Bundes fällt umso schwerer ins Gewicht,
wenn berücksichtigt wird, daß das gesamte Erfordernis für Verzinsung
 und Tilgung der Staatsschuld für das Jahr 1933 mit
211,3 Millionen Schilling veranschlagt wird, welcher Betrag sich üm zirka
37 Millionen Schilling verringert, die aus dem Titel der Verzinsung und
Tilgung der Investitionsanleihen von der Postverwaltung an den Staat
rückvergütet werden. Würden die Bundesbahnen den auf sie entfallenden
Anteil für Verzinsung und Tilgung der Investitionsanleihen von 69,9 Millionen
 Schilling ebenso wie die Postverwaltung rückvergüten, so würde
das gesamte jährliche Erfordernis der Staatsschuld etwa 100 Millionen
Schilling betragen.
Im Finanzkomitee des Völkerbundes hat der damalige Bundeskanzler
 Dr. Buresch am 17. September 1931 nachstehende Erklärung
abgegeben:
„Die Regierung wird Maßnahmen treffen, um zu sichern, daß die
Eisenbahn- und Postverwaltungen ihre eigenen Ausgaben im Jahre
1932 decken. Dies wird mittels Ersparungen erreicht werden und
notwendigenfalls durch eine Erhöhung der Tarife sowie durch Maßnahmen
zur Regelung der Konkurrenz zwischen den Eisenbahnen und den
Automobiltransportlinien. Investitionen werden auf einen möglichst
niedrigen Betrag herabgesetzt und keine weiteren Verpflichtungen
eingegangen werden. Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der
finanziellen Situation der Eisenbahnen für die Finanzen des Staates
wird eine besondere Untersuchung durch Sachverständige über
die Verwaltung und die Politik des Eisenbahnsystems in
Zusammenarbeit mit dem Völkerbund vorgenommen werden.‘
In Ausführung dieser Zusagen und unter dem Druck der finanziellen
Notlage ist die Bundesbahnverwaltung, welche damals unter der Leitung
des Generaldirektors Dr. Ing. E. Seefehlner stand, vorerst an eine
Reduktion der Personalausgaben geschritten. Da eine Änderung
der Bezüge der Bundesbahnangestellten ohne Änderung des Bundesbahngesetzes
 der Einflußnahme der Bundesbahnverwaltung entzogen war;
ist es Generaldirektor Dr. Seefehlner gelungen, die Bundesbahnen
in das Budgetsanierungsgesetz vom 3. Oktober 1931 einzubeziehen.
Leider brachte dieses Gesetz nur einen Teil derjenigen Ersparungen,
die. angestrebt werden mußten, ja es hob sogar Vereinbarungen auf,
die Generaldirektor Dr. Seefehlner mit der Personalvertretung wegen
Kürzung der Nebenbezüge durchgesetzt hatte und die sogar schon seit
einigen Monaten wirksam waren. Die Wirkung obiger Maßnahmen
drückte sich in den letzten drei Monaten des Jahres 1931 in einer Ersparnis
 von 15 Millionen Schilling aus, welche aber durch den empfindlichen
 Rückgang der Einnahmen gänzlich aufgezehrt wurden. Es erwies
sich daher als notwendig, mit dem Bundesbahnbudgetsanierungsgesetz
vom 5. Januar 1932 weitere Reformen in der Personalwirtschaft durchzuführen.
 Durch die erwähnten beiden Gesetze wurden die Aktivitätsbezüge
 um 5—7,5 %, die Pensionen um weitere 4% gekürzt.‘ Außerdem
        <pb n="57" />
        19

erfolgte noch eine Kürzung der Nebenbezüge und Wirtschaftsprämien,
die Streichung der außerordentlichen Zulagen, die Einstellung unrentabler
Lokalbahnen und ein Abbau an Personal,
Im Anschlusse an diese Sparmaßnahmen wurde die Verwaltungsreform
 in Angriff genommen und noch im Jahre 1932 durchgeführt.
Durch diese sollte die Verantwortlichkeit gesteigert und durch Einführung
des Dezernentensystems ein einfacherer Aktenlauf ermöglicht werden.
Durch eine Erweiterung des Wirkungskreises der Bundesbahndirektionen,
von denen die beiden Wiener Direktionen zusammengelegt wurden,
sollte die Generaldirektion von der täglichen Kleinarbeit des Betriebes
entlastet werden. ;
Da die bisherigen Maßnahmen jedoch infolge des starken weiteren
Verkehrsrückganges eine Erleichterung der finanziellen Lage der Bundesbahnen
 nicht herbeizuführen vermochten, schien es unvermeidlich,
weitere gesetzliche Maßnahmen auf personalwirtschaftlichem Gebiete
 zu treffen. Insbesondere wurde eine Neuregelung der verschiedenen
Pensionsnormen als notwendig erachtet, da der vom Völkerbund bestellte
 Experte Dr. Herold in seinem am 30. April 1932 erstatteten
Berichte über die Österreichischen Bundesbahnen die finanzielle Gesundung
 des Wirtschaftskörpers als unmöglich bezeichnete, wenn man
ihm nicht durch eine seiner Tragfähigkeit entsprechende Neuordnung
des Pensionswesens die nötige Erleichterung schaffe.
Inzwischen boten die in Lausanne durch den Bundeskanzler Dr. Dollfuß
 geführten Verhandlungen über eine neue Völkerbundanleihe Veranlassung,
 um die österreichische Regierung neuerlich zu verpflichten,
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das finanzielle Gleichgewicht
 bei den Bundesbahnen wiederherzustellen. In der Beilage II
zum Genfer Protokoll vom 23. August 1932 hat sich die österreichische
Regierung verpflichtet, das allgemeine Ersparungs- und Reorganisationsprogramm,
 das in dem Berichte des Sachverständigen Dr. Herold enthalten
 ist, zur Durchführung zu bringen. Ein vom Völkerbundrat designierter
 Sachverständiger soll von der österreichischen Regierung eingeladen
 werden, zu bestimmen, in welchem Ausmaße die Investitionen
der Bundesbahnen tatsächlich unvermeidlich sind und in welchem Maße
sie mit Rücksicht auf die augenblicklichen finanziellen Schwierigkeiten
hinausgeschoben werden könnten. .
In bezug auf Anleiheoperationen bestimmt Beilage II, daß die
Österreichischen Bundesbahnen als Teil des Österreichischen
Staates angesehen und nur dann ermächtigt werden, eine Anleihe
aufzunehmen, wenn der Finanzminister bestätigt, daß die Operation
vom Komitee der garantierenden Mächte ordnungsgemäß genehmigt
wurde. Was die Vergebung auf Kredit von Lieferungen oder Arbeiten
anbetrifft, die mit einer schweren Belastung der zukünftigen Budgets
einschließlich des Budgets der Eisenbahnen, verbunden sind, wird der
Vertreter des Völkerbundes beurteilen, ob diese Operationen einen außerordentlichen
 Charakter tragen, der die Anwendung der im vorangehenden
Absatze dargelegten Vorgangsweise gerechtfertigt erscheinen läßt.
        <pb n="58" />
        w.\

Angesichts des Umstandes, daß die parlamentarische Behandlung
der dem Nationalrat vorgelegten zweiten Bundesbahnbudgetsanierungsvorlage
 auf unüberwindliche Schwierigkeiten stieß, hat sich das Kabinett
Dollfuß entschlossen, ohne Rücksicht auf den Artikel 54 des Bundesverfassungsgesetzes
 in der Fassung von 1929, wonach bei der Festsetzung
der Eisenbahntarife sowie der Bezüge des Personales die Mitwirkung
des Nationalrates sowie des Hauptausschusses vorgesehen ist, auf Grund
des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes vom 24. Juli 1917,
RGBl. Nr. 307, eine Bundesbahnbudgetsanierungs- Verordnung (Verordnung
 vom 19. April 1933, BGBl. Nr. 122) zu erlassen. Neben verschiedenen
 anderen Ersparungsmaßnahmen wurden durch diese Verordnung
 die Pensionistenbezüge um weitere 7,8% gekürzt und mit
einem diesen Prozentsatz übersteigenden Anteil die Bezüge des gesamten
Betriebspersonales.
Durch eine weitere, auf derselben Grundlage erlassene Verordnung
vom 10. April 1933, BGBl. Nr. 121, wurde die Einhebung eines Preiszuschlages
 bei den Personalfahrkarten und ein Zuschlag bei Freifahrtausweisen
 verfügt, ferner wurden laut Anzeigeblatt für Verkehr Nr. 31
vom 14, April 1933 ab 15. April 1933 Preiszuschläge zu den ermäßigten
Fahrpreisen sowie einzelne Erhöhungen der Gütertarife durchgeführt.
Die Ersparungsmaßnahmen, welche die Bundesbahnverwaltung
seit dem Jahre 1931, insbesondere in der Personalwirtschaft, durchgeführt
hat, sind sehr weitgehend, es werden aber weitere organisatorische Maßnahmen
 noch erforderlich sein, da die Bundesbahnen angesichts der
starken Abnahme des Verkehrs ihren Betriebsapparat dem wirklichen
Bedarf werden anpassen müssen.
{In dem Punkte wird man indessen der Ansicht des Dr. Herold
nicht beipflichten können, daß eine Gesundung der Bundesbahnen nur
von der Ausgabenseite ausgehen könne. Eine große Bedeutung kommt
auch der Hebung der Einnahmen zu, welche unter dem Einflusse der
wirtschaftlichen Krise von 679 Millionen Schilling im Jahre 1929 auf
170 Millionen Schilling im Jahre 1932 zurückgegangen sind. Das am
30. April 1932 abgeschlossene Gutachten Dr. Herolds ist überholt,
weil die von ihm supponierten Verkehrseinnahmen nicht die Höhe von
520 Millionen Schilling erreicht haben, sondern im Jahre 1932 nur mehr
mit 465 Millionen Schilling beziffert werden können. Unter diesen Umständen
 gewinnt die von den Bundesbahnen einzuschlagende Tarifund
 Verkehrspolitik erhöhte Bedeutung. Dr. Herold hat in seinem
Berichte, welcher den Ausgangspunkt für eine Reihe ökonomischer
Maßnahmen der Bundesbahnverwaltung gebildet hat, wie schon früher
ausgeführt wurde, beachtenswerte Anregungen für eine leider bisher
noch nicht durchgeführte Verbesserung des Personentarifs gegeben,
ist aber der Frage des Gütertarifs, dessen Behandlung für die Einnahmeentwicklung
 der Bundesbahnen von ausschlaggebender Bedeutung ist,
nicht nähergetreten, weil, wie er in seinem Berichte des näheren ausführt,
„derartige Aufgaben immer viel besser von Leuten durchgeführt werden,
die im Lande gewohnt haben und mit dessen Wirtschaft aufgewachsen
        <pb n="59" />
        1

