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Auf diese Weise ist es nur möglich, Einzelwohnhäuser
zu schaffen. Der Grund und Boden hat eine enorme
Wertsteigerung erfahren, und eine genügende Verzinsung
wird nur erreicht durch den Bau von Mietshäusern, wozu
die Kapitalien nur zu willig fließen. Die Höhe ‘der Beleihung
 an erster Stelle dürfte durchweg ?%, des Wertes
erreichen. Daß es an zweiten und dritten Hypotheken
nicht fehlt, beweisen die beträchtlichen grundbuchlichen
Eintragungen. Die Hypothekenbriefe von Sparkassen
und sonstigen Beleihungsinstituten enthalten nun Bestimmungen,
 wonach die Beleihung einzig und allein unter
der Bedingung gewährt wird, daß der Besitz unangefochten
 ist; und Annahme ist, daß das Darlehen auf eine
ganz bestimmte Parzelle gewährt ist. Verschieben sich
aber die Grenzen durch Bodensenkungen und, wie die
Polygonisierung von Wimmelhausen anzeigt, in größerem
Maßstabe, so findet sich z. B. bei Grundstücken mit geschlossener
 Bebauung, wo die Giebelmauern der aneinanderstoßenden
 Gebäude gemeinschaftlich sind, daß das
Gebäude nicht mehr auf die grundbuchliche Eintragung
ausgewiesen werden kann, sondern teilweise auf eine
benachbarte Parzelle. Ebenso ist dann gewöhnlich das
auf der entgegengesetzten Seite gelegene Grundstück auf
die beliehenen Parzellen gerückt. Der Besitzer einer
solchen Parzelle hat bei einem Streite nach den allgemein
bestehenden Rechtgrundsätzen rechtlich einen Teil seines
Hauses nicht mehr im Besitze und ist in die Lage versetzt,
 gegen den Nachbar auf Feststellung der Grenze
zu klagen, wodurch ihm bei Verschiebung der Grenze
ein Teil seines Besitzes zu Gunsten des Nachbarn entzogen
 wird. Die Grenze wird beiderseits nicht mehr
durch die Giebelmauer gebildet, und wenn ihm auch die
Gebäudemasse des früher errichteten Gebäudes gehört,
so könnte er doch gezwungen werden, das Besitztum
seines Nachbarn zu räumen, d. h. abzubrechen.
Den Hypothekengläubigern würde damit ihre Hypothek
 fast vollständig entwertet, und es bedarf keiner
weiteren Erörterung, zu welchen Konsequenzen dies