land ist das Eigentumsrecht nicht in dieser Weise
eingeschränkt. Das Bergwerkseigentum ist vielmehr als
ein vollständig gleichberechtigtes Immobile dem
Grundbesitze gegenüber anzusehen, zwischen denen bei
eintretenden Kollisionen nur die rechtlichen Grundsätze
über die Einschränkung des Eigentums zum Besten der
Nachbarn Anwendung finden.
Durch das Niedergehen der Deckschichten brechen
die Erdmassen in die durch den Kohlenabbau geschaffenen
Hohlräume, und da dies Niederbrechen nur in den allerseltensten
 Fällen, d. h. bei Tagesbrüchen, senkrecht vor
sich geht, so werden die in dem einen Grundbesitze
liegende Schichten bei Senkungen auf anderes Eigentum
gebracht. Wenn dieser Schaden auch zu Ansprüchen
nicht immer führen kann, zumal bei der Gleichartigkeit
der Schichten nicht genau die Erdmassenteile als zu dem
einen oder dem anderen Grundstück gehörig zu identifizieren
 sind, so ist es doch etwas anderes mit der Verschiebung
 der Grenzen der einzelnen Besitzstücke. Das
Verschieben der Grenzen kann auch durch andere Ursachen
kommen; namentlich berichten uns fachwissenschaftliche
Werke, daß bei Erdbeben häufig die Grenzen verschoben
worden sind, wie z. B. bei dem Erdbeben in Lissabon im
Jahre 1755 und bei dem in Apulien im Jahre 1785. Auch
Bergstürze führen solche Erscheinungen herbei; sodann
können die Anlagen von Steinbrüchen und Tongruben
die Grenzen versetzen und ebenso nicht weit unter der
Erdschicht liegende poröse Schichten sich mit Wasser
füllen und an flachen Hängen langsam abrutschen.
Auch kann die Verschiebung durch große, schwere
Gebäude dadurch herbeigeführt werden, daß sie das
umliegende Gelände und damit die Grenzen und
Grenzmale verdrücken, so zu sehen in Essen an der
neu erbauten Kreditanstalt. Die Tatsache von Grenzverschiebungen
 durch Bergbau ist erst neuerdings
bekannt geworden, und es ist eigentlich merkwürdig,
daß diese Möglichkeit nicht schon früher erwogen worden
ist. Bei Aufstellung der Bruchtheorien hätte dieser