sind, als von einem Fremden, dem es nicht möglich ist, eine ausreichende
Kenntnis aller bestehenden Zusammenhänge zu gewinnen‘. Infolge
der Inflation war eine vollständige Entschuldung der Bundesbahnen
eingetreten, die eine allgemeine Ermäßigung der Tarife gerechtfertigt
hätte. Tatsächlich haben aber die Tarife unter dem Regime der Kommerzialisierung
 bei gleichzeitiger Zunahme der Verschuldung sowohl im
Personen-, wie im Güterverkehr ein Niveau erreicht, dessen Abbau
als eine der dringendsten Forderungen unserer wirtschaftlichen Kreise
erscheint.
Da die im Bundesverfassungsgesetz vorgesehene Einflußnahme
des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Gestaltung der
Tarife kaum mehr in Frage kommen kann, wird man wohl auf die Instibution
 des Eisenbahnrates zurückgreifen müssen, der als das berufene
Forum erscheint, um sowohl die Regierung wie die Bundesbahnverwaltung
in ihren Bestrebungen, die Tarifpolitik den neuen Anforderungen entsprechend
 anzupassen, zu unterstützen. Derartige Bestrebungen stehen
auch im Einklang mit den wiederholt geäußerten Absichten des Bundeskanzlers
 Dr. Dollfuß, durch Einführung einer ständischen Verfassung
len Einfluß der Wirtschaft auf die Gestaltung der Gesetzgebung zu
verstärken.
Von vereinzelten Maßnahmen kann aber eine grundlegende
Neuordnung der finanziellen Lage der Bundesbahnen nicht erwartet
werden, sondern Regierung und Parlament werden ihr lange betätigtes
Desinteressement an den Bundesbahnen aufgeben und einer Änderung
des Gesetzes vom 23. Juli 1923 nähertreten müssen. Angesichts der
bisherigen Entwicklung ist diesem Gesetze längst die materielle
Grundlage entzogen worden und eine Änderung des Rechtsverhältnisses
 unausweichlich.
        <pb n="60" />
        VI. Mitwirkung des Völkerbundes bei der Neuordnung
der Bundesbahnen
‘Die verkehrspolitische Bedeutung des österreichischen Bundesbahnnetzes. —
Der Friedensvertrag von St. Germain und die Internationalisierung der
Eisenbahnen. — Zusammenschluß der Nachfolgestaaten auf dem Gebiete
der Tarif- und Verkehrspolitik. — Zusammenhang mit finanziellen Sanierungsproblemen.
 — Mitwirkung des Völkerbundes bei der definitiven Lösung
des Bundesbahnproblems.

Nach dem Währungsverfalle im Jahre 1922 hatte sich die österreichische
 Regierung an den Völkerbund gewendet, welcher als Bedingung
der Flüssigmachung der mit 650 Millionen Goldkronen bezifferten garantierten
 Staatsanleihe vom Jahre 1923 neben der Verpfändung verschiedener
 Einnahmen auch die Kommerzialisierung der Bundesbahnen
verlangte. Zufolge des Genfer Protokolles vom 4. Oktober 1922 wurden
zu diesem Zwecke in dem Wiederaufbaugesetz vom 27. November 1922
Richtlinien für eine Sanierung der Bundesbahnen aufgestellt, welche
das Jahr 1923, das letzte der ministeriellen Verwaltung mit einem Verluste
 von 63 Millionen Schilling, abschlossen. . Der Völkerbund
hat auch wiederholt Fachmänner aus England und der Schweiz mit
der Aufgabe betraut, Mittel und Wege zu suchen, um die Bundesbahnen
auf eine feste finanzielle Grundlage zu stellen. Dank der Unterstützung
des Völkerbundes konnten die gesamten Aufwendungen seit Oktober 1923,
insbesondere diejenigen für die Elektrifizierung, bis auf einen noch unbedeckten
 Betrag von 54 Millionen Schilling aus der Völkerbundanleihe
vom Jahre 1930 bestritten und der Betrieb der Bundesbahnen, wenn auch
mit großen Schwierigkeiten, weiter aufrecht erhalten werden. Durch
das Genfer Protokoll vom Juli 1932 hat der Völkerbund aufs neue sein
Interesse für das Schicksal der Bundesbahnen bekundet.
Diese Bestrebungen waren jedoch bisher nicht von Erfolg begleitet
und in den Erläuterungen über die Regierungsvorlage zum Bundesfinanzgesetz
 für das Jahr 1933 ist die schwerwiegende Bemerkung
zu lesen, daß ‚die Finanzierung der Gebarungsabgänge der Bundesbahnen
 für den Rest des Jahres 1932 und 1933 eines der schwersten
Probleme und eine der drückendsten Sorgen bleibt“
Diese Sachlage rechtfertigt eine erhöhte Aufmerksamkeit des Völkerbundes,
 zumal eine Änderung im gegenwärtigen Verwaltungssystem
der Bundesbahnen nicht ohne seine Zustimmung erfolgen könnte. Das
Interesse des Völkerbundes ist aber nicht nur in diesen finanziellen Erwägungen
 begründet, sondern auch deshalb, weil den Österreichischen
Bundesbahnen :in verkehrspolitischer Beziehung vermöge ihrer geographischen
 Lage eine internationale Bedeutung zukommt und
        <pb n="61" />
        33

Jaher nicht nur die Nachfolgestaaten, sondern auch die Signatarmächte
das größte Interesse daran haben, daß die Bundesbahnen über die
erforderlichen Mittel verfügen können, um ihre Einrichtungen
and Betriebsmittel auf der Höhe des technischen Fortschrittes zu erhalten.

Schon gleich nach Beendigung des Weltkrieges ist dieses Interesse
deutlich hervorgetreten. Damals war eine amerikanische Kommission
mit der Aufgabe betraut worden, die klaglose Durchführung der Lebensmittel-
 und Kohlentransporte auf den Eisenbahnen der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie zu überwachen und ein amerikanischer
 Wirtschaftskommissär amtierte im österreichischen Verkehrsamte
 in Wien.. Diese Tatsache war der Ausfluß der bei der Entente
herrschenden Tendenz, auf den Eisenbahnverkehr des früheren Österreich-Ungarn
 Einfluß zu gewinnen. Man war sich darüber klar, daß das nach
geographischen und historischen Gesichtspunkten entstandene Verkehrsnetz
 Österreich-Ungarns nicht ohne Schädigung aller beteiligten Staaten
zerrissen und einer willkürlich nach rein nationalen Gesichtspunkten
orientierten Eisenbahnpolitik überantwortet werden dürfe, daß vielmehr
ein Verkehrsregime geschaffen werden müsse, das den Interessen aller
Beteiligten Rechnung tragen würde.
Ein solcher Wunsch war umso verständlicher, wenn man sich vergegenwärtigte,
 daß das Eisenbahnnetz der ehemaligen Donaumonarchie
den Durchgangsverkehr zwischen Ost-, West-, Süd- und Nordeuropa
 beherrschte und eigentlich den Kern des ganzen mitteleuropäischen
 Eisenbahnnetzes bildete. Dies gilt aber auch, wenngleich in verkleinertem
 Maßstabe, für das Netz der Österreichischen Bundesbahnen,
welches in seiner Längsrichtung Wien—Salzburg :(Passau)—Buchs
(Bregenz) zirka 800 km lang ist und den natürlichen Verbindungsweg
 zwischen Westeuropa und dem Balkan bildet, während seine bis
zu 400 km langen Querlinien die Verbindung zwischen Norden und
Süden, zwischen der Tschechoslowakei und Jugoslawien, Italien und
der Adria darstellen. Von verhältnismäßig geringem Umfang ist das
österreichische Bundesbahnnetz infolge seiner Lage der wertvollste
Teil des ehemaligen österreichisch-ungarischen Eisenbahnnetzes und ein
wichtiger Block im mitteleuropäischen Verkehrswesen.
Diese Erwägungen mögen wohl dafür bestimmend gewesen sein,
daß ‘die Friedenskonferenz von St. Germain sich auch mit dem
Problem der Schaffung internationaler Eisenbahnen befaßte. Handelte
es sich doch darum, das Gebiet mehrere Staaten durchziehender einheitlich
 betriebener Eisenbahnen durch Vereinbarungen der Signatarmächte
der schrankenlosen Ausübung der Hoheitsrechte der einzelnen Staaten
des Bahnbereiches zu entziehen und durch entsprechende Bindungen
den Verkehrsinteressen der Gesamtheit der Staaten ihres Bereiches
dienstbar zu machen. Das Ziel der Internationalisierung bestand also
darin, die Eisenbahnen als Kampfmittel im Wettbewerb der einzelnen
Wirtschaftsgebiete auszuschalten und sie den gemeinsamen Interessen
dieser Gebiete dienstbar zu machen.
        <pb n="62" />
        In erster Linie befaßte sich die Friedenskonferenz mit der Internationalisierung
 der Südbahn, allenfalls unter Einbeziehung eines
kleinen Verbindungsstückes zwischen Wien und der tschechoslowakischen
Grenze sowie mit den mit der Schaffung des sogenannten Preßburger
Korridors im Zusammenhang stehenden Eisenbahnfragen. An Stelle
des Preßburger Korridors, durch welchen eine direkte Verbindung
zwischen der Tschechoslowakei und Jugoslawien hergestellt werden sollte,
wurde dann die Internationalisierung einer über Preßburg—Zalaszentivan
—Zakany—Agram nach Fiume führenden Eisenbahnlinie in Erwägung
gezogen.
Es wurde ferner vorgeschlagen, die beteiligten Staaten mögen den
Betrieb der Nordbahn an die Südbahngesellschaft oder an eine neu
zu gründende Betriebsunternehmung gegen eine für beide Bahnen angemessene
 Beteiligung am Reingewinn übertragen. Diese gemeinsame
Betriebsgesellschaft wäre dann unter eine internationale Kommission
zu stellen gewesen, die nach Maßgabe zu vereinbarender Bestimmungen
die staatshoheitlichen Funktionen auszuüben und auch die materielle
Tariffestsetzung für den internationalen Verkehr zu leiten gehabt hätte.
Anfangs schien es, als ob man in St. Germain entschlossen gewesen
wäre, die Frage der Internationalisierung großzügig und ohne Erwägungen
politischer Natur zu ordnen. Es kam der Entwurf einer Konvention
 über ein allgemeines internationales Eisenbahnregime
 zustande. Nach diesem Entwurfe sollten gewisse Strecken
als internationale Linien erklärt werden. Der Betrieb dieser Linien
sollte entweder einer internationalen Privateisenbahngesellschaft unter
Kontrolle einer internationalen Kommission übertragen oder in eigener
Regie der territorial beteiligten. Staaten durch eine gemeinsame internationale
 Aufsichtskommission geführt werden. Dieser Entwurf wurde
aber von der Friedenskonferenz schließlich abgelehnt, welche sich
darauf beschränkte, durch die Aufnahme der Artikel 311 und 320 in
den Friedensvertrag nur den Weg zu einer Internationalisierung der
Südbahnlinien offen zu lassen.

