noch nicht 10 Kilometer lang sind, etwa 500000 Mark
eingeklagt hat. Dabei haben mehrere Zechen bereits
'reiwillig erhebliche Beiträge zu den Reparaturen geleistet.
Ebenfalls habe ich in Erfahruug gebracht, daß auch
andere Straßenbahnen vorgegangen sind, die schuldigen
Bergwerkseigentümer regreßflichtig zu machen.
Die horizontalen und seitlichen Verschiebungen,
die sich bei der Straßenbahn bemerkbar machten, haben
dargetan, daß diese auch gleichzeitig mit der umgebenden
Erdoberfläche geschahen. Durch die Senkung tritt also
eine teilweise Verschiebung der Bodenfläche ein, und die
zu Recht bestehenden Grenzen werden häufig ihre geographische
 Lage nicht mehr innehalten. Grenzen sind Linien,
welche die jemanden eigentümlichen Teile der Erdoberfläche
einschließen. Wenn ich diese volkstümliche Definition
hier gebe, so bin ich mir wohl bewußt, daß das Eigentum
des Grundeigentümers einen Ausschnitt der Erdkugel
bedeutet, die im Mittelpunkte derselben ihren Anfang
nimmt und an der Oberfläche eine mehr oder weniger
kenntliche natürliche oder künstliche Begrenzung erfährt.
Wie dem Eigentümer nach unten zu sein Grund und
Boden eigentümlich gehört, so hat er auch das Verfügungsrecht
 über den über seinem Grundbesitze liegenden
freien Raum. In seinem Eigentum wird der Grundbesitzer
 lediglich durch das Bergrecht eingeschränkt,
und zwar dadurch, daß es einem jeden das Recht verleiht
 auf Gewinnung von Mineralien jeder Art, wie auch
Sool- und Salzquellen, Stein- und Braunkohlen und
Graphit nach 8 1 des Berggesetzes vom 24. Juni 1892.
Wenn auch im Grunde genommen das Bergrecht im
preußischen Staat gewissermaßen eine nicht gerechtfertigte
 Beeinträchtigung des Grundbesitzers ist, so wirkt
es doch zum reichsten Segen, denn was wäre die gesamte
Industrie in Deutschland ohne den Bergbau, ohne diese
Stellungnahme des Gesetzes für den Bergbautreibenden
im Gegensatz zu dem Grundeigentümer! Aehnlich ist es
doch auch vom ökonomischen Standpunkt aus betrachtet
mit dem viel geschmähten Eisenbahnmonopol. In Eng-