jasten würden, denn vielfach erhält bei Verschiebungen
der eine Besitzer von seinem Nachbarn teilweise das
wieder, was er dem anderen abgibt.
Professor Schumacher-Bonn hat in einem hochinteressanten
 Aufsatze die rechtliche Seite der Verschiebungen
 von Grenzzeichen durch Bodensenkungen
beleuchtet und macht den Vorschlag, da die Lösung aller
Streitfragen durch Eigentums- und Grenzklagen bei den
jetzt bestehenden rechtlichen Normen nicht möglich ist,
daß bei einer Regulierung die interessierten Grundeigentümer
 gezwungen werden sollen, in die Form einer Zusammenlegung
 zu willigen, wobei aber nur die frühere
Grenze wieder hergestellt und so die Grenzstreitigkeiten
geschlichtet würden. Ich kann mich dieser Ansicht nicht
anschließen, denn es könnten nur wenige Bezirke mit
vorwiegend landwirtschaftlicher Tätigkeit in Betracht
kommen. Die Grenzen des Verschiebungsgebietes wären
ohne Schädigung der Angrenzer auch kaum festzustellen
und bei der vorläufig nicht abzusehenden Bewegung
würde das Resultat nach kürzerer oder längerer Frist
wieder vollständig in Frage gestellt sein. Eine größere
Bedeutung aber haben die seitlichen Verschiebungen für
die städtischen Grundstücke mit ihrer großen Belastung.
Am Anfang dieser Abhandlung habe ich schon erwähnt,
 daß von einer eigentlichen landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung im Ruhrkohlenreviere kaum noch die
Rede sein kann. Der Grundbesitz ist stark parzelliert
und besitzt dadurch, daß der größere Teil des Geländes
durch Auslegung von Straßen Bauplatzqualität gewinnt,
einen bedeutenden Wert, denn wie anderswo, so suchen
auch hier der Gewerbetreibende und der Arbeiter in den
Besitz eines eigenen Hauses zu gelangen. Kinzelne
Wohnungen sind wenig vorhanden, und nur wo größere
Werke wie Krupp oder Kommunen die Initiative ergreifen,
kann es unternommen werden, Gelände für villenartigen
Ausbau zu erwerben und entweder selbst zu bebauen
oder aufzuteilen unter kräftigster Unterstützung durch
Beschaffung der Kapitalien zu einem niedrigen Zinsfuße.