Artikel 311 lautet:

„Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden
 und es wird ihm zu diesem Behufe die Freiheit der Durchfuhr über
die Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen österreichischungarischen
 Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.

Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten werden die
Bedingungen der Ausübung der oben zugestandenen Befugnisse bestimmen
und werden insbesondere die Art der Benützung der Häfen sowie der zu
den selben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler
(gemeinsamer) Dienste und Tarife durch ein neues Abkommen regeln.‘

Artikel 320 lautet:
„Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen
 der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen,
 die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den
        <pb n="63" />
        55

Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und technische
 Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Bahnnetz durch
ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der Gesellschaft, die
Konzessionärin ist, und den territorial beteiligten Staaten abzuschließen
sein wird. Streitpunkte werden Schiedsrichtern unterbreitet werden, die
der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.“
Außerdem hat Artikel 322 des Friedensvertrages dem tschechoslowakischen
 Staate das Recht eingeräumt, nach Triest und Fiume
seine eigenen Züge über das österreichische Gebiet zu führen, eine
Bestimmung, die sich indessen in der Praxis als undurchführbar erwiesen
 hat. °
Unsere Vertreter bei der Friedenskonferenz haben nicht unterlassen,
auf die verderblichen Folgen hinzuweisen, die dem internationalen Verkehrsleben
 aus der Zerstückelung wichtiger Eisenbahnlinien und im
besonderen aus der Zerschneidung der südlich der Alpen verlaufenden
großen Ost-West-Route erwachsen müssen und den Standpunkt vertreten,
 daß alle Staaten, deren Handelsinteressen durch die Zerreißung
bisher einheitlicher Verkehrswege bedroht sind, es der Einsicht der
Friedenskonferenz danken müssen, daß sich durch Aufnahme des
Artikels 320 in den Vertrag von St. Germain die Möglichkeit
eröffnet hat, wenigstens teilweise den drohenden Schädigungen vorzubeugen.
 ‚Soweit es an Österreich liegt‘, so wurde in einer vom österreichischen
 Regierungsvertreter bei der Friedenskonferenz Sektionschef
Dr. Müller-Martini verfaßten Denkschrift ausgeführt, ‚wird dieser
Staat seine Konkurrenzinteressen ebenso wie die schmerzlichen Gefühle
über die Schädigung seiner Verkehrsinteressen zurückstellen und bereitwillig
 mitwirken an der Lösung des im Artikel 320 aufgerollten Problems,
wie die dem internationalen Verkehrsleben durch die politischen Grenzführungen
 geschlagenen Wunden geheilt werden können. Denn Österreich
ist als Durchzugsland par excellence an der Wiederherstellung
gesicherter und geregelter internationaler Verkehrsbeziehungen in allerstärkstem
 Maße interessiert, und ist sich vollkommen klar darüber, daß
es diesem Ziele manche geringeren, wenn auch dürchaus nicht leicht
wiegenden Rücksichten wird opfern müssen“.
Als ein befriedigender Ausweg aus der durch die politischen Grenzführungen
 geschaffenen Situation wurde in der österreichischen Denkschrift
 die Internationalisierung der Südbahn, wenigstens in bezug
auf die Hauptrouten Wien—Triest und Pragerhof—Marburg—Franzensfeste—Bozen
 (Innsbruck), bezeichnet, welcher Weg im Artikel 320
und speziell bezüglich der Linie Wien—Triest auch im Artikel 311 des
Vertrages von St. Germain vorgezeichnet sei. Der Begriff der Internationalisierung
 wurde dahin gekennzeichnet, daß er die Übertragung
der staatshoheitlichen Funktionen und namentlich auch die materielle
Festsetzung der Tarife für den internationalen Verkehr an eine überstaatliche
 internationale Kommission zum Inhalt haben müsse. In der
österreichischen Denkschrift wurde auch das Problem der Internationalisierung
 der Nordbahnlinie Krakau— Wien behandelt, obwohl der
        <pb n="64" />
        56

Artikel 320 des Vertrages von St. Germain sich nur auf die Privatbahnen
bezieht und die Nordbahn in diesem Zeitpunkte schon verstaatlicht war.
Es ist auch bekannt geworden, daß maßgebende polnische Politiker für
dieses Projekt eingetreten sind, da hier die Interessen Österreichs mit
denjenigen Polens und der Tschechoslowakei vollständig parallel laufen.
„Ein einheitlicher Linienzug Krakau— (vielleicht Warschau—) Wien—
Triest‘, wurde in der mehrerwähnten Denkschrift ausgeführt, ‚hat
zuviel Anziehungskraft, als daß der Gedanke nicht vom hohen Rat
yeprüft werden sollte.“

Die Internationalisierung der Südbahn hätte nicht allein für den
Nord-Süd-Verkehr Bedeutdfng erlangt. Auch für das Schicksal der
Adriahäfen und für deren Entwicklung wäre es von allergrößtem
Vorteil gewesen, samt ihrem Attraktionsgebiet mit einem einheitlich
geleiteten und betriebenen Bahnnetz in Verbindung zu bleiben, und
daß ihr Wirkungskreis durch einheitlich gedachte und ausgeführte
Tarifmaßnahmen erhalten und ausgedehnt worden wäre.
Die im Artikel 320 vorgezeichneten Richtlinien der Internationalisierung
 konnten aber nicht zur Durchführung gelangen, da
sowohl Italien wie Jugoslawien aus politischen und militärischen Rücksichten
 eine einheitliche Betriebsführung ablehnten. Nur der tatkräftigen
Initiative des italienischen Staatsrates Dr. Brocchi war es zu danken,
daß im Accord von Rom, d.d. 29. März 1923, der das Verhältnis der
Südbahngesellschaft zu den Obligationären regelte, eine Formel für die
Förderung des internationalen Verkehres auf den Südbahnlinien gefunden
wurde, die jenen Rest des ursprünglichen Internationalisierungsgedankens
in sich birgt, der eben durchsetzbar war. Ein aus den Vertretern
der Staaten im Verwaltungsrate gebildetes Komitee wurde mit der
Aufgabe betraut, für den internationalen Verkehr, insbesondere durch
Aufstellung direkter Tarife, zu sorgen.
Als der Friedensvertrag von St. Germain im Jahre 1919 in der
französischen Kammer zur Verhandlung gelangte, wurde der Gedanke
der Internationalisierung der Eisenbahnen der ehemaligen österreichischungarischen
 Monarchie neuerdings aufgeworfen, indem der Referent,
der Deputierte Margaine, ausführte: ‚Wenn man wünscht, daß die
Sukzessionsstaaten der alten Monarchie, soweit Handel und Industrie
in Betracht kommen, untereinander verbunden werden, so ist vor allem
die Einheit der Verkehrsmittel anzustreben ?).““
1) Auch der frühere Unterstaatssekretär Ing. Bruno von Enderes trat
in einem im Jahre 1919 im N.-ö, Gewerbeverein gehaltenen Vortrag für eine
Eisenbahngemeinschaft aller beteiligten Nationalstaaten ein. Wenigstens
sollten nach seiner Ansicht weitgehende Vereinbarungen hinsichtlich gewisser
Betriebszweige zustande kommen. „Die Organisation unserer gesamten
Wagenwirtschaft“, so führte Enderes aus, „könnte eine andere sein, als
wenn jeder der Nationalstaaten sein Eisenbahnwesen sozusagen hinter einer
chinesischen Mauer abschließt. Ähnliches’ gelte, wenn die Nationalstaaten
sich zu einer vollen Tarifgemeinschaft entschließen wollten.“
        <pb n="65" />
        57

Von diesem Gedankengange haben sich aber die Nachfolgestaaten
seither weit entfernt, und so wie die Dinge heute liegen, da sich die neu
gebildeten Staaten mit vielfach widerstreitenden Interessen entgegenstehen,
 könnte ohne Einwirkung des Völkerbundes eine einheitliche,
 über diesen Sonderinteressen stehende, verkehrsfördernde
großzügige Tarifpolitik kaum in Frage kommen.
Man vergegenwärtige sich aber zum Beispiel, wie sich die Lage des
tschechoslowakischen Staates gestaltet hat, seitdem seine Ein- und
Ausfuhr allein auf die tarifarische Unterstützung seiner Staatsbahnen
angewiesen ist. Früher standen der tschechischen Produktion durchgerechnete
 niedrige Tarife zur Verfügung. Heute hat sie mit der erheblich
höhere Frachtsätze ergebenden Berechnung der Tarife ab der Landesgrenze
 zu rechnen. Früher hatten die Eisenwerke in Schönbrunn- Witkowitz
 durchgerechnete niedrige Erztarife aus Steiermark zur Verfügung;
gegenwärtig werden diese Tarife durch Anstoß unabhängig voneinander
und ohne inneren Zusammenhang gebildeter Frachtsätze nach und von
der Landesgrenze ermittelt. Früher bestanden für Glas, Spiritus und
Zucker von den Glasfabriken und Raffinerien des tschechoslowakischen
Gebietes nach den österreichischen Alpenländern durchgerechnete Tarife.
Alle diese Vorteile muß die tschechoslowakische Industrie jetzt entbehren.
Um die Konkurrenzkraft der böhmischen Industrie in der Levante
und im Fernen Osten zu heben, wurde die Tauernbahn gebaut. Man
bedenke welche Vorteile sich für die tschechoslowakische Industrie
ergaben, wenn die Tarife für die ganze 800 km lange Strecke von Prag
nach Triest auf einheitlicher Grundlage erstellt wurden und wie ‚wenig
der tschechoslowakischen Industrie die Nordroute bietet, auf der die
Sendungen nach einem Eisenbahndurchlauf von wenigen Kilometern
an die deutschen Eisenbahnen abgegeben werden müssen, die keine
Veranlassung haben, die tschechoslowakische Industrie durch Frachterleichterungen
 zu unterstützen. Der Vorteil eines tarifpolitischen Zusammenschlusses
 des tschechoslowakischen Staates mit den anderen
Nachfolgestaaten ergibt sich auch daraus, daß der tschechoslowakische
Staat über keinen Seehafen verfügt, und daß weder Preßburg noch Danzig
hiefür einen Ersatz zu bieten vermögen.
Besonders nachteilig hat sich der durch die Friedensverträge geschaffene
 Zustand für Ungarn gestaltet, dessen landwirtschaftliche
Produkte früher auf der Westroute bis Buchs, auf der Nordroute bis
Oderberg auf Grund eines einheitlichen Tarifes befördert werden konnten,

In einer im Jahre 1918 erschienenen Studie: „Die Verwaltungsreform
der nationalen Bahnen Österreichs‘, habe ich die Frage behandelt, ob nicht
im Interesse aller Nationalstaaten nach einer Lösung zu suchen wäre, die
anbeschadet der Hoheitsrechte der Territorialstaaten die Einheitlichkeit
des Betriebes der bisherigen Staatsbahnlinien aufrechterhalten würde.
Siehe ferner meinen Artikel in der „Neuen Freien Presse‘ vom
15. Januar 1925: „Der wirtschaftliche Zusammenschluß der Sukzessionsstaaten
 im Wege einer Eisenbahngemeinschaft‘‘,
        <pb n="66" />
        38

während jetzt fast prohibitive Eisenbahntarife der Ausfuhr sich entgegenstellen,
 ; ;
Was aber Österreich betrifft, so ist dieses ein Durchzugsland
in der Richtung Nord-Süd für den Verkehr eines großen Teiles von Mitteleuropa
 nach und von dem Mittelländischen Meer und es ist Durchzugs-Jand
 in der Richtung Ost-West für den Verkehr des westlichen Europa
mit den südöstlichen europäischen Staaten und dem Orient. Ohne ein
internationales Regime ist Österreich nicht imstande, die ihm durch die
geographische Lage zugewiesene Aufgabe als Durchzugsland zu erfüllen.
Die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ‚ist mit einer
schweren Schädigung der österreichischen Volkswirtschaft verbunden,
trotz aller zum Schutze derselben getroffenen Maßnahmen, wobei sich
wieder der Ausspruch Friedrich Lists bestätigt hat, daß ein kleiner
Staat großen Staaten gegenüber das System der Beschränkungen nicht
mit Erfolg behaupten kann,

Gegenwärtig befindet sich das internationale Verkehrswesen
 vom Standpunkte der Tarife und der Bestimmungen über
die Frachtberechnung in einem trostlosen Zustande. Die geänderten
staatlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die tarifpolitischen
Bindungen in den Friedensverträgen, die Währungsverhältnisse, ein
System von Ein- und Ausfuhrverboten haben im Tarifwesen aller europäischen
 Eisenbahnen einen chaotischen Zustand herbeigeführt.
Insbesondere in Mitteleuropa sind durch den Zerfall der österreichischungarischen
 Monarchie an die Stelle zweier großer, nach gleichen Grundsätzen
 verwalteter Eisenbahnnetze mehrere Netze getreten, die sich von
den ehemals gemeinsamen Grundlagen der Tarife emanzipierten und
neue, voneinander erheblich abweichende Tarife einführten. Hieran hat
auch der Umstand nicht viel geändert, daß nach dem Krieg im Interesse
des internationalen Verkehres zwei Vereinbarungen getroffen wordensind,
und zwar das sogenannte Abkommen von Barcelona vom 20. April 1921
über die Freiheit des Durchgangsverkehres und das Genfer Übereinkommen
 über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen vom
9. Dezember 1923. Während das erstere Übereinkonmen nur allgemeine
Regeln für den Durchgangsverkehr enthält, sind durch das Genfer Übereinkommen
 besondere Regeln für den internationalen Verkehr normiert.
Die beteiligten Staaten haben sich verpflichtet, möglichst direkte
Tarife nach Maßgabe der Bedürfnisse des internationalen Verkehres
einzuführen, die eine rasche Frachtberechnung für die wichtigsten Verkehrswege
 ermöglichen. Ja, es ist sogar festgelegt worden, nach
möglichster Einheitlichkeit in der Gestaltung der internationalen
sowie auch der Binnentarife zu streben. Die Bildung von direkten
internationalen Tarifen begegnet jedoch gegenwärtig großen Schwierigkeiten,
 da in allen Ländern die Tarife viel komplizierter geworden
sind und es infolgedessen nicht leicht ist, einen direkten Frachtsatz
aus den verschiedenen internen Frachtsätzen zu bilden, wozu noch der
Umstand kommt, daß die Währungen der einzelnen Länder starken
        <pb n="67" />
        50

Schwankungen ausgesetzt sind, so daß mit einem im Tarif festgelegten
 Umrechnungssatz nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Aber auch auf verkehrspolitischem Gebiete macht sich das
Bedürfnis nach einer Neuordnung geltend. Noch vor dem Weltkrieg
stand in den Güterverkehren mit dem Auslande der Tarif- und Interessengemeinschaft
 der deutschen Eisenbahnen die österreichische Gemeinschaft
 gegenüber. Diese beruhte auf dem Zusammenschluß aller
österreichischen Staats- und Privatbahnen zum Zwecke der Erlangung
möglichst günstiger Verkehrsquoten für die längeren inländischen Wege
auf Kosten der längeren Auslandswege. In Konsequenz dieses Zusammenschlusses
 wurden zum Beispiel die Transporte zwischen den
österreichischen Alpenländern und dem östlichen Deutschland nicht
über Bayern, sondern über Böhmen geleitet, somit über die Wege mit
dem längeren Durchlauf des ehemaligen Österreich. An dieser Verkehrsleitung
 hat insbesondere der tschechoslowakische Staat ein lebhaftes
Interesse, da er beim Wege über Bayern nunmehr vollständig ausgeschlossen
 ist. Während die innere Geschlossenheit des früheren
österreichischen Netzes und damit die Aktionskraft der ganzen Vereinigung
 infolge der Bildung der Nationalstaaten verloren ging, hat die
Beeinflussung des internationalen Verkehres durch die deutschen
Eisenbahnen nach dem Zusammenschluß der deutschen Staatsbahnen,
der zur Schaffung der Reichsbahn und in weiterer Folge zur Gründung der
Reichseisenbahngesellschaft führte, eine weitere Stärkung erfahren. Dieser
Umstand trat in den in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Eisenbahnkartellen
 und in der letzten Zeit in den Wettbewerbsverhältnissen zwischen
den am adriatischen Verkehr beteiligten Verwaltungen und den Nordseehäfen
 besonders deutlich in die Erscheinung, indem der legitime Besitzstand
 der Adriahäfen ernstlich bedroht wurde. Hiebei kam den deutschen
Reichsbahnen noch der Umstand zu statten, daß sie in der internationalen
Donau einen sogenannten verlängerten Arm besitzen.
Es ist leider wenig Aussicht vorhanden, daß in den gegenwärtigen
unleidlichen Verhältnissen von selbst eine Wendung zum Besseren
eintritt, und wir sind weit entfernt von der Auffassung, die Lorenz von
Stein von den Eisenbahnen hatte und die er in den Worten ausdrückte:
„Im Eisenbahnwesen scheinen Völker und Staaten sich vollständig zu
verschmelzen; sie scheinen wie das Geldkapital weder staatliche Körper
noch Nationalität zu kennen, und gerade darin scheint der tiefste
Grund ihrer. Bedeutung zu liegen.“ Es wirft sich jedoch die Frage auf,
ob nicht die Nachfolgestaaten unter Einwirkung des Völkerbundes
zu Vereinbarungen gelangen könnten, welche die rein nationalen Gesichtspunkte
 auf dem Gebiete der Tarif- und Verkehrspolitik
durch staatsrechtliche Vereinbarungen ersetzen würden, um
auf diese Weise unter der Kontrolle eines vom Völkerbund zu bestellenden
internationalen Organs einen alle Interessen gleichmäßig .berücksichtigenden
 Durchzugs- und zwischenstaatlichen Verkehr sicherzustellen;
Ähnliche Vereinbarungen waren auf dem Gebiete des. Tarifwesens vor
dem Weltkrieg im Ausgleich mit Ungarn, sowohl für den Verkehr nach
        <pb n="68" />
        S

dem Westen wie nach dem Balkan sowie in der in den Jahren 1880 und
1883 zwischen Österreich-Ungarn, Serbien, der Türkei und Bulgarien
abgeschlossenen Eisenbahnkonvention (genannt Convention &amp;amp; quatre)
enthalten?).
Als Vorbild für eine staatsrechtliche Vereinbarung auf tarifarischem
Gebiete könnte das im Accord von Rom, d.d. 29. März 1923,
betreffend die im Sinne des Artikels 320 des Friedensvertrages von
St. Germain erfolgte Neuorganisation des ehemaligen Südbahnnetzes
vorgesehene Staatenkomitee dienen. Der Wirkungskreis dieses Staatenkomitees,
 welches aus den dem Verwaltungsrate der Donau-Save-Adria
Eisenbahn (vormalsSüdbahngesellschaft) angehörigenRegierungsvertretern
von Österreich, Ungarn, Italien und Jugoslawien besteht, hat die Aufgabe,
den direkten Verkehr zwischen den vertragschließenden Staaten, insoweit
 die Linien der Gesellschaft in Frage kommen, nach
bestimmten Grundsätzen zu fördern. Neben der Verpflichtung, für
die Beförderung von Personen und Güter direkte Tarife zu erstellen,
Tarifermäßigungen zu gewähren, obliegt dem Staatenkomitee auch,
die Bedingungen für die Vereinbarungen festzusetzen, welche aus dem
internationalen Verkehr zwischen den Netzen der Gesellschaft Bezug
haben. Da jedoch das Recht der Festsetzung der Tarifgrundlagen (Lokaltarif)
 jedem einzelnen Staate vorbehalten ist und weitergehende tarifarische
 Maßnahmen mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden müssen,
ist dieses Staatenkomitee, abgesehen von seiner prinzipiellen Bedeutung
weit entfernt, jene Aufgabe zu erfüllen, mit der sich schon die unter
den Auspizien des Völkerbundes im November 1921 in Portorose
abgehaltene Wirtschaftskonferenz der Nachfolgestaaten der Österreichisch-ungarischen
 Monarchie beschäftigte, das ist die Wiederherstellung
 der vorkriegsmäßigen Verkehrsverhältnisse. Zu
diesem Zwecke müßten die Nachfolgestaaten unter Mitwirkung des
Völkerbundes nach dem Vorbilde des Accords von Rom, aber auf breiterer
Grundlage ein eigenes Staatenkomitee bilden, in welchem der Zusammenschluß
 aller Staatsbahnlinien der Nachfolgestaaten auf dem Gebiete
der Tarif- und Verkehrspolitik seinen Ausdruck zu finden hätte. Es
1) Diese Konvention umfaßte folgende Punkte:
A. Die Erstellung der Tarife für das Konventionalgebiet auf einheitlicher
 Basis, und zwar auf Grund besonderer einheitlicher Sätze.
2. Ein einheitliches Reglement für den Konventionsverkehr.
3. Die Staaten verpflichteten sich in tarifarischer Beziehung — unter
Wahrung des freien Tarifierungsrechtes im Lokalverkehr — für den Übergangs-
 und Transitverkehr auf den Konventionallinien die aus den Vertragsstaaten
 kommenden Transporte nicht ungünstiger zu behandeln als
die eigenen Transporte (Tarifparität) und weiters die Transporte der vertragschließenden.
 Teile aller jener Vorteile teilhaftig werden zu lassen, die
diesen Staaten — 8ei es direkt, sei es indirekt — eingeräumt sind. (Tarifarische
Meistbegünstigung.)
4. Herstellung günstiger Zugsanschlüsse.
5. Vereinfachung der Zollabfertigung und des Grenzpolizeidienstes,
        <pb n="69" />
        R7

unterliegt keinem Zweifel, daß die Erkenntnis sich früher oder später
Bahn brechen wird, daß in der Verteilung der wirtschaftlichen Kräfte
der Nachfolgestaaten und in der Rentabilität der ehemaligen Staatsbahnen
 starke Beweggründe für einen engeren Zusammenschluß gelegen
sind, zumal in allen Budgets der Nachfolgestaaten die Eisenbahnen
diejenige Post bilden, welche den ungünstigsten Einfluß auf das Gleichgewicht
 im Staatshaushalte ausübt.
Um aber die Österreichischen Bundesbahnen in ein internationales
Regime einfügen zu können, ist eine vollständige Neuordnung ihrer
finanziellen Grundlagen erforderlich. Es müßte ein Weg gefunden
werden, um die Bundesbahnen von ihrer drückenden Verschuldung
zu befreien und die Voraussetzungen für die Bildung eines ausreichenden
Investitionsfonds zu schaffen.
Die finanzielle Notlage, in der sich die Bundesbahnen derzeit befinden
 und die nicht zum geringen Teil auf die politische Grenzführung
auf Grund des Friedensvertrages von St. Germain zurückzuführen
ist, läßt es begreiflich erscheinen, wenn in letzter Zeit verschiedene
Pläne über die Frage einer eventuellen Entäußerung des bundesstaatlichen
 Eisenbahnbesitzes den Weg in die Öffentlichkeit fanden.
Es muß daran erinnert werden, daß anläßlich der Beratung des Bundesbahngesetzes
 im Jahre 1923 von maßgebenden Stellen die damals in
die Wege geleitete Neuorganisation als der letzte Versuch hingestellt
wurde, dem Bundesstaate den Besitz der Bundesbahnen zu erhalten.
In einer am 24. August 1923 gehaltenen Rede hat der damalige Bundeskanzler
 Dr. Seipel erklärt, daß man, wenn es nicht gelingen sollte,
das Betriebsdefizit gänzlich zum Schwinden zu bringen, vielleicht doch
noch den letzten und äußersten Schritt machen müsse: Abstoßen der
Bahnen vom Staate und Übergabe an die Privatwirtschaft. Eine ähnliche
Erklärung hat der Finanzminister des Kabinets Dr. Seipel Dr. Kienböck
in öffentlichen Versammlungen abgegeben, indem er bemerkte, daß
wenn auch die Regierung den Weg der Veräußerung oder Verpachtung
der Bundesbahnen nicht selbst beschreiten werde, man doch nicht wissen
könne, wohin der Weg schließlich führen werde. Auch der frühere Präsident
 Dr. Günther hat in seiner mehrerwähnten Denkschrift die Kommerzialisierung
 als den letzten Versuch bezeichnet, um das unerträglich
gewordene Defizit zu beseitigen. Schlug dieser Versuch fehl, zu diesem
Schlusse gelangte Dr. Günther, gibt es nur einen Ausweg: Die völlige
Abstoßung, die Verpachtung oder den Verkauf der Bundesbahnen.

Trotzdem kann allen Bestrebungen, die auf eine Entäußerung des
staatlichen Eisenbahnbesitzes abzielen, nicht entschieden genug entgegengetreten
 werden. Abgesehen von den prinzipiellen Erwägungen,
welche gegen eine solche Absicht ins Feld geführt werden müßten, wäre
an die Erzielung eines Preises, der auch nur halbwegs an die Höhe des
heute in der Bilanz ausgewiesenen Anlagekapitals der Bundesbahnen
heranreichen würde, unter den gegenwärtigen Umständen nicht zu denken,
zumal der Ertragswert heute nicht abzuschätzen ist.
        <pb n="70" />
        A)

In der Nachkriegszeit wurden jedoch die Staatsbahnen vielfach
in Zusammenhang mit allgemeinen staatsfinanziellen Problemen
 gebracht, Sowohl die deutschen Reichsbahnen, wie die Belgischen
Staatsbahnen sind in Aktiengesellschaften umgewandelt worden, und
zwar erstere durch das Gesetz vom 30. August 1924 bzw. 14, März 1930,
letztere durch das Gesetz vom 23.‘ Juni 1926, Diesen neugebildeten
Aktiengesellschaften wurde nicht das Eigentum, sondern nur das Betriebsrecht
 für eine bestimmte Dauer übertragen, welches allerdings
ebenso hoch bewertet wurde wie das Eigentum. Dieses ist unangetastet
geblieben. Nach dem finanziellen Aufbau der so gebildeten Betriebsgesellschaft
 verblieb die Majorität des Aktienkapitals den Staaten,
die Hoheitsrechte wurden in keiner Weise geschmälert und statutenmäßig
wurden die Betriebsgesellschaften verpflichtet, in erster Linie auf die
Interessen der Volkswirtschaft Rücksicht zu nehmen.
Während die Autonomisierung der deutschen Reichsbahnen sich
infolge der Konstruktion einer kapitalisierten Reparationsschuld als
notwendig erwies, waren es in Belgien die ernsten finanziellen Schwierigkeiten,
 mit denen das Land infolge der Entwicklung des Franken zu
kämpfen hatte, welche den Anstoß zur Bildung der Nationalen Gesellschaft
 der belgischen Eisenbahnen gaben,
In der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen für das Jahr 1931
ist das Treuhandvermögen des Bundes nach Abzug der Anlageschulden
und der kurzfristigen Schulden in der Höhe von rund 1 Milliarde Schilling
mit rund 2% Milliarden Schilling ausgewiesen, aber nur für diejenigen
 Linien, welche vor dem Umsturz einen Bestandteil der staatlichen
Bahnen der Monarchie gebildet haben, also insbesondere ohne die ehemaligen
 Südbahnlinien, deren Anlagekosten mit 900—1000 Millionen
Schilling bewertet werden. In dem Gutachten Herolds wird die
Schätzung der Bundesbahnen als eine recht bescheidene bezeichnet und
eine Neueinschätzung der im Eigentum der Bundesbahnen stehenden
Anlagen als wünschenswert erachtet!). In der Übernahmsbilanz vom
1, Oktober 1923 wurden sämtliche übernommenen Bahnanlagen samt
Fahrpark nur mit 19,8 Millionen Schilling bewertet.
Eine teilweise Mobilisierung der in unserem Eisenbahnbesitz sich
darbietenden wertvollen Aktiven nach dem Vorbilde Deutschlands
oder Belgiens könnte für die finanzielle Lage unseres Staates von
größter Bedeutung sein, Wir brauchen fremdes Geld im Lande, aber
nicht in‘ Form einer weiteren Verschuldung, sondern in Form einer
finanziellen Beteiligung an den Bundesbahnen. Diese Beteiligung
können wir nur erhalten, wenn wir den Geldgebern einen gewissen Einfluß
 auf die Verwaltung unserer Eisenbahnen einräumen. Wir müssen
uns mit diesen notwendigen Konsequenzen unserer finanziellen Lage
befreunden, wenn wir wollen, daß unsere Bahnen in absehbarer Zeit

1) Der Bilanzwert der Tschechoslowakischen Staatsbahnen wurde Ende
1930 vom tschechoslowakischen Eisenbahnministerium mit 16,8 Milliarden
tschechischen Kronen ermittelt.
        <pb n="71" />
        83

auf ihren früheren Stand gebracht werden, wenn wir die reichen Schätze
der heimischen Wasserkräfte dem KEisenbahnverkehr in Form von
elektrischer Energie dienstbar machen wollen. Wir müssen uns in
Erinnerung rufen, welche Rolle das ausländische Kapital in der
Geschichte des österreichischen Eisenbahnwesens gespielt hat. Die zwei
größten österreichischen und ungarischen Eisenbahngesellschaften, die
Staatebahn- und die Südbahngesellschaft, wurden von ausländischem
Kapital gegründet und obwohl das Netz dieser Gesellschaften in
zwei Staaten gelegen war, viele Jahrzehnte hindurch nach einheitlichen
 Grundsätzen verwaltet. Mehr denn je wäre der Völkerbund
 im gegenwärtigen Zeitpunkte berufen, sein Interesse
an der Neuordnung des österreichischen Eisenbahnwesens zu betätigen,
wenn hiemit, wie früher ausgeführt wurde, ein Zusammenschluß
 der Nachfolgestaaten auf tarif- und verkehrspolitischem
 Gebiete Hand in Hand ginge. Macht sich doch
die Zerrissenheit Mitteleuropas nirgends so verheerend geltend, als gerade
bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen der Nachfolgestaaten. ‚Die
heutige Situation‘, so führte Dr. Benesch, der Außenminister der
Tschechoslowakischen Republik, kürzlich in einer Ausschußsitzung des
Prager Senates aus, „ist so, daß diese zerrissenen wirtschaftlichen Zusammenhänge,
 die Nachkriegsverhältnisse und die daraus entstehenden
politischen Streitigkeiten sowie die schlechte Wirtschaft in einzelnen
Staaten die allgemeine schlechte wirtschaftliche und finanzielle Situation
herbeigeführt haben“. Nicht nur die Nachfolgestaaten, auch die Ententestaaten
 haben ein Interesse an einem ungehinderten und gesicherten Durchzug
 auf unseren Eisenbahnen. Italien hat dieses Interesse dokumentiert,
als es anläßlich der Internationalisierung der Donau-Save-Adria Eisenbahn
 (vormals Südbahngesellschaft) in eine Garantieverpflichtung
für Österreich eintrat. Wir müssen das Interesse derjenigen Staaten,
für die ein ungehinderter und gesicherter Durchzug über unsere Bundesbahnen
 von Bedeutung ist, im Wege staatsrechtlicher Vereinbarungen
mit unseren eigenen Interessen verknüpfen und auf die Herstellung
eines Regimes hinwirken, welches im zwischenstaatlichen Verkehr normale
Verhältnisse herbeizuführen imstande ist.

Dem Völkerbund, der schon vor zehn Jahren in das Schiksal der
Bundesbahnen eingegriffen hat, obliegt auch jetzt die Verpflichtung,
einen Weg zu finden, um die Österreichischen Bundesbahnen unter
Bedachtnahme auf ihre verkehrspolitische Bedeutung auf eine solche
finanzielle Grundlage zu stellen, daß der ungestörte Betrieb derselben
 gewährleistet und der Bund von der durch den Friedensvertrag
hervorgerufenen unerträglichen Belastung befreit wird,
Immer mehr verdichtet sich die Anschauung, daß die gegenwärtigen
Zustände im zwischenstaatlichen Verkehr, die von einem sich immer
mehr steigernden Protektionismus beeinflußt werden, den der frühere
britische Schatzminister Snowden als „ökonomischen Nationalismus‘‘
gekennzeichnet hat, auf die Dauer unhaltbar sind, daß die bisherigen
        <pb n="72" />
        B4

Mittel der Handelspolitik sich als untauglich erweisen und neue Wege
gefunden werden müssen, um einen allmählichen Abbau der aufgerichteten
Schranken herbeizuführen. Es müssen neue Formen gefunden werden,
die weitaus elastischer und politisch annehmbarer sein müssen als die
bisher versuchten Mittel. Die Hindernisse, welche sich dem internationalen
Verkehr infolge der Zersplitterung des KEisenbahnwesens entgegenstellen,
 müssen beseitigt werden. Einer Entspannung auf handelspolitischem
 Gebiete muß eine neue Organisation des Eisenbahnsystems
vorangehen. Dies gilt insbesondere für den Verkehr zwischen den Nachfolgestaaten,
 die geographisch, durch die Natur und durch die geschichtliche
 Tradition darauf angewiesen sind, den allergrößten Teil ihrer Handelsbeziehungen
 untereinander abzuwickeln.
        <pb n="73" />
        Anhang
        <pb n="74" />
        1

Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 407, über die
Bildung eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen“
(Bundesbahngesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

81
Zur Führung des Betriebes der Bundesbahnen wird unter der Firma
„Österreichische Bundesbahnen“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet.
Diese Unternehmung hat ihren Sitz in Wien. Sie ist juristische Person und
als Kaufmann beim Handelsgericht in Wien zu protokollieren,

82

(1) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘“ hat das gesamte
Vermögen der Bundesbahnen mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten treuhändig zu verwalten,
(2) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘‘ setzt die Betriebsführung
 und alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse der bisherigen
Bundesbahnverwaltung. fort. Sie übernimmt daher auch die Führung des
Betriebes der vom Bunde für eigene und fremde Rechnung betriebenen
Eisenbahnen, einschließlich der österreichischen Trajektanstalt und Dampfschiffahrt
 auf dem Bodensee sowie sonstiger‘ Nebenbetriebe.
(s) Die Gebarung der „Österreichischen Bundesbahnen‘ ist bei Wahrung
und Sicherung der allgemeinen Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen
zu führen. Alle von den Bundesbahnen im Interesse der Bundesverwaltung
und im Interesse von Bundesbetrieben gewährten Begünstigungen und
übernommenen Leistungen sind besonders in Rechnung zu stellen.
(4) Insolange und insoweit die Ausgaben in den Einnnahmen ihre Deckung
nicht finden, wird der Abgang vom Bunde gedeckt. Der unter dieser Voraussetzung
 den Bundesbahnen zu leistende Bundeszuschuß ist im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz verfassungsmäßig sicherzustellen und der Unternehmung
nach einem von ihr aufzustellenden und. dem Bundesministerium für Finanzen
vorzulegenden Jahresprogramm in monatlichen Teilbefrägen zu überweisen.

83
Die „Österreichischen Bundesbahnen‘ erhalten vom Bund ein Grundkapital
 in der Höhe yon 200 (zweihundert) Milliarden Kronen.
        <pb n="75" />
        iR

$4
(1) Die Bundesbahnangestellten der bisherigen Österreichischen Bundesbahnen
 sind unter Weitergeltung der den Abbau regelnden Vorschriften
(Bundesgesetz vom 24. Juli 1922, BGBl. Nr. 499, Verordnung vom 14. Februar
1923, BGBl. Nr. 91) in den Dienst der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“
 zu übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den auf die
„Österreichischen Bundesbahnen‘ entfallenden Teil der in der Verordnung
vom 14. Februar 1923, BGBl. Nr. 91, festgesetzten Gesamtzahl der abzubauenden
 Angestellten nach Anhörung des Vorstandes der Unternehmung
zu bestimmen.
(2) Die derzeit bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der
Bundebahnangestellten einschließlich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper
 und über die Pensionen bleiben so lange in Geltung, bis
sie durch Vereinbarung zwischen der Unternehmung und dem Zentralausschuß
 des Personals der „Österreichischen Bundesbahnen“ abgeändert werden.
Eine den Bedürfnissen der kaufmännischen Betriebsführung anzupassende
Neuregelung dieser Vorschriften ist bis spätestens 31. Dezember 1924 zu
vereinbaren.
(s) Das Dienstverhältnis der im Eisenbahn-, Schiffahrt- und Luftfahrdienste
 des Bundesministeriums für Handel und Verkehr derzeit beschäftigten
Bundesangestellten, die in diesem Ministerium weiterverwendet werden,
bleibt unverändert. Dagegen sind die Bundesangestellten, die von den
„Österreichischen Bundesbahnen‘ übernommen werden, in das Dienstverhältnis
 der Bundesbahnangestellten überzuführen. Bundesangestellte, die
einer solchen Überführung nicht zustimmen, sind nach den Vorschriften
über den Angestelltenabbau zu behandeln.
(a) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ übernimmt
die Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung aller in ihren Dienst übernommenen
aktiven Bundesbahnbediensteten. Sie leistet ferner einen angemessenen,
durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Unternehmung festzusetzenden
 Beitrag zu den Lasten der Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung
für die von der Unternehmung nicht übernommenen Bundesbahnbediensteten
und für die im Zeitpunkte der Übernahme der Betriebsführung durch die
Unternehmung bereits im Ruhestande befindlichen Staatsbahn- und Bundesbahnbediensteten.


Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ hat nachstehende
Organe:
1. Der Vorstand ($$ 6 bis 9).
2. Die Verwaltungskommission (88 10 bis 13).

85

86

(1) Die „Österreichischen Bundesbahnen“ werden durch einen Vorstand
geleitet. Dieser vertzitt die Unternehmung gerichtlich wie außergerichtlich.
Die Bestimmungen der Artikel 228 bis 231 des Handelsgesetzbuches finden
auf den Vorstand sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Unternehmung für jeden
Schaden, der aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
 entsteht. Die Ansprüche der Unternehmung aus dieser Haftung
sind. durch die Verwaltungskommission geltend zu machen.
        <pb n="76" />
        69

87
(1) In bürgerlichen Rechtssachen und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen
 Rechtes können sich die „Österreichischen Bundesbahnen‘ auch durch
die Finanzprokuratur vertreten lassen; die Bestimmungen der für die Finanzprokuratur
 geltenden Dienstesinstruktionen finden sinngemäße Anwendung.
Insoweit die Finanzprokuratur hienach Verwaltungsbehörden mit ihrer
Vertretung zu betrauen hat, gilt dies auch hinsichtlich der „Österreichischen
Bundesbahnen‘ mit der Maßgabe, daß sie hierüber mit der Unternehmung
das Einvernehmen zu pflegen hat. ;
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der „Österreichischen Bundesbahnen“
bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Vertretung nach ihrem Sitze ($ 75,
Absatz 1, Jurisdiktionsnorm).
(s) Als Niederlassung im Sinne des $ 87, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm
sind nur die Direktionen anzusehen.
88

(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die österreichische
 Bundesbürger sein müssen, werden vom Präsidenten der Verwaltungskommission
 namens der Unternehmung durch Dienstvertrag bestellt.
 Diese Dienstverträge bedürfen der Bestätigung der Bundesregierung.
_ (2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
 als Beruf ausüben. Jede gleichzeitige andere Erwerbstätigkeit
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel und Verkehr.
(s) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes sein.

$9

Die Mitglieder des Vorstandes können vom Präsidenten der Verwaltungskommission
 mit Zustimmung der Bundesregierung abberufen werden. Die
Abberufung muß erfolgen, wenn es die Bundesregierung verlangt. Durch
die Abberufung werden die Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen
 nicht berührt.

8 10

(1) Die Überwachung der Geschäftsführung der „Österreichischen Bundesbahnen‘
 bei gleichzeitiger Wahrung allgemeiner Interessen liegt einer Verwaltungskommission
 ob. Ihre Mitglieder, die österreichische Bundesbürger
sein müssen, werden von der Bundesregierung jeweils für eine dreijährige
Amtsdauer bestellt. Von ihnen scheidet jährlich ein Drittel aus. In den ersten
zwei Jahren werden die Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Ihre
Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, 8o ist für
den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu ernennen.
(2) Die Verwaltungskommission besteht aus vierzehn Mitgliedern. Elf
Stellen sind mit Fachleuten des Verkehrswesens, der Volkswirtschaft und
selbständigen oder in leitender Stellung befindlichen Persönlichkeiten des
praktischen Wirtschaftslebens zu besetzen. Drei Mitglieder werden auf
Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses des Personals der „Österreichischen
 Bundesbahnen‘‘ berufen. Der Zentralausschuß hat bei der Erstattung
 seines Vorschlages so vorzugehen, daß wenigstens eine Stelle jener
        <pb n="77" />
        70

Organisation zufällt, die bei den Personalvertretungswahlen die zweitgrößte
Anzahl von Mandaten erhalten hat. Eine Ablehnung eines vom Zentralausschuß
 Vorgeschlagenen ist nur dann zulässig, wenn der Betreffende
nach der Personalvertretungsvorschrift die Wählbarkeit in die. Personalvertretung
 nicht besitzt. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
oder eines. Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.
(s) Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten keine ständigen
Bezüge, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Reiseauslagen.

8 11

(1) Die Bundesregierung beruft eines der Mitglieder der Verwaltungskommission
 zum Amte des Präsidenten.
(2) Zwei Vizepräsidenten werden von der Verwaltungskommission aus
ihrer Mitte gewählt.
(s) Die Geschäftsordnung wird von der Verwaltungskommission beschlossen.


$ 12
(1ı) Der Beschlußfassung der Verwaltungskommission unterliegen:
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die
Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
b) die Geltendmachung der Ersatzanesprüche, die der Unternehmung
gegen die Mitglieder des Vorstandes erwachsen ($ 6, Absatz 2);
die Prüfung von Kreditverträgen, soweit sie der Zustimmung des Bundesministers
 für Finanzen bedürfen;
Änderungen der Tarifbestimmungen, soweit sie an die Genehmigung
der Bundesregierung gebunden sind. ; .
(2) Die Verwaltungskommission hat das Recht, vom Vorstand Auskünfte
 zu verlangen. ;
(s) Sie kann den Bundesministern für Handel und Verkehr und für
Finanzen über ihre Wahrnehmungen Bericht erstatten.
(4) Die Verwaltungskommission kann beschließen, ihrem Präsidenten
den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes zu empfehlen.

8 13

Die Bundesminister für Handel und Verkehr, für Finanzen und für
Land- und Forstwirtschaft können zu den Verhandlungen der Verwaltungskommission
 fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entgenden.
 Diese Vertreter haben das Recht, von der Verwaltungskommission
die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Vorstand
 jederzeit Auskünfte verlangen.

8 14

(1) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ hat die im Zeitpunkte
 des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden besonderen und allgemeinen
 Tarife für die Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde
für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen zu übernehmen.
        <pb n="78" />
        71

„. (a) Grundlegende Änderungen der allgemeinen Tarifbestimmungen,
Änderungen der Tarifgrundlagen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck
 und Expreßgut, Änderungen der Tarifgrundlagen für die allgemeinen
Gütertarifklassen und für jene Artikel, für die allgemeine Tarifklassen nicht
vorgesehen sind, endlich Kaderungen der volkswirtschaftlich bedeutsamen
Ausnahmetarife sind an die vorherige. Genehmigung der Bundesregierung
gebunden.
(s) In diesen Fällen hat der Vorstand einen begründeten Antrag an den
Bundesminister für Handel und Verkehr zu stellen und dieser holt eine gutachtliche
 Äußerung der Verwaltungskommission zu dem Antrag ein.
(4) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Vorstand vom Bundesminister
 für Handel und Verkehr innerhalb 14 Tagen vom Tage der Einbringung
 des Antrages kundzutun.
(5) Findet der Bundesminister für Handel und Verkehr den Antrag
des Vorstandes nur in einzelnen Belangen für abänderungsbedürftig, so hat
er vor der Entscheidung die Stellungnahme des Vorstandes hiezu einzuholen.
(6) Hält die Bundesregierung eine Abänderung der für die Österreichischen
Bundesbahnen bestehenden Tarife für erforderlich, so hat der Bundesminister
für Handel und Verkehr den Vorstand aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden,
 angemessenen Frist einen Antrag im Sinne des Absatzes 2
zu stellen.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, Änderungen der für die Österreichischen
Bundesbahnen bestehenden Tarife, die sich infolge zwischenstaatlicher
Verträge (Übereinkommen) als notwendig erweisen, zeitgerecht in Vollzug
zu setzen.
(s) Auf die Tarifmaßnahmen der vom Bunde für Rechnung der Eigentümer
 betriebenen Privatbahnen finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung; um die Genehmigung dieser Tarifmaßnahmen hat der
Vorstand — und zwar, soweit dies in den Betriebsverträgen vorgesehen ist,
im Einvernehmen mit den betreffenden Privatbahnverwaltungen — bei der
Aufsichtsbehörde einzuschreiten.

8 15
(1) Zur Aufnahme von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als einem
Jahr bedürfen die „Österreichischen Bundesbahnen“ der Zustimmung der
Bundesminister für Handel und Verkehr und für Finanzen. Zur Aufnahme
von inländischen Anleihen im Werte von über 1 Million Goldkronen und von
ausländischen Anleihen im Werte von über 500000 Goldkronen ist die Zustimmung
 der Bundesregierung erforderlich. ;
(@) Im Rahmen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes wird bestimmt,
inwieweit. der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, auf Antrag der
„Österreichischen Bundesbahnen‘ die bücherliche Sicherstellung von Krediten,
 die dieser Unternehmung gewährt werden, auf das im Eisenbahnbuche
verzeichnete unbewegliche Eigentum des Bundes einzuräumen.

(1) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ unterliegt dem
staatlichen Hoheits- und Aufsichtsrecht über die Eisenbahnen. Insbesondere
obliegt dem Bundesministerium für Handel und Verkehr auch weiterhin
        <pb n="79" />
        72

die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich und aufsichtsbehördlich
angeordneten Maßnahmen zum Schutze der Bediensteten und zur Wahrung
der Sicherheit des Verkehrs. Hinsichtlich des Bauzustandes und Betriebes
der Österreichischen Bundesbahnen hat zwar eine ständige Kontrolle durch
die Hoheitsverwaltung nicht stattzufinden; der Bundesminister für Handel
und Verkehr kann sich jedoch von der Einhaltung der bezüglichen Vorschriften
 fallweise durch seine Organe vergewissern, bei Wahrnehmung
von Vorschriftswidrigkeiten die zu deren Abstellung erforderlichen Maßnahmen
 verfügen und insbesondere auch die Abberufung der schuldtragenden
Mitglieder des Vorstandes im Sinne des $ 9 verlangen. ;
(2) Die Vorschriften, durch die eine besondere Bewilligung der Bundesverwaltung
 für bauliche Herstellungen und Entwürfe welcher Art immer
sowie für Betriebsmittel vorgesehen ist, gelten auch für die Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘. In allen diesen Beziehungen hat jedoch
durch das Bundesministerium für Handel und Verkehr eine fachtechnische
Überprüfung der bezüglichen Entwürfe sowie eine fachtechnische Prüfung
vor der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht zu erfolgen, wenn die Entwürfe
 von durch den Bundesminister für Handel und Verkehr hiezu autorisierten
 Fachorganen der Unternehmung unter Berufung auf diese Autori:-sationen
 gutgeheißen sind und wenn vor der Erteilung der Benützungsbewilligung
 die den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und. sonstigen
Vorschriften entsprechende Ausführung der Entwürfe von solchen Organen
bestätigt wird.
(3) Die näheren Vorschriften über die Autorisation der technischen Fachoörgane
 werden durch Verordnung erlassen.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 autorisierten Fachorgane sind überdies
 auch berufen, bezüglich der nicht im Betriebe der Unternehmung „Österreichische
 Bundesbahnen‘“ stehenden Eisenbahnen auf Verlangen der Eisenbahnbehörde
 technische Begutachtungen mit der im Absatz 2 bezeichneten
Wirkung vorzunehmen.

8 17

Eine Einflußnahme der Bundesverwaltung auf die Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘ und deren Betrieb findet nur nach Maßgabe
der geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt.

8 18

(1ı) Der Vorstand ist verpflichtet, den Bundesministern für Handel
und Verkehr und für Finanzen allmonatlich einen Gebarungsausweis vorzulegen.
 In diesen Gebarungsausweisen ist auch der Stand an schwebenden
Schulden, getrennt nach Waren- und Geldschulden, aufzunehmen. Weiters
hat er in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eine Bilanz und eine Ertragsrechnung
 für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen, die er sowohl
der Verwaltungskommission wie den genannten Bundesministern Vvorzu-Jegen
 hat,
(2) Die Verwaltungskommission hat die Bilanz und die Ertragsrechnung
sogleich in Verhandlung zu ziehen, Der hierüber gefaßte Beschluß ist den
Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen zu übermitteln.
        <pb n="80" />
        73

(s) Ein angemessener Teil des allfälligen Reingewinns ist zur Bildung
einer Rücklage zu verwenden. Diese Rücklage dient zur Deckung außerordentlicher
 Ausgaben sowie von Fehlbeträgen der Ertragsrechnung. Der
Rest des Reingewinns fällt dem Bundesschatze zu.

8 19

Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ genießt hinsichtlich
der direkten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben dieselben Begünstiyungen,
 die dem bisherigen Bundesbahnbetriebe derzeit eingeräumt sind.

8 20

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘ werden in einem Statute festgesetzt, das
durch die Bundesregierung mit Verordnung erlassen oder abgeändert wird.
Dieses Statut ist amtlich zu verlautbaren und beim Handelsgericht in Wien
einzureichen.
(2) Wegen der Übergabe der Betriebsführung der Bundesbahnen an die
Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ wird im Verordnungswege
näheres bestimmt.
$ 21

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Verpflichtungen,
die sich aus den Genfer Protokollen (BGBl. Nr. 842 aus 1922) ergeben, insbesondere
 auch alle Rechte des Völkerbundrates, des Generalkommissärs
und des Kontrollkomitees unberührt.

8 22

(1) Die Anordnung über eine Liquidation der Unternehmung „Österreichische
 Bundesbahnen“ trifft die Bundesregierung.

(2) Im Falle der Liquidation gehen die Aktiven und Passiven der „Österreichischen
 Bundeshahnen‘‘ auf den Bund üher.

$ 23

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut,

Seipel
Frank
Schneider
Schmitz

Hainisch

Kienböck
Buchinger
Schürff
Vaugoin

Grünberger
        <pb n="81" />
        1.

Verordnung der Bundesregierung vom 19. Juli 1923, BGBL Nr. 453,
betreffend das Statut für die „Österreichischen Bundesbahnen“.

Auf Grund des $ 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 407,
über die Bildung eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen‘
wird nachstehendes Statut der „Österreichischen Bundesbahnen“
erlassen.

&amp;amp; 1

Allgemeine Bestimmungen

1, Die „Österreichischen Bundesbahnen‘ werden vom Vorstande geleitet.

2, Die Überwachung der Geschäftsführung der „Österreichischen Bundesbahnen“‘‘
 bei gleichzeitiger Wahrung allgemeiner Interessen obliegt der Verwaltungskommission,

8. Zur Besorgung der Geschäfte der Unternehmung „Österreichische
Bundesbahnen‘‘ bedient sich der Vorstand einer Generaldirektion mit dem
Sitze in Wien.

&amp;amp;

2

Firmazeichnung

1. Die Firma „Österreichische Bundesbahnen‘ wird derart gezeichnet,
daß dem in irgendeiner Weise geschriebenen oder gedruckten Wortlaute
der Firma die Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes (Generaldirektor)
allein oder zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes und eines
Prokuristen oder zweier Prokuristen beigesetzt wird.
2. Die Prokuristen haben bei Zeichnung der Firma ihrem Namen den
Zusatz „per procura‘‘ oder „p. p.‘ beizusetzen.

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vorstandsmitgliedern,
 von‘ denen eines den Vorsitzenden ständig vertritt.

2, Der Vorsitzende führt den Titel „‚Generaldirektor‘, die übrigen Vorstandsmitglieder
 den Titel „Direktor‘“ mit einem den von ihnen vertretenen
Dienstzweig andeutenden Zusatz.
3. Der Generaldirektor und die Vorstandsmitglieder sind für alle auf
den Eisenbahnbetrieb bezughabenden Handlungen und Unterlassungen
verantwortlich.
4. Der Beschlußfassung des Vorstandes ist vorbehalten:
a) die Erteilung und Entziehung der Prokura oder der Handlungsvollmacht
 an Beamte des Unternehmens; der Inhalt der Handlungsvollmacht
 kann auch im Wege der Dienstvorschriften geregelt werden:
        <pb n="82" />
        75

b) die Erlassung der Geschäftsordnungen für den Vorstand des Unternehmens,
 die Generaldirektion und die Bundesbahndirektionen;
e) die Errichtung, Sitzverlegung und Auflassung von Bundesbahndirektionen;
 solche Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Bundesregierung;

Änderungen in der Einteilung der Direktionsbezirke und deren inneren
Gliederung der Bundesbahndirektionen ; |
ge) die Aufstellung der Dienstordnung für die Angestellten des Unternehmens
sowie der allgemeinen Personalvorschriften und der wichtigeren Gebührenvorschriften
 ;
f) die Ernennung der Beamten der Unternehmung. Der Vorstand ist
jedoch berechtigt, das Recht der Ernennung gewisser Kategorien von
Beamten an einen der Abteilungsvorstände der Generaldirektion oder
an die Vorstände der Bundesbahndirektionen zu übertragen;
g) die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes;
h) die Feststellung der Jahresbilanz und der Ertragsrechnung;
i) die Aufnahme von Krediten;
j) die Beschlußfassung über alle Tarifangelegenheiten, welche gemäß
8 14 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 407, der Genehmigung
 der Bundesregierung unterliegen.

5. Der Vorstand hat besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der
im Finanzgesetze als Bundeszuschuß jeweils vorgesehene Betrag nicht überachritten
 wird. Die Überschreitung der Ansätze des jährlich aufzustellenden
Wirtschaftsplanes oder nicht vorhergesehene Ausgaben, für deren Bedeckung
nicht bereits Vorsorge getroffen ist, sind nur mit Zustimmung des mit der
Leitung des finanziellen Dienstes betrauten Vorstandsmitgliedes zulässig.

8 4

Wirkungskreis der Generaldirektion
Der Generaldirektion obliegt:
die oberste einheitliche Verwaltung und Beaufsichtigung des Betriebes
der „Österreichischen Bundesbahnen“, ihrer Hilfsanstalten und Nebenbetriebe;

b) die unmittelbare Besorgung des Tarifdienstes, des Wagendienstes, des
Verkehrseinnahmendienstes, des Werkstättendienstes, der Dienstgüterbeschaffung,
 die Einführung der elektrischen Zugförderung und
die Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den ganzen
Bundesbahnbereich und die Hauptbuchführung der Unternehmung,

Gliederung der Generaldirektion

85

Die Generaldirektion umfaßt mehrere Abteilungen; ihre Zahl und Gliederung
 werden in.der Geschäftsordnung der Generaldirektion festgesetzt,
        <pb n="83" />
        #3

8 85

Der Generaldirektor

An der Spitze der Genraldirektion steht der Generaldirektor. Er sorgt
für die ordnungsgemäße Handhabung des Dienstes durch die berufenen
Organe und hat diese zur pflichtgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten
 anzuhalten.

87

Bundesbahndirektionen
In unmittelbarer Unterordnung unter der Generaldirektion sind zur
Leitung des örtlichen Betriebsdienstes auf den von der Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘‘ betriebenen Eisenbahnen und Schiffahrtslinien
 die Bundesbahndirektionen berufen.

88

Aufgaben der Bundesbahndirektionen

il. Den Bundesbahndirektionen obliegt unter der obersten Leitung der
Generaldirektion und auf Grund der von derselben ergehenden Weisungen
die örtliche Verwaltung der zu ihrem Bezirke gehörigen Bahnstrecken (Schifffahrtslinien).

2. Die Bundesbahndirektionen sind für die Sicherheit, Regelmäßigkeit
und Ordnung des Betriebes ihm Rahmen ihres örtlichen und sachlichen
Wirkungskreises im Sinne der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November
 1851, RGBl. Nr. 1 ex 1852, verantwortlich.
3. Die innere Gliederung der Bundesbahndirektionen wird durch den
Vorstand der „Österreichischen Bundesbahnen‘‘ bestimmt.

89

Leitung der Bundesbahndirektionen
1. Jede Bundesbahndirektion wird von einem Dienstvorstande geleitet,
welcher den Titel „Bundesbahndirektor‘“ führt. Dieser ist für die gesamte
Geschäftsführung, insbesondere für die Sicherheit, Ordnung, Regelmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit des Betriebes innerhalb seines Direktionsbezirkes
verantwortlich.
2. Dem Bundesbahndirektor wird entweder ein administrativ oder
ein technisch vorgebildeter Stellvertreter beigegeben, je nachdem der Bundesbahndirektor
 aus dem technischen oder administrativen Dienste hervorgegangen
 ist. Der Stellvertreter führt den Titel „„Bundesbahndirektorstellvertreter‘‘

3. Der Stellvertreter ist verpflichtet, den Bundesbahndirektor bei Bewältigung
 seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm mit seinem fachlichen
Rate zur Seite zu stehen,
4. Sämtliche Organe der Bundesbahndirektionen haben den Dienst
innerhalb der bestehenden Vorschriften nach den vom Bundesbahndirektor
erteilten Weisungen zu führen und sind ihm für ihre Dienstleistung verantwortlich.
        <pb n="84" />
        77

5. Zur Regelung der inneren Dienstführung bei den Bundesbahndirektionen
 werden vom .Vorstande der Unternehmung eine einheitliche
Geschäftsordnung sowie Vorschriften über den Kassen-, Rechnungs- und
Buchungsdienst erlassen.

8 10

Wirkungskreis des Bundeshbahndirektors

1. Dem Bundesbahndirektor obliegt persönlich, die Ausführung der
Anordnungen der Generaldirektion zu veranlassen und zu überwachen, die
ihm unterstehenden Organe zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten
und für ihr gedeihliches Zusammenwirken sowie für die Beobachtung größter
Wirtschaftlichkeit im Betriebe zu sorgen.
2, Er hat das Geschäftsergebnis des Bezirkes sorgsam zu beobachten
und auf dessen Verbesserung sowie der Betriebsführung überhaupt durch
geeignete Maßnahmen innerhalb seines Wirkungskreises und durch Antragstellung
 bei der Generaldirektion hinzuwirken. Er hat ferner den kommerziellen
 Bedürfnissen des Bezirkes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden
und sich hienach ergebende Anträge an die Generaldirektion unter eingehender
Darstellung der besonderen Verhältnisse zu stellen,
3. Bei Gefahr im Verzuge ist der Bundesbahndirektor berechtigt und
verpflichtet, auch in Angelegenheiten, welche seinen Wirkungskreis überschreiten,
 die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Behufs nachträglicher
Genehmigung derselben hat er sofort der Generaldirektion Bericht zu erstatten.

8 11

Ausführende Dienststellen

Den örtlichen Betriebsdienst besorgen die ausführenden Dienststellen,
ihren Wirkungskreis bestimmt die Generaldirektion.

$ 12

Schlußbestimmung

Das mit Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers
vom 19. Januar 1896, RGBl. Nr. 18, erlassene Organisationsstatut für die
staatliche Eisenbahnverwaltung in den im Reichsrate vertretenen Königreichen
 und Ländern samt allen bisher erschienenen, auf dasselbe bezughabenden
 Ergänzungen und Abänderungen sowie alle sonstigen entgegenstehenden
 Bestimmungen treten außer Kraft.

Seipel
Frank
Schneider
Schmitz

Kienböck
Buchinger
Schürff
Vaugoin

Grünberger
        <pb n="85" />
        Buch- und Kunstdruckerei Steyrermühl, Wien VI
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        <pb n="88" />
        <pb n="89" />
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        <pb n="92" